Etwas aus der Hand zu reißen ist definitif Raub. Dabei wird Gewalt an gewendet. Du hast ja sicher fest gehalten und er war nur stärker?
https://dejure.org/gesetze/StGB/249.html
Im Gesetz steht nichts darüber, dass zurück geben danach irgendwas daran ändert, dass man sich des Raubes schuldig gemacht hat. Er hat sich das Handy rechtswidrig zu geeignet. Für wie lange ist völlig egal. Das ist weine Straftat. Die Polizei muss eine Anzeige deswegen aufnehmen. ...
Bin ja mit allem einverstanden, was Du ansonsten in Deinem post ausführst.
Wenn es aber so wäre, daß das gewaltsame aus der Hand Reißen eines Telefons eine Raubstraftat wäre...
die Gefängnisse wären voll. Ganz so einfach ist es nicht:
Im Rahmen des Raubs brauchen wir gem. § 249 StGB auch eine "Zueignung" und eine hierauf bezogene "Zueignungsabsicht".
Daran fehlt es hier:
Einerseits hat
@MukMuk sein handy ja wieder zurückbekommen, ohne daß der "Täter" dieses benutzt oder irgendwie sonst
für sich verwendet hätte; und andererseits hat der andere brav auf das Eintreffen der Polizei gewartet, was dafür spricht,
daß die Zueignungsabsicht bei ihm nie vorhanden war.
Aus diesem Grund würde man nicht einmal einen versuchten Raub gem. §§ 249, 23 StGB annehmen können, weil die Tat eben nicht - wie der Jurist sagt - im Versuch "steckengeblieben" ist.
Ich würde das ganze auf kleinerer Flamme kochen:
Angegriffenes Rechtsgut ist hier nicht das Eigentum - deshalb kein Raub - , sondern die freie Willensbetätigung.
Da bleibt nur die Nötigung gem. § 240 StGB übrig.
Etwas aus der Hand zu reißen ist definitif Raub. Dabei wird Gewalt an gewendet. ...
Im Gesetz steht nichts darüber, dass zurück geben danach irgendwas daran ändert, dass man sich des Raubes schuldig gemacht hat. ...
Doch ! Lies mal zu dem Rechtsbegriff "tätige Reue" oder auch § 24 StGB.