@ berlin79
Eigentlich braucht es keine Anpassung der StVO, da die ganze Sache schon in zahlreichen Urteilen (besonders OLG Hamm) geregelt ist - 1,5 bis 2m. Ansetzen könnte man bei der Polizei, welche ja keine technischen Mittel zur Abstandsmessung zur Verfügung hat.
@ Radwegediskussion
Ich durfte mich letzten Monat mit einem Autofahrer auseinandersetzen, der mich von der Fahrbahn auf den Bürgersteig hupen wollte. Meine Erklärung konnte ich mangels seiner Geduld nicht abschließen. An besagter
Stelle geht ein vormaliger
Schutzstreifen als
Radstreifen gestalteter Seitenstreifen über eine mit einer
Radfahrerfurt versehenen Kreuzung in einen
baulichen Radweg über, überquert eine weitere Kreuzung, um anschließend nach etwa 200 m kurz nach einer Fahrbahneinengung auf nur noch eine
Fahrspur zu einem
benutzungspflichtigen Radstreifen (mustergültig ausgeführt, echtes Kompliment) zu werden. Mit reinem Fahrschulwissen wäre es mir niemals möglich gewesen, zu erkennen, ob der Radfahrer rechtens oder nicht auf der Fahrbahn fährt.
Wenn gesetzlich etwas notwendig wäre, dann die Entwirrung dieses Chaos, also nur drei Situationen:
1. Normalfall Fahrbahnnutzung
2. Sonderfall benutzungspflichtiger Radstreifen (z.B. auf mehrspurigen, stark befahrenen Straßen)
3. Hochbordradweg gemäß StVO-Novelle von 1997, VwV StVO und BGH-Urteil 2010, also fast nie
Damit also keine Schutzstreifen, bauliche Radwege, etc.