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Konfliktsituationen im Verkehr

Zum Thema Bußgeldkattalog, dort ist nur Beschrieben bei welchem Verghen welches Bußgeld etc. droht, nicht aber die haftungsrechtliche Frage.

Der Bußgeldkatalog ist hier eindeutig - das fällt klar unter "falsches Überholen" und dann kommt jede Menge in Betracht. "Ausscheren zum Überholen ohne es Anzukündigen" kostet da m.E. mindestens 10 €, bremst er dabei den Autofahrer aus, kann es deutlich teurer werden.
 
Einige hier unterstellen mir das aber noch immer. ;)
Wir drehen uns im Kreis 🥳

Ich musste heute - seit langer Zeit - mal wieder die Frankfurter Fußgängerzone betreten (per pedes). Was meinste, was ich da ins Grübeln gekommen bin. Viele Verrückte unterwegs, leider auch Radfahrer, die es darauf anlegen, von der Stadtpolizei gemaßregelt zu werden. Macht aber keinen Sinn, das auf bestimmte Gruppen runterzubrechen, weil ich auch immer mal wieder Teilmenge einer dieser Gruppen bin. Manchmal sogar selbst Einer, über den sich andere aufregen (zu Recht oder nicht sei mal dahingestellt).

Etwas mehr Gelassenheit täte auch Dir gut, dazu gehört auch, nicht jeden Furz, den man täglich auf der Straße ausmacht, in dieser überhobenen Form breitzutreten. Du ziehst Dich selbst gerne an solchen Lappalien hoch, könnte auch ein Grund sein, warum Du anderen Verkehrsteilnehmern sehr kritisch gegenüber eingestellt bist und ständig so einen wert drauf legen musst, selbst nix falsch gemacht zu haben. Letztlich haste irgendwann nur einen hohen Blutdruck vom vielen Ärgern.
 
Nu, und da es kein Vergehen meinerseits war, steht es natürlich auch nicht drin.
Das „falsches Überholen dort beschrieben ist hat @ReiterDerApokalypse je gerade beschrieben. Dass man auf Grund falschen Überholens nun auch Dritte gefährdet, ist die haftungsrechtliche Frage dort mMn wesentlich interesannter.
 
Deswegen haben wir ja im weiteren Verlauf verucht rauszufinden ob dem so ist.
Deswegen noch mal die Frage, hast du deinen Vorgang vorher kenntlich gemacht?
Nein, hat er nicht. Er meint, dass allein seine gegenüber der Herausfahrenden höhere Geschwindigkeit ausgereicht hat, um der ganzen Welt klarzumachen, dass er jetzt überholt.
 
Nochmal, wo ist der angebliche StVO-Verstoß meinerseits?
§5 STVO, (4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

Der Radfahrer muss den 1. Satz beachten, wenn er es nicht tut, ist es ordnungswidrig. Die Tatsache, dass man am Rad keine Blinker hat, befreit nicht von der Pflicht zur Ankündigung. Das Ankündigen dient der allgem. Sicherheit und Ordnung und hier in erster Linie dem Selbstschutz des Radfahrers. Deshalb braucht es nicht in den Bußgeldkatalog.
 
§5 STVO, (4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

Der Radfahrer muss den 1. Satz beachten, wenn er es nicht tut, ist es ordnungswidrig. Die Tatsache, dass man am Rad keine Blinker hat, befreit nicht von der Pflicht zur Ankündigung. Das Ankündigen dient der allgem. Sicherheit und Ordnung und hier in erster Linie dem Selbstschutz des Radfahrers. Deshalb braucht es nicht in den Bußgeldkatalog.

Die Hand ist kein Fahrtrichtungsanzeiger.
 
§5 STVO, (4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

Der Radfahrer muss den 1. Satz beachten, wenn er es nicht tut, ist es ordnungswidrig. Die Tatsache, dass man am Rad keine Blinker hat, befreit nicht von der Pflicht zur Ankündigung. Das Ankündigen dient der allgem. Sicherheit und Ordnung und hier in erster Linie dem Selbstschutz des Radfahrers. Deshalb braucht es nicht in den Bußgeldkatalog.

Exakt das sagte mir der Jurist eben auch.
 
Das Gesetzestexte nicht wortwörtlich, sondern in vielen Fällen adäquat angewendet werden, ist gängige Rechtsnorm. Das Handzeichen ist daher beim Abbiegen dem Fahrtrichtungsanzeiger gleichgestellt - und wird auch so behandelt. In Bezug auf Abbiegevorgänge gibt es dazu schon längst Urteile, exakt so wird es auch angewendet werden, kommt es zu Unfällen, weil ein Spurwechsel vom Radler nicht deutlich angezeigt wird.

Siehe z.B. OLG Karlsruhe (Az.: 1 Ss 161/73) oder OLG Hamm (Az.: 27 U 2/89), die beide eindeutig Handzeichen und Fahrtrichtungsanzeiger gleichsetzen.

Edit: hier werden diese beiden Urteile sogar allgemein zugänglich behandelt & die Gleichsetzung begründet.

https://www.sueddeutsche.de/wirtsch...a.urn-newsml-dpa-com-20090101-141010-99-04899

Wer mag das mal zitieren - Denke Coswiger hat mich auf Ignore. Oder will er einfach nicht kapieren, dass nicht alles wortwörtlich in Gesetzestexten stehen muss, was gilt?
 
Der erste Satz besagt, dass das Überholen kenntlich zu machen ist egal was für ein Fahrzeug du benutzt.
Natürlich am Fahrrad kein Fahrtrichtungsanzeiger aber du musst einen Überholvorgang kenntlich machen.

Ach, dann hälst du dich also immer an diesen ersten Satz?
 
Ich will mal ergänzen. Der Radfahrer lernt Radfahren ohne die STVO zu pauken. Er lernt aber sicherlich, dass er erkennbare Handzeichen geben muss, weil er keinen Blinker hat, wie die Großen.

Es ist abwegig, Verkehrsregeln aus den Bußgeldkatalog zu definieren. Wir müssen die Regeln von vorn begreifen und mit dem sogenannten gesunden Menschenverstand. Letzteres ist schwieriger zu definieren.
 
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