olaf1008
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Ich habe auf meinem MdRzA-Weg Kreuzungen, die nach unten dargestelltem Muster geregelt sind. Möglicherweise deute ich die 2017er Gesetzesänderung nicht richtig. Ich hätte gerne mal eure Meinung dazu.
Zunächst der Gesetzestext StVO §37 Abs. 6:
Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.
Im folgenden Bild gilt:
Dass ich in der gezeigten Situation nicht auf meine Vorfahrt pochen sollte, ist völlig klar. Mir geht es um die Frage, ob ich die rechtliche Lage überhaupt richtig sehe und ob es hier grobe Fehler in der Verkehrsführung gibt, die es zu melden gilt. Auf meinem MdRzA-Weg fahre ich an den Stellen bis jetzt absolut zurückhaltend, hänge aber auch entsprechend oft auf den Kreuzungen fest.
Foto: Land NRW - Hochsauerlandkreis (2018) Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0)
Zunächst der Gesetzestext StVO §37 Abs. 6:
Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.
- Blaue Linien zeigen den Fahrweg eines Fahrrads, auf einem benutzungspflichtigen fahrbahnbegleitenden Radweg bzw. Rad-/Fußweg.
- Rote Linien zeigen die Fahrwege von KFZ.
- Für die in Frage stehenden Situationen habe ich Schilder und Ampelzustände auf die entsprechenden Linien gelegt.
- Schwarze Ampeln sind Schlafampeln, in dieser Situation abgeschaltet, und können von Fußgängern oder Radlern bei Bedarf aktiviert werden.
- Fahrrad 1 fährt fahrbahnbegleitend zu KFZ 1 und sollte laut einer Verwaltungsvorschrift (?) auch die gleichen Vorfahrtsrechte haben. Wie sehr ist diese Verwaltungsvorschrift (Welche? Quelle?) bindend?
- Wenn Fahrrad 1 den Fahrweg von KFZ 2 kreuzt, hat die schlafende Ampel keinerlei Wirkung für beide. Daher gilt für das Rad die Fahrbahnampel von KFZ 1. Demnach hätte das Rad Vorrang vor KFZ 2.
- KFZ 2 bekommt erst nach der Radweg-Querung ein Vorfahrt-Achten-Schild gezeigt. Dennoch müsste er dem Rad Vorrang gewähren.
Viel sinnvoller wäre natürlich ein Vorfahrt-Achten-Schild vor der Radweg-Querung, idealerweise mit Hinweis zu kreuzendem Radverkehr. Kennt ihr Kreuzungen, wo das so gelöst ist? Funktioniert das?
- Gleiches gilt, wenn Fahrrad 1 den Fahrweg von KFZ 3 kreuzt. Fahrrad müsste Vorfahrt haben.
- Fahrrad 2 ist eigentlich auf einem getrennten Fuß-/Radweg unterwegs. Im Bereich der Kreuzung gibt es aber keine eigene Radfurt. Daher gilt der oben genannte Gesetzesabschnitt nicht und das Rad hat hier keine Vorfahrt vor KFZ 5.
- Rad 2 müsste aber gegenüber KFZ 4 doch grundsätzlich dieselben Vorfahrtsrechte haben. Was nun?
Dass ich in der gezeigten Situation nicht auf meine Vorfahrt pochen sollte, ist völlig klar. Mir geht es um die Frage, ob ich die rechtliche Lage überhaupt richtig sehe und ob es hier grobe Fehler in der Verkehrsführung gibt, die es zu melden gilt. Auf meinem MdRzA-Weg fahre ich an den Stellen bis jetzt absolut zurückhaltend, hänge aber auch entsprechend oft auf den Kreuzungen fest.
Foto: Land NRW - Hochsauerlandkreis (2018) Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0)