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OLG-Urteil: Radfahrer haftet bei Fahrbahnbenutzung mit

Runbecker

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Edit sagt: Aua, kann mir ein ModAdmin die Überschrift korrigieren, soll Fahrbahnbenutzung heissen.:eek: Edit2: Vielen Dank!


"Mittwoch, 25. Januar 2012 11.10 Uhr

Frankfurt/Main (dpa) - Ein Radfahrer, der statt eines ausgeschilderten Radweges eine parallel verlaufende Straße benutzt, haftet nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt grundsätzlich mit. Nach Auffassung des Gerichts müssen Radfahrer einen eigens ausgeschilderten Radweg auch benutzen. Wer trotzdem auf der Straße fahre, tue dies letztlich auf eigenes Risiko (Az.: 24 U 34/11).

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Schadensersatzklage eines Radfahrers nur zur Hälfte statt. Der Kläger war mit seinem Rennrad statt auf dem parallel verlaufenden Radweg auf einer Straße unterwegs, als er auf einer Ölspur ausrutschte. Er verlangte von dem Autofahrer, dessen Wagen die Ölspur hinterlassen hatte, vollen Schadenersatz. Das OLG winkte jedoch ab. Der Kläger habe seinen Sturz mit verschuldet, so die Richter. Hätte er den Radweg benutzt, wäre es nie zu dem Unfall gekommen."

Quelle: dpa bzw. http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/dpa_ticker/DPA_25013/index.php

Interessante Begründung: "Hätte er den Radweg benutzt, wäre es nie zu dem Unfall gekommen."

Hätte der Autofahrer nicht Öl verloren, auch nicht.
Hätte einer eine andere Strecke genommen, auch nicht.
Wäre der Radfahrer früher gefahren, auch nicht.
Aber:
Hätte der Verunglückte statt dem Rennrad einen Roller oder ein Leichtkraftrad benutzt, wäre der Unfall wohl auch passiert.

Was rauchen die heutzutage in Frankfurter Justizkreisen?:rolleyes:
 
Wäre der Radfahrer auf dem Radweg gefahren und aufgrund der schlechten Beschaffenheit des Radweges gestürzt, hätte er nichts bekommen.
Fazit: Er hat wenigsten 50% gekommen.
 
vor allem weiß ja keiner, in welchem Zustand er Radweg denn war. Und ob er überhaupt baulich zur Pflichtbenutzung geeignet war. Zum Glück gibt es ja außerorts extrem wenige Radwege, die auch als solche einer Prüfung standhalten würden. Meistens sinds ja doch nur so grüne Pseudoradwege, wo man genau weiß, dass Beuer heinrich grad mitm Trecker unterwegs ist, und man getrost auf der Straße fahren kann.
Aber die Ungleichbehandlung ist schon ne Sauerei. Es gab ja auch mal einen fall, bei dem Ein Rennradler Teilschuld bekam, weil er keinen Helm aufhatte. Obwohl es dafür bekanntlich keinerlei Vorschriften gibt :rolleyes:
 
Die Argumentation vom Gericht mit dem Radweg ist ja wohl ein Witz:rolleyes:, da könnte man den Autofahrern bei irgendwelchen x-beliebigen Verkehrsunfällen ja auch erzählen das der Unfall zu Fuß oder mit dem Rad nie passiert wäre:p. Wie viele Unfälle würden den wohl entstehen wenn jeder mit dem RR oder sonstigen Rädern auf wiederrechtlich als Benutzungspflichtig gekennzeichnten Radwegen fahren würde.
 
Kinners, Kinners... euer Rechtsverständnis ist da leider nicht so ganz ausgeprägt. Wenn eine Benutzungspflicht angeordnet ist (blaues Schild), dann muss ich den Radweg nutzen. Unterlasse ich dies - aus welchen Gründen auch immer - so muss ich mit einer Teilschuld leben. Die Zumutbarkeitsregelung ist leider nur mit viel Aufwand und noch mehr Glück vor Gericht einzuklagen.

Nochmals: solange das Schild da steht muss ich es beachten - unabhängig davon, ob z.B. gerade eine Klage dagegen läuft weil der Radweg nicht der VwV-StVO entspricht. Finde ich persönlich jetzt auch nicht prickelnd aber wie prince67 wäge ich da für mich persönlich die Gefahren ab.

Zum Radhelm-Urteil: den größten Part der Teilschuld hat der Radler damals bekommen, da er ohne seine Geschwindigkeit zu reduzieren in eine unübersichtliche Kreuzung eingefahren ist. Der weitaus kleinere Anteil der Schuld wurde ihm nochmals zusätzlich aufgebürdet, da er die 'Obliegenheit' hatte die Unfallfolgen durch einen Helm zu mindern. Ich gebe zu, dass der Begriff der 'Obliegenheit' nur wenigen Nicht-Juristen etwas sagen wird. Auch ich musste mich da erst mal schlau lesen. Viel problematischer fand ich da den recht konstruierten Zusammenhang von Klickpedalen und sportlicher Fahrweise.

Differenzierte Grüße von der Mücke

Nachtrag: Es geht bei dem Urteil um die Nutzung von Fahrbahn bzw. Sonderwegen und nicht um ein sonst wie geartetes schuldhaftes Verhalten des Radlers. Nicht angepasste Geschwindigkeit von KfZ würde z.B. auch berücksichtigt.
 
Das Urteil überrascht mich jetzt auch nicht wirklich, so ist es nun einmal gemäß deutscher Rechtsprechung. Eigentlich hat Midge schon alles dazu geschrieben, der Radweg war für den Radfahrer vorgesehen, also muss er ihn auch nutzen, ansonsten drohen Konsequenzen und sei es eine Anspruchskürzung. Einzig bei durchsetzbarem Einspruch gegen die Zumutbarkeit des Radweges ließe sich etwas daran ändern.

Dies würde dann etwa so von statten gehen: "Ein Rennradler, der einen benutzungspflichtigen, gemeinsamen Geh- und Radweg nicht benutzte und stattdessen auf der Fahrbahn fuhr, wehrte sich gegen einen Bußgeldbescheid über 70 Euro und 3 Punkte in Flensburg.
Der Rennradler argumentierte, der Radweg sei zu eng, außerdem würden Einmündungen und Fußgänger bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h eine Gefahr darstellen.
Vor Gericht argumentierte der Anwalt des Radlers, dass Radfahrer in besonderen Fällen auch auf der Straße fahren dürfen, wenn die Fahrt auf dem Rad- und Fußweg als unzumutbar erscheint. Der betreffende Fuß- und Radweg an der Bundesstraße sei in der Tat ein Problem, meinte auch der Bußgeldrichter und stellte das Verfahren auf Kosten der Staatskasse ein – mit einem Hinweis an den Landkreis, dass sich dieser um eine neue Beschilderung zu kümmern habe. Künftig wird aus dem kombinierten Fuß- und Radweg nur noch ein Fußweg mit dem Zusatzzeichen "Radfahrer frei" (Gericht und Aktenzeichen unbekannt)." Quelle
 
@prince 67 :)

@midge&bill tür
Fraglich in diesem Zusammenhang ist dabei, ob und wie überhaupt ein schuldbemessungsrelevanter Kausalzusammenhang zwischen der Nichtbenutzung und dem Ausrutschen auf einer Ölspur auf der Fahrbahn konstruiert werden kann.

Die Radwegebenutzungspglicht soll ja nur vor den typischen Gefahren des Mischverkehrs schützen, sprich: wenn der Radfahrer den Radweg trotzt Benutzungspflicht und ohne nachvollziehabre Gründe für die Nichtbenutzung nicht benutzt, führt eine Kollision im Längsverkehr zur Mithaftung des Radfahrers, nicht aber eine Kollision des bevorrechtigten Radfahrers mit einem Einbieger aus der untergeordneten Nebenstraße.

Ist eine Ölspur eine typische Gefahr, vor der die RWBP schützen soll? Ich wage es zu bezweifeln, steht juristisch auf tönernen Füßen...
 
@midge&bill tür
Fraglich in diesem Zusammenhang ist dabei, ob und wie überhaupt ein schuldbemessungsrelevanter Kausalzusammenhang zwischen der Nichtbenutzung und dem Ausrutschen auf einer Ölspur auf der Fahrbahn konstruiert werden kann.

Der Kausalzusammenhang ist bei der Rechtssprechung nur bedingt von Interesse. Im vorliegenden Fall hat der Rennradfahrer den benutzungspflichtigen Radweg (Zeichen 237, 240 oder 241) nicht genutzt und somit eine Ordnungswidrigkeit begangen, die man noch mal mit 15 € Bußgeld belegen könnte. Somit hat er sich nicht regelkonform (=schuldhaft) verhalten und damit seine Schadensersatzansprüche gemindert. Im Übrigen sind Ölspuren eine typische Gefährdung im Mischverkehr bzw. im entmischten MIV.

Leider ist das Urteil nicht im vollen Wortlaut kostenlos im Internet einsehbar. Die ausführliche Urteilsbegründung ist oft wesentlich differenzierter, als dies die kurzen Pressemeldungen vermitteln.

Werde mir heute mal zur Hebung meiner Gemütsverfassung eine schöne Ausstellung in den Nordischen Botschaften ansehen. So kann Radverkehr eben auch aussehen... vielleicht läuft mir ja Herr Ramsauer über den Weg ;)
 
besonders im winter muss ich mit meinem normalen stadtrad von dem nichtgeräumten radweg auf die geräumte straße ausweichen. wenn ich mich langmache muss ich dann noch dafür bezahlen. super!
 
besonders im winter muss ich mit meinem normalen stadtrad von dem nichtgeräumten radweg auf die geräumte straße ausweichen. wenn ich mich langmache muss ich dann noch dafür bezahlen. super!

Mitdenken! Es gibt einen gewissen Unterschied zwischen der Nichtbenutzung eines zumutbaren Radweges und der Nichtbenutzung eines nicht zumutbaren Radweges.
 
so ist das leben.. immer noch eines der härtesten. :rolleyes:

das urteil ist eigentlich sehr erfreulich. so manches amtsgericht wird einen ohne anspruch nach hause schicken, wenn man nicht auf dieses OLG urteil verweisen könnte (und auch dann wird es noch oft so sein, dass man bei sowas in die nächste instanz gehen darf).
blaues schild: rauf auf den weg. is der weg unvertretbar scheisse, ist die kommune schriftlich aufzufordern, die nutzungspflicht durch entfernen des schildes aufzuheben. ist das schild weg, herrscht rechtssicherheit und man bekäme vollen schadensersatzanspruch.
vielleicht kann der radler ja die fehlenden 50% über seine kommune reinholen, sollte diese nachweislich eine prüfung der nutzungspflicht trotz aufforderung nicht durchgeführt haben.
regelungen sind scheisse.. ist euch schonmal aufgefallen, dass es offenbar keine nackidei- und hingabepflicht für frauen zu geben scheint? ja, wo leben wir denn? inner türkei?
 
Noch merkwürdiger ist das Pedelecs und E-Bikes in Zukunft nicht mehr auf Radwegen fahren dürfen,sondern die Strasse benutzen müssen. Begründet wird das damit das Pedelecs/E-Bikes wesentlich schneller sind,min.25km/h, als normale Radler und es deshalb zu Unfällen kommen könnte?!?:rolleyes: . Bin mal gespannt wie die dann die Radwegebenutzungspflicht für uns begründen wollen..
 
da frag ich mich doch, ob die dafür zuständigen Personen eigentlich in irgendeiner Weise befähigt sind, über sowas zu urteilen. Ein Pedelec fährt per se nicht mind. 25km/h schnell. Ein durchschnittlich Trainierter Rennradler hat dafür sehr wohl einen Schnitt von locker über 25. Derzeit wird ja auch über eine Altersbeschränkung, generelle Helmpflicht und Führerschein für Pedelecs diskutiert. Das geht doch alles total an der Praxis vorbei. Vermutlich wissen die nich mal, wie das Prinzip eigentlich funktioniert mit der elektronischen Fahrhilfe
 
so ist das leben.. immer noch eines der härtesten. :rolleyes:

das urteil ist eigentlich sehr erfreulich. so manches amtsgericht wird einen ohne anspruch nach hause schicken, wenn man nicht auf dieses OLG urteil verweisen könnte (und auch dann wird es noch oft so sein, dass man bei sowas in die nächste instanz gehen darf).
blaues schild: rauf auf den weg. is der weg unvertretbar scheisse, ist die kommune schriftlich aufzufordern, die nutzungspflicht durch entfernen des schildes aufzuheben. ist das schild weg, herrscht rechtssicherheit und man bekäme vollen schadensersatzanspruch.
vielleicht kann der radler ja die fehlenden 50% über seine kommune reinholen, sollte diese nachweislich eine prüfung der nutzungspflicht trotz aufforderung nicht durchgeführt haben.
regelungen sind scheisse.. ist euch schonmal aufgefallen, dass es offenbar keine nackidei- und hingabepflicht für frauen zu geben scheint? ja, wo leben wir denn? inner türkei?

Wenn ich bei jeden nicht zumutbaren Radweg auf meinen Trainingsstrecken die zuständige Kommune auffordern würde das Schild zu entfernen hätte ich erstmal so einen Aufwand das ich mein Training für ein halbes Jahr einstellen könnte:mad:. Eigentlich müssten die Kommuen die Schilder ja von selbst abstellen aber das tuen diese ja bekanntlich nicht:rolleyes: .



Noch merkwürdiger ist das Pedelecs und E-Bikes in Zukunft nicht mehr auf Radwegen fahren dürfen,sondern die Strasse benutzen müssen. Begründet wird das damit das Pedelecs/E-Bikes wesentlich schneller sind,min.25km/h, als normale Radler und es deshalb zu Unfällen kommen könnte?!?:rolleyes: . Bin mal gespannt wie die dann die Radwegebenutzungspflicht für uns begründen wollen..

Das ist doch schonmal gut, dann habe ich neben den 25er Mofas noch ein Argument mehr:D, bin mal gespannt was der ADAC dazu sagto_O. Die eigentliche Radwegebenutzungspflicht für uns existiert in den meisten fällen gar nicht, weil der Radweg in den meisten fällen gar nicht Benutzungspflichtig ist sondern nur Wiederrechtlich als solcher gekennzeichnet wurde.
 
Die eigentliche Radwegebenutzungspflicht für uns existiert in den meisten fällen gar nicht, weil der Radweg in den meisten fällen gar nicht Benutzungspflichtig ist sondern nur Wiederrechtlich als solcher gekennzeichnet wurde.

Die Benutzungspflicht wird durch diesen Umstand jedoch nicht aufgehoben, leider.
 
Die Benutzungspflicht wird durch diesen Umstand jedoch nicht aufgehoben, leider.

Ich weiß, die Gemeinden setzen ja darauf das wegen des großen aufwandes keiner kommen wird um sich über jeden Radweg einzeln zu beschweren oder im schlimmsten Fall noch jedes mal zu klagen. Da sieht man mal wieder wie man in Deutschland mit Ignoranz ganz einfach geltenes Recht umgehen kann:mad:, als einzelperson ist man da Quasi machtlos. Man müsste ja bei jedem Radweg einzeln belegen das er nicht Benutzungspflichtig ist, wer will und kann diesen Aufwand schon Betreiben. Eigentlich war das ganze ja mal umgekehrt gedacht:rolleyes:, demnach hätten die Gemeinden die Radwegebenutzungspflicht nur an nachweißbar besonders gefährlichen Stellen anordnen dürfen. Ist schon eine ziehmliche Sauerei was da betrieben wird:crash: .
 
Unsere Gemeinde und auch eine Nachbargemeinde gingen hier löblich voran. Hier wurden doch so manche ausgewiesene Radwege wieder abgeschildert. Ob es zum Teil daran lag, dass unser ehemaliger Bürgermeister selbst Rennradfahrer war (heute ist er Landrat)?
 
Da sieht man mal wieder wie man in Deutschland mit Ignoranz ganz einfach geltenes Recht umgehen kann:mad:, als einzelperson ist man da Quasi machtlos. Man müsste ja bei jedem Radweg einzeln belegen das er nicht Benutzungspflichtig ist, wer will und kann diesen Aufwand schon Betreiben. Eigentlich war das ganze ja mal umgekehrt gedacht:rolleyes:, demnach hätten die Gemeinden die Radwegebenutzungspflicht nur an nachweißbar besonders gefährlichen Stellen anordnen dürfen. Ist schon eine ziehmliche Sauerei was da betrieben wird:crash: .

eben. so ein Rechtsbruch ist aber nur dem Staat, Gemeinden, Kommunen und größeren Playern vorbehalten. und gilt leider nicht nur bei Radwegen...
 
Hi,

durch eine Zeitschrift bin ich auf diese Urteil aufmerksam geworden.
Mir geht das was nicht aus dem Kopf, ein Kreisverkehr wird dort angelegt wo Straßen sich kreuzen und somit wird auch der Radweg von diesen unterbrochen. Wenn dem so ist, könnte dann nicht auch der Radfahrer dort zu Fall kommen?

Hier noch mal der letzte Satz:
"Das Mitverschulden des Kl. wurde für das Unfallereignis auch ursächlich. Da Radwege ausschließlich für nicht motorisierte Fahrzeuge vorgesehen sind, ist dort nicht mit einer Öl- oder Bremsflüssigkeitsspur zu rechnen. Der Kläger wäre demnach nicht zu Fall gekommen. wenn er ordnungsgemäß den Radweg benutzt hätte."
Da Radweg und Straße sich im Kreisverkehr irgendwann kreuzen, kann ich der Logik des Richters nicht mehr folgen.​
Weiter ist mir auf gefallen, das der Unfall schon im Juni 2009 geschehen ist und dort galten noch andere Regeln für uns Radfahrer, ins besondere bei der Benutzungspflicht:
zum Nachlesen hier zwei Links:

http://www.bezreg-muenster.nrw.de/s..._Verkehr/Strassenverkehrsrecht/Radverkehr.ppt

http://www.bezreg-muenster.nrw.de/s...senverkehrsrecht/Synopse_VwV-StVO_alt_neu.pdf

Soeben gefunden:
http://www.feuerwehr-dingolfing.de/2012/01/olspur-auf-radweg

sag niemals nie:)

Gruß
onewheeler
 
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