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Gegen rechtswidrige Radwegbenutzungspflichten in Brandenburg

Man muss ja nicht alles was da ist zur Pflicht machen
Nur weil ein Klo auf'n Bahnhof ist bin ich ja auch nicht verpflichtet da drauf zu gehen
 

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Re: Gegen rechtswidrige Radwegbenutzungspflichten in Brandenburg
Ich kenn jetzt den Entwurf nicht, aber wenn ich die PM richtig verstehe, geht es nur um Radfahrstreifen, nicht um Hochbordradwege o.ä.. Bislang könnte man ohne Gefahrenlage nur Schutzstreifen (mit gestrichelter Linie) anlegen, aber keine Radfahrstreifen (mit durchgehender Linie). Gegen letztere hätte ich eigentlich nichts.

Aber schön, dass Du hier noch im Brandenburg-Thread rumliest. :)
 
Siehe http://www.bundesrat.de/SharedDocs/...DA1700F36.2_cid391?__blob=publicationFile&v=1 Seite 5.
Ausserorts betriffte es alle Radwege und innerorts nur die Radfahrstreifen.

Gibt nen Thread dazu im Parallelforum (Dies & Das).

Ich les eigentlich nicht mehr hier, aber ich weiss noch, dass Christoph hier viel Arbeit investiert und das in diesem Thread dokumentiert. Könnte auch für andere Mitleser interessant sein.

Viele Grüße an alle hier an dieser Stelle!
 
Der Hebel über §45 Abs 9 wird wohl grade abgeschafft.

So sieht's aus, ich glaube kaum, dass sich da bei der Bearbeitung im Verkehrsministerium noch was dran ändert. Allerdings: Auf Fälle, in denen der Widerspruchsbescheid bereits ergangen ist, hat das keinen Einfluss mehr. Es zählt die Rechtslage bei der letzten Behördenentscheidung. Möglich ist allerdings, dass gleich bei Inkrafttreten der neuen StVO die Straßenverkehrsbehörden ihre ganzen angefochtenen Radweg-Regelungen neu anordnen & ist das Verfahren wegen der Anfechtung der früher angeordneten Regelung dann erledigt. Immerhin: Die Behörde muss alle Gerichts- und Rechtsanwaltskosten übernehmen, wenn der ursprünglich angefochtene Radwegzwang rechtswidrig war.

Mein einziger Trost: Jetzt wird's wohl überall so unerfreulich, wie es in Richter Steiner-Land schon immer war...:)
 
Wieder was gelernt. Ich bin die Drucksachen jetzt nochmal durchgegangen: Im ursprünglichen Entwurf der Bundesregierung war der Wegfall des § 45 Abs. 9 für Radwege noch nicht drin, da ging es nur um Tempo-30-Zonen, die Radfahrstreifen und "Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) " aka Radwege sind erst letzte Woche vom Bundesrat so beschlossen worden. Aber wie Vortrieb schon schrieb, die Hoffnung, dass das Verkehrsministerium deswegen noch mal eine Runde mit den Ländern dreht, dürfte aussichtslos sein, wenn selbst der ADFC das offiziell toll findet..
 
Der Bundestag ist da außen vor, die StVO wird vom Verkehrsminister mit Zustimmung des Bundesrats erlassen. Wenn jemand einen guten Draht zu Herrn Dobrindt hat, das könnte noch helfen...
 
Hab ein wenig versucht, die verlinkten Texte mit ihren Quer- und Rückverweisen zu verstehen... Bin kein Jurist. Aber hier sind ja anscheinend einige. Kann bitte jemand in fünf Sätzen zusammenfassen, was genau geändert werden soll?
Das fänd ich super.

Herzlichen Dank & Gruß, svenski.
 
Kann bitte jemand in fünf Sätzen zusammenfassen, was genau geändert werden soll?
Ungefähr so:

- Kinder dürfen, in Begleitung Erwachsener, auf Radwegen fahren.
- eBikes bis 45 km/h darf es, per Schild, erlaubt werden auf Radverkehrsanlagen zu fahren (ausserorts, wimre), wenn die Anlage dazu taugt.
- Radstreifen (auf die Fahrbahn gemalt mit durchgehendem Strich) dürfen auch angelegt werden, wenn keine besondere Gefährdung besteht.
- Radwege ausserorts dürfen jederzeit - also auch ohne Nachweis der besonderen Gefährdung - Benutzungspflichtig gemacht werden.
 
Super, danke Dir, @GerdO
Die Bedingung des zweiten Punkts verspricht interessante Argumrntationen im Streitfall...
Der letzte hat es in dee Tat in sich. Wird sich in den nächsten Jahren zeigen, ob die Obergerichte da keine Widersprüche erkennen... Erstmal blöd jedenfalls. Bleibt noch das Kriterium der Zumutbarkeit.

Gruß, svenski.
 
In Bornow, bei Beeskow, wurde auch jüngst ein vollkommen sinnbefreiter Radweg gebaut. Von Beeskow aus kommend muss man in Bornow die Straßenseite wechseln, wird dann für etwa 600m über einen in beiden(!) Richtungen benutzungspflichtigen, gemeinsamen(!) Rad/Fußgängerweg geführt (ein gaaanz schöner mit Pflaster) und darf am Ende des Ortes abermals die Straßenseite wechseln. Ich fahre sehr häufig durch diesen Ort; einen Anlass, hier eine Benutzungspflicht aufzuerlegen kann ich weit und breit nicht erkennen. Die Straßenführung ist nicht dergestalt, dass Autofahrer hier zu überhöhten Geschwindigkeiten "verleitet" würden (was an sich schon kein Grund ist aufgrund rücksichtsloser Autofahrer den Radfahrer auszusperren, da wird der Täter ja gleich noch belohnt...) noch ist hier ein besonders hohes Verkehrsaufkommen zu verzeichnen. Den Radweg können sie ja gerne lassen - mit dem Zusatz "Radfahrer frei". Werde mich mal hier durch den Fred wühlen, gleich am Anfang scheint mir ein "passendes" Anschreiben.
 
Jetzt ist amtlich: Für Radwege außerorts steht es den Behörden frei, zur Erhöhung der Verkehrssicherheit die Radwegbenutzungspflicht anzuordnen. Einzige Einschränkung: Der Radwegzwang muss verhältnismäßig sein. Das schließt die Radwegbenutzungspflicht allerdings wohl nur für echte Katastrophenradwege aus. Es hat meiner Meinung nach kaum Aussicht auf Erfolg, die Erhöhung der Verkehrssicherheit zu bestreiten. Die Behörden werden sagen: Selbst wenn die Zahl der Unfälle nicht sinkt oder sogar steigt, ist der Radweg vorzugswürdig, weil Unfälle mit Beteiligung von Autos gefährlicher sind. Ich denke: Das hält vor jedem Verwaltungsgericht.

Wer wegen Radwegen außerorts Anträge auf Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht gestellt oder Widerspruch eingelegt hat, sollte darüber nachdenken, ob er seine Rechtsbehelfe jetzt zurücknimmt und so Gebühren verhindert. Das gleiche gilt für Verpflichtungsklagen auf Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht für Radwege außerhalb geschlossener Ortschaften. Wer die sofort zurücknimmt, hat eine Chance, an den Kosten des Verfahrens vorbeizukommen; wenn das Gericht der Meinung ist, dass die Klage auf der Grundlage der alten Straßenverkehrsordnung begründet war, kann es die Kosten des Verfahrens der Behörde auferlegen. Anders bei Anfechtungsklagen: Bei ihnen kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Das ist die über den Widerspruch. Anfechtungsklagen gegen rechtswidrig angeordnete Radwegbenutzungspflichten bleiben deshalb begründet. Die Behörde kann allerdings für den betroffenen Streckenabschnitt auf der Grundlage der geänderten Regeln neu über die Radwegbenutzungspflicht entscheiden. Wenn sie das tut, ist der Streit um die frühere verkehrsrechtliche Anordnung erledigt und entscheidet das Gericht nur noch über die Kosten. Wenn sich die alte verkehrsrechtliche Anordnung als rechtswidrig erweist, hat die Behörde die Kosten zu tragen.
 
Jetzt ist amtlich: Für Radwege außerorts steht es den Behörden frei, zur Erhöhung der Verkehrssicherheit die Radwegbenutzungspflicht anzuordnen. Einzige Einschränkung: Der Radwegzwang muss verhältnismäßig sein. Das schließt die Radwegbenutzungspflicht allerdings wohl nur für echte Katastrophenradwege aus. Es hat meiner Meinung nach kaum Aussicht auf Erfolg, die Erhöhung der Verkehrssicherheit zu bestreiten.
Hast du irgendeine Idee, wie man in Zukunft gegen schlechte Radwege ausserorts wird vorgehen können? Der ADFC hatte da ja in seiner Pressemitteilung getönt, er werde etwas unternehmen.

Irgendwelche Standards, die nicht eingehalten werden,... ?

Wie gehst du vor? Fährst du trotzdem weiter auf der Straße?
 
Danke für die Meldung @vorTrieB !
Mir fehlen, da abseits der Wut, immer noch die Worte für diese Gesetzesänderung. Bleibt nur zu hoffen, dass die radrechterstreitenden Juristen weiter kämpfen und ggf. andere Wege ebnen können.

Und hoffentlich bekommt die Behörde in LDS davon nicht so schnell Wind, denn AFAIK werden neue Radwege außerorts im Moment zwanglos beschildert (etwa der Radweg Bindow-Friedersdorf und Friedersdorf-Wolzig).
Danke ADFC! :mad:
 
Hast du irgendeine Idee, wie man in Zukunft gegen schlechte Radwege ausserorts wird vorgehen können? Der ADFC hatte da ja in seiner Pressemitteilung getönt, er werde etwas unternehmen.

Der ADFC meint wohl: Er will weiter fordern, Radwege nur als Option anzubieten. Schon das finden manche Mitglieder des Clubs nicht gut. Rechtlich sehe ich von im engeren Sinne unzumutbaren Katastropen-Radwegen abgesehen keine halbwegs aussichtsreiche Chance mehr.

Irgendwelche Standards, die nicht eingehalten werden,... ?

Das Bundesverwaltungsgericht hatte ja auch für nicht normgerechte Radwege die Benutzungspflicht für rechtmäßig gehalten, wenn nur Radfahren auf der Fahrbahn nochmal erheblich gefährlicher als erheblich gefährlich erscheint. Jetzt wird wohl reichen, wenn das Radfahren auf der Fahrbahn erheblich gefährlicher als auf der Fahrbahn ist. Ich denke: Die meisten Behörden und Gerichte werden die Vorstellung von Zusammenstößen von über 50 Stundenkilometer schnellen Autos mit Radfahrern ausreichen lassen, um dort Bedarf für Radwegzwang trotz bescheidener Qualität des Radwegs sehen.

Wie gehst du vor? Fährst du trotzdem weiter auf der Straße?

Dazu mache ich von meinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch :) In Brandenburg läufst Du tatsächlich Gefahr, Dich Sanktionen auszusetzen. Ich hab' schon öfter gehört, dass Polizeibeamte die Radwegbenutzungspflicht im Einzelfall noch mal sofort vollziehbar anordnen. Wenn Du dann noch nicht spurst, ist die sofortige Vollstreckung möglich & im Einzelfall sicher sehr viel unangenehmer als ein Bußgeldverfahren.
 
Vortrieb, danke für die Info. Ein "gefällt mir" bekommst Du dafür leider nicht... :(

Kannst Du bitte mal präzisieren, was mir genau "droht", wenn ich im Interesse meiner eigenen Sicherheit die Benutzung eines Radwegs ablehne und ich mich davon weder durch "Zuckerbrot" (gute Worte) noch "Peitsche" (Verwarnungsgeld) abbringen lasse?

Besten Dank und hoffen wir mal, dass die Schildhersteller nicht so schnell nachkommen, wie die Behörde gerne plakatieren würde...
 
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