Paragraph 38 StVO regelt das.
Der Fahrer eines RTW muss wenn er obiges Gesetzt befolgt eigentlich immer das Martinshorn einschalten. Kommt der Radfahrer auf Grund von Schreck zum Sturz wird dem RTW Fahrer unter Garantie eine (Mit)Schuld zugesprochen. Der Rest mit Herzinfarkt (andere Ursachen) und Hörsturz ist natürlich Kappes.
Ich lade dich aber gern mal auf eine Schicht im Rettungsdienst ein.
Wobei der gemäß § 38 StVO dennoch gemäß § 35 Abs. 8 StVO Rücksicht zu nehmen hat.
Ich habe gerade so einen Fall auf dem Tisch, bei dem es auf diese Abwägung ankommt.
Ein Einsatzfahrzeug läuft auf einen PKW auf. Der PKW Fahrer fährt nach links und hält halb auf einer Sperrfläche an (davor ist eine Verkehrsinsel, weshalb er nicht weiterfahren kann). Das Einsatzfahrzeug hätte Fahrbahn und den Radweg daneben (<10cm Bordstein) zum passieren nutzen können. Die Beamtin schätzt die Breite falsch ein und fährt auf den PKW auf (versetzter Heckaufprall - Ecke Kofferraum links/Einsatzfahrzeug Kotflügel links vorn).
Im weiteren Verlauf wäre die Fahrbahn zu eng gewesen um ein Überholenlassen zu ermöglichen.
Vorwurf an den PKW Fahrer, er hätte die Fahrspur links daneben nutzen können.
Gegenargumente:
1. Es handelt sich um eine mehrspurige Innenstadtumgehung mit üblicherweise (unzulässig) schnell fahrenden anderen Verkehrsteilnehmern.
2. Er hätte dann über eine durchgezogene Linie einen Spurwechsel durchführen müssen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er wegen des Blaulichts eventuellen Verkehr links nicht hätte wahrnehmen können (Risiko Selbstgefährdung - stark erhöhtes Unfallrisiko weil Argument zuvor).
3. Der Ausweichende übernimmt keine Gewähr dafür, dass der infolge des "Platz-Machens" geschaffene Freiraum groß genug ist, dass das Einsatzfahrzeug hindurchpasst. Letztere Einschätzung läge bei der Beamtin (siehe § 35 Abs. 8 StVO).
Mal sehen, wie das ausgeht.