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Fahrbahnampel für Radweg - auch hier?

olaf1008

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Ich habe auf meinem MdRzA-Weg Kreuzungen, die nach unten dargestelltem Muster geregelt sind. Möglicherweise deute ich die 2017er Gesetzesänderung nicht richtig. Ich hätte gerne mal eure Meinung dazu.
Zunächst der Gesetzestext StVO §37 Abs. 6:

Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.
Im folgenden Bild gilt:
  • Blaue Linien zeigen den Fahrweg eines Fahrrads, auf einem benutzungspflichtigen fahrbahnbegleitenden Radweg bzw. Rad-/Fußweg.
  • Rote Linien zeigen die Fahrwege von KFZ.
  • Für die in Frage stehenden Situationen habe ich Schilder und Ampelzustände auf die entsprechenden Linien gelegt.
  • Schwarze Ampeln sind Schlafampeln, in dieser Situation abgeschaltet, und können von Fußgängern oder Radlern bei Bedarf aktiviert werden.
Ich gehe von folgendem aus, bitte korrigieren, wenn ich da irgendwo falsch liege:
  1. Fahrrad 1 fährt fahrbahnbegleitend zu KFZ 1 und sollte laut einer Verwaltungsvorschrift (?) auch die gleichen Vorfahrtsrechte haben. Wie sehr ist diese Verwaltungsvorschrift (Welche? Quelle?) bindend?
  2. Wenn Fahrrad 1 den Fahrweg von KFZ 2 kreuzt, hat die schlafende Ampel keinerlei Wirkung für beide. Daher gilt für das Rad die Fahrbahnampel von KFZ 1. Demnach hätte das Rad Vorrang vor KFZ 2.
  3. KFZ 2 bekommt erst nach der Radweg-Querung ein Vorfahrt-Achten-Schild gezeigt. Dennoch müsste er dem Rad Vorrang gewähren.
    Viel sinnvoller wäre natürlich ein Vorfahrt-Achten-Schild vor der Radweg-Querung, idealerweise mit Hinweis zu kreuzendem Radverkehr. Kennt ihr Kreuzungen, wo das so gelöst ist? Funktioniert das?
  4. Gleiches gilt, wenn Fahrrad 1 den Fahrweg von KFZ 3 kreuzt. Fahrrad müsste Vorfahrt haben.
  5. Fahrrad 2 ist eigentlich auf einem getrennten Fuß-/Radweg unterwegs. Im Bereich der Kreuzung gibt es aber keine eigene Radfurt. Daher gilt der oben genannte Gesetzesabschnitt nicht und das Rad hat hier keine Vorfahrt vor KFZ 5.
  6. Rad 2 müsste aber gegenüber KFZ 4 doch grundsätzlich dieselben Vorfahrtsrechte haben. Was nun?

Dass ich in der gezeigten Situation nicht auf meine Vorfahrt pochen sollte, ist völlig klar. Mir geht es um die Frage, ob ich die rechtliche Lage überhaupt richtig sehe und ob es hier grobe Fehler in der Verkehrsführung gibt, die es zu melden gilt. Auf meinem MdRzA-Weg fahre ich an den Stellen bis jetzt absolut zurückhaltend, hänge aber auch entsprechend oft auf den Kreuzungen fest.

kreuzung.jpg

Foto: Land NRW - Hochsauerlandkreis (2018) Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0)
 
Interessanter Fall. Ich würde erstmal deiner Interpretation zustimmen.

Beantworten, wie es denn tatsächlich gemeint ist, kann dir das aber vermutlich nur die zuständige Behörde.
Die wird dann vielleicht sagen, dass du die Ampel nutzen musst (wenn da kein Radfahrer für die Verkehrsplanung zuständig ist ;) ), was machst du dann?

Ich nehme an, dass da wenig Fußverkehr ist, oder? Dann würde die Regelung so ja irgendwie Sinn machen, wenn alle sich an diese Interpretation halten.

Wo genau ist das?
 
  1. Fahrrad 1 fährt fahrbahnbegleitend zu KFZ 1 und sollte laut einer Verwaltungsvorschrift (?) auch die gleichen Vorfahrtsrechte haben. Wie sehr ist diese Verwaltungsvorschrift (Welche? Quelle?) bindend?

Für mich hat das Fahrrad keine Vorfahrt, da es Linksabbieger an der Stelle ist. Aus dem Grund ist dort auch die Ampel mit Druckknopf. Erst mit grüner Rad/Fußgängerampel kann ich dort gefahrlos queren.
 
da es Linksabbieger an der Stelle ist.
Das ist mMn Unsinn. Wo ist die Geradeausspur?

Ich stelle mir gerade vor, ein Radfahrer, die nicht ortsansässig ist, fährt da bei Nacht.
Er sieht die Bedarfsampel wegen der Dunkelheit nicht, dagegen sieht er die zweite und dritte Fahrradampel grün leuchten. Also fährt man doch einfach. Oder?
 
Zuletzt bearbeitet:
Hier ging es mal um die Frage, ob man solche "schlafenden Ampeln" eigentlich benutzen muss:
http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=79402

Tenor hier: nein (solange sie aus ist und nicht einfach normalerweise immer rot zeigt). Demnach würde für dich ja Grün gelten.

Bleibt die schwierige Beziehung zu den Rechtsabbiegern.
Hier wurde mal erfolgreich gegen eine extreme Verschwenkung des Radwegs vorgegangen: https://www.adfc-diepholz.de/b6-radweg-verschwenkung-mit-rechtsabbieger-hat-bestand/

Also manchmal ist es ja geradezu gewollt, den Radverkehr einzubremsen. Ich kenne ähnliche Fälle an Kreisverkehren, an denen der Radwegs ringsrum mit Vorfahrt-Achten-Schildern versehen ist.
Würde mich also nicht wundern, wenn die Behörde bei dir das so geplant und gewollt hat, dass Radfahrer hier Abbremsen und Anhalten. Wenn du bei der Behörde anfragst, wie das denn gemeint ist, dann würde mich eine entsprechende Antwort nicht wundern.

Ob das rechtlich so in Ordnung ist, das ist wieder ne ganz andere Frage.
 
Ich kenne zwar eine Kreuzung, bei der es ähnlich ist, nur ist da bei den Bedarfsampeln für den Radfahrer ein zusätzliches Vorfahrgewährenschild.
Damit gilt da:
Ampel aus -> Vorfahrt gewähren
Ampel an -> Ampelschaltung ist zu beachten
 
Danke für eure Beteiligung an diesem Thema!

Die wird dann vielleicht sagen, dass du die Ampel nutzen musst (wenn da kein Radfahrer für die Verkehrsplanung zuständig ist ;) ), was machst du dann?
Weitermachen, wie bisher. Ampel nicht benutzen, aber KFZ zähneknirschend vorlassen. So viel Verkehr ist da nicht und das Aktivieren der Ampel würde in der Regel noch länger dauern, als die abbiegenden KFZ durchzulassen.

Ich nehme an, dass da wenig Fußverkehr ist, oder? Dann würde die Regelung so ja irgendwie Sinn machen, wenn alle sich an diese Interpretation halten.
Wenn ich da unterwegs bin, sind tatsächlich sehr wenig Fußgänger unterwegs. Als Radfahrer bin ich nachmittags selten allein. Wenn sich der KFZ-Verkehr in Grenzen hält, ist diese Regelung tatsächlich gut. Drückerampel oder Vorfahrt-Achten-Schild für Radler wären schlimmer - allerdings auch noch weniger hinnehmbar bzgl. des Grundsatzes "gleiche Vorfahrtrechte für KFZ und Radfahrer", wobei ich noch herausfinden muss, wo das geschrieben steht. Man liest da zwar immer wieder von, aber ein passendes Gesetz habe ich nicht parat.

Wo genau ist das?
https://www.google.de/maps/place/Ar...xea9a55e17c50e748!8m2!3d51.4073375!4d8.052771

Für mich hat das Fahrrad keine Vorfahrt, da es Linksabbieger an der Stelle ist. Aus dem Grund ist dort auch die Ampel mit Druckknopf. Erst mit grüner Rad/Fußgängerampel kann ich dort gefahrlos queren.
Es steht außer Frage, dass es sich bei grüner Rad-/Fußgängerampel am gefahrlosesten queren lässt. Ich persönlich fühle mich aber diskriminiert gegenüber KFZ, die in gleicher Fahrtrichtung unterwegs sind. Die Ampel sehe ich notwendig für Fußgänger, die nun mal nicht die gleichen Vorfahrtrechte wie KFZ/Radfahrer genießen.

Bleibt die schwierige Beziehung zu den Rechtsabbiegern.
Hier wurde mal erfolgreich gegen eine extreme Verschwenkung des Radwegs vorgegangen: https://www.adfc-diepholz.de/b6-radweg-verschwenkung-mit-rechtsabbieger-hat-bestand/
Die Beziehung zu den Rechtsabbiegern ist besonders kritisch, da sie hier teilweise auf/von einer Autobahn fahren und noch/schon im "Ohne Hindernisse auf Highspeed"-Modus sind.
Die 22-m-Verschwenkung aus dem Link ist schon ne härtere Nummer und nicht vergleichbar.

Ich kenne zwar eine Kreuzung, bei der es ähnlich ist, nur ist da bei den Bedarfsampeln für den Radfahrer ein zusätzliches Vorfahrgewährenschild.
Damit gilt da:
Ampel aus -> Vorfahrt gewähren
Ampel an -> Ampelschaltung ist zu beachten
Damit ziehen sich die Behörden aus der Verantwortung. Das mag den Radweg sicherer machen für alle, die sich an die Beschilderung halten wollen. Wie schon gesagt, halte ich das für diskriminierend. In dem Fall würde ich in Erwägung ziehen, den Radweg für mich selbst als nicht benutzungspflichtig einzustufen.

Ach ja, folgender Paragraph dürfte für die Situationen zutreffen, wenn Rad und KFZ in gleicher Richtung in die Kreuzung einfahren:
StVO §9 Abs. 3: "Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten."
 
Drückerampel oder Vorfahrt-Achten-Schild für Radler wären schlimmer - allerdings auch noch weniger hinnehmbar bzgl. des Grundsatzes "gleiche Vorfahrtrechte für KFZ und Radfahrer", wobei ich noch herausfinden muss, wo das geschrieben steht. Man liest da zwar immer wieder von, aber ein passendes Gesetz habe ich nicht parat.
Das "Gesetz" steht in der StVO. Dort steht, dass Vorfahrt für die ganze Strasse gilt.
Es gibt also kein Vorfahrt-Achten Schild welches nur für Radfahrer gilt.
Das Schild hat einen Geltungsbereich und alle die sich in diesem Geltungsbereich befinden haben es zu beachten. Demnach alle die in dieser Strasse fahren.

Übrigens steht in den Verwaltungsvorschriften zur StVO auch nichts von Fahrbahnbegleitend und Bezug auf Radwege. Dort steht Strassenbegleitend.
Daher spielt es keine Rolle wie weit ein Radweg von der Fahrbahn entfernt ist. Entscheidend ist ob beide zur gleichen Strasse gehören.
 
Es gibt also kein Vorfahrt-Achten Schild welches nur für Radfahrer gilt.
Das Schild hat einen Geltungsbereich und alle die sich in diesem Geltungsbereich befinden haben es zu beachten. Demnach alle die in dieser Strasse fahren.
Wird aber bestimmt millionenfach praktiziert.
Und IIRC steht in der Verwaltungsvorschrift, ist der Radweg von der Fahrbahn abgesetzt oder bei einer Kreuzung verschwenkt und die Vorfahrstregelung dadurch nicht eindeutig ist, kann ein Vorfahrtachtenschild für die Radfahrer aufgestellt werden.

EDIT: Siehe zB
upload_2018-9-30_19-38-46.png

Seite 32 https://www.fahrradland-bw.de/filea...kehrsnetz/1604_25_Musterloesungen_RadNETZ.pdf
 
Zuletzt bearbeitet:
Wird aber bestimmt millionenfach praktiziert.
Und IIRC steht in der Verwaltungsvorschrift, ist der Radweg von der Fahrbahn abgesetzt oder bei einer Kreuzung verschwenkt und die Vorfahrstregelung dadurch nicht eindeutig ist, kann ein Vorfahrtachtenschild für die Radfahrer aufgestellt werden.
Dort steht "Zur Klarstellung der Situation"
Kann man ja machen. Nur kann dieses Schild die Situation nicht ändern (was leider mit diesem Schild immer versucht werden soll).
Gehört ein Radweg zur Strasse, dann gehört er zu dieser.
Es gibt kein Vorfahrt-Achten Schild welches nur für eine bestimmte Fahrzeugart gültig ist. Es gilt für die ganze Strasse.
Wenn Behörden meinen dem Schild etwas anderes andichten zu können, dann sollten sie zuerst mal die StVO ändern und nicht flächedeckend solchen Unsinn in die Welt setzen.
 
Das "Gesetz" steht in der StVO. Dort steht, dass Vorfahrt für die ganze Strasse gilt.
Wo genau steht das?
§41 (2) S. 1 StVO: "Vorschriftzeichen stehen ...... dort, wo .... die Anordnung zu befolgen ist."

Steht das "Vorfahrt"-Schild an der Fahrbahn, das "Vorfahrt-achten"-Schild an einem die Fahrspur querenden "Nebenweg" (Rad-, landwirtschaftl. Weg, Anliegerweg, Stückles-Besitzer-Zufahrtsweg, etc.), ist alles korrekt ausgeführt.
Verkehrszeichen gelten mitnichten für die komplette Straße, sie können sich selbstverständlich auf einzelne Fahrbahnen / Fahrspuren beziehen. Bei den berühmten "Lichtsignalanlagen" als eine Sonderart von Verkehrszeichen, ist das regelmäßig so. Ebenso bei Autobahnauffahrten. Der Beschleunigungsstreifen gehört zur Autobahn, führt in dieselbe Richtung wie die Hauptfahrbahn, hat aber bei weitem nicht dasselbe Vorfahrtsrecht - dort ist Vorfahrt-achten angesagt.
Ob mir das alles persönlich gefällt, spielt rechtlich keine Rolle.

Übrigens steht in den Verwaltungsvorschriften zur StVO auch nichts von Fahrbahnbegleitend und Bezug auf Radwege. Dort steht Strassenbegleitend.
Daher spielt es keine Rolle wie weit ein Radweg von der Fahrbahn entfernt ist. Entscheidend ist ob beide zur gleichen Strasse gehören.
Entscheidend wofür?

......
Es gibt kein Vorfahrt-Achten Schild welches nur für eine bestimmte Fahrzeugart gültig ist. Es gilt für die ganze Strasse.
.....
Die Behauptung lese ich immer wieder. Aber: Wo genau steht das (Fundstelle!)?
Es gibt zig-tausend Beispiele, in denen Regelungen, Beschränkungen, Verbote, Gebote, lediglich für eine Fahrspur gelten, oder bei mehreren Fahrspuren unterschiedlich sind, die durch Verkehrszeichen (Schilder, Ampeln, Lichtsignale, Fahrbahnmarkierungen) angeordnet werden.
Für die Fahrzeugart "LKW" können an einer Straße auch unterschiedliche Anordnungen zu denen der Fahrzeugart "PKW" stehen.

........ Grundsatzes "gleiche Vorfahrtrechte für KFZ und Radfahrer", wobei ich noch herausfinden muss, wo das geschrieben steht. Man liest da zwar immer wieder von, aber ein passendes Gesetz habe ich nicht parat.
Genau! Die Stelle suche ich auch noch.

.......Ich persönlich fühle mich aber diskriminiert gegenüber KFZ, die in gleicher Fahrtrichtung unterwegs sind. Die Ampel sehe ich notwendig für Fußgänger, die nun mal nicht die gleichen Vorfahrtrechte wie KFZ/Radfahrer genießen.
Diskriminieren kann man nur Menschen. Regeln, die für unterschiedliche Fahrzeuge oder Fortbewegungsarten (Verkehre) gelten, sind rechtlich keine Diskriminierung - sondern lediglich Regeln. Wenn Dir das nicht passt, steht Dir in D/der EU der Rechtsweg bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen.......

Die Beziehung zu den Rechtsabbiegern ist besonders kritisch, da sie hier teilweise auf/von einer Autobahn fahren und noch/schon im "Ohne Hindernisse auf Highspeed"-Modus sind.
Genau - und deswegen wird zur Klarstellung eine Regelung per Schild Vohrfahrt-achten-Schild angeordnet, um die Radfahrer vor den im High-Speed-Modus befindlichen KFZ'lern zu schützen. Alles andere wäre verantwortungslos von den Behörden.

Damit ziehen sich die Behörden aus der Verantwortung. Das mag den Radweg sicherer machen für alle, die sich an die Beschilderung halten wollen. Wie schon gesagt, halte ich das für diskriminierend. In dem Fall würde ich in Erwägung ziehen, den Radweg für mich selbst als nicht benutzungspflichtig einzustufen.
Mach's doch! Fahre einfach auf der Fahrbahn für den KFZ-Verkehr und alles ist gut :daumen:

Ach ja, folgender Paragraph dürfte für die Situationen zutreffen, wenn Rad und KFZ in gleicher Richtung in die Kreuzung einfahren:
StVO §9 Abs. 3: "Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten."
Das dürfte ziemlich genau der nicht zutreffende § sein.......

Matze
 
Wo genau steht das?
§41 (2) S. 1 StVO: "Vorschriftzeichen stehen ...... dort, wo .... die Anordnung zu befolgen ist."

Steht das "Vorfahrt"-Schild an der Fahrbahn, das "Vorfahrt-achten"-Schild an einem die Fahrspur querenden "Nebenweg" (Rad-, landwirtschaftl. Weg, Anliegerweg, Stückles-Besitzer-Zufahrtsweg, etc.), ist alles korrekt ausgeführt.
Verkehrszeichen gelten mitnichten für die komplette Straße, sie können sich selbstverständlich auf einzelne Fahrbahnen / Fahrspuren beziehen. Bei den berühmten "Lichtsignalanlagen" als eine Sonderart von Verkehrszeichen, ist das regelmäßig so. Ebenso bei Autobahnauffahrten. Der Beschleunigungsstreifen gehört zur Autobahn, führt in dieselbe Richtung wie die Hauptfahrbahn, hat aber bei weitem nicht dasselbe Vorfahrtsrecht - dort ist Vorfahrt-achten angesagt.
Ob mir das alles persönlich gefällt, spielt rechtlich keine Rolle.
Verwechsle bitte nicht Vorfahrt mit Vorrang. Natürlich gelten auf einer Strasse unterschiedliche Vorrangregelungen. Wie z.B. Fahrspurwechsel, Nachrang von Linksabbiegern, oder Vorrang von Geradausfahrern.


Entscheidend wofür?
Entscheidend für die Beziehung des Radweges zur Querstrasse und zur Fahrbahn seiner Strasse.
Das der Abstand zur Fahrbahn darüber entscheidet ist Unsinn, kann aber fatale Folgen haben wenn man sich danach richtet.


Die Behauptung lese ich immer wieder. Aber: Wo genau steht das (Fundstelle!)?
Es gibt zig-tausend Beispiele, in denen Regelungen, Beschränkungen, Verbote, Gebote, lediglich für eine Fahrspur gelten, oder bei mehreren Fahrspuren unterschiedlich sind, die durch Verkehrszeichen (Schilder, Ampeln, Lichtsignale, Fahrbahnmarkierungen) angeordnet werden.
Für die Fahrzeugart "LKW" können an einer Straße auch unterschiedliche Anordnungen zu denen der Fahrzeugart "PKW" stehen.
Richtig. All diese Sachen werden mit Zusatzschildern geregelt. Habe ich bei Vorfahrtregelnden Zeichen noch nicht gesehen. Ansonsten kenne ich nur die Vorfahrtregelnden Zeichen aus dem Verkehrszeichenkatalog der StVO und dfie beziehen sich nicht auf eine bestimmte Fahrzeugart.


Genau! Die Stelle suche ich auch noch.
Du meinst also weil nirgendwo steht, dass Radfahrer die gleichen Rechte wie Kraftfahrzeuge haben, dann haben sie diese Rechte dann auch nicht.
Dann zweifle ich ernsthaft an deinem Rechtverständnis.


Genau - und deswegen wird zur Klarstellung eine Regelung per Schild Vohrfahrt-achten-Schild angeordnet, um die Radfahrer vor den im High-Speed-Modus befindlichen KFZ'lern zu schützen. Alles andere wäre verantwortungslos von den Behörden.
Welche Klarstellung? Gerade in diesem Fall wurde eine Verkehrsführung installiert die zu noch mehr Unklarheiten führt. Radfahrer die StVO konform über diese Kreuzung fahren wollten sind dort massiv gefährdet.


Das dürfte ziemlich genau der nicht zutreffende § sein.......
Haben wir hier also keine geradeausfahrenden Raddfahrer und abbiegenden Kraftfahrzeuge? Dann siehst du evenuell ein anderes Bild als ich.
 
Aus http://bernd.sluka.de/Radfahren/rechtlich.html:

  1. straßenbegleitend:
    Radwege sind u. a. nicht straßenbegleitend, wenn sie zu weit, in der Regeln 5 Meter und mehr, von der Hauptfahrbahn entfernt geführt werden. Ein deutliches Indiz dafür, dass der Radweg nicht die Straße begleitet, ist dass er an Kreuzungen nicht dieselben Vorfahrtsrechte bekommt. Radwege, die weitab von einer parallelen Fahrbahn oder gar völlig unabhängig von Straßen verlaufen sind nicht straßenbegleitend.
 
Da haben wir schon wieder so eine schwammige Regelung
in der Regeln 5 Meter und mehr
Was heißt "in der Regel"?
Genauso wie oft zu lesen ist "sollte", wie bei (sinngemäß) "innerorts sollten linksseitige Radweg vermieden werden".
Die Straßenverkehrsbehörden weichen ziemlich oft von solchen Kann-Regeln ab.
Siehe Auszug aus der "Musterlösung", den ich oben verlinkt habe, da steht: "straßenbegleitender Zweirichtungsradweg", trotzdem wird ein Abstand von >6m für die abgesetzt Führung vorgeschlagen.
 
Ich denke mal hier irrt der Herr Sluka.
Da man in der StVO dazu nichts findet hat er wohl auch die Verwaltungsvorschrift zur StVO zu Rate gezogen.
Dort steht allerdings.
Der Radverkehr fährt nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von der Straße abgesetzt ist. Können Zweifel aufkommen oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln.
Wie ich vorher schon geschrieben habe, die Entfernung zur Fahrbahn spielt keine Rolle. Entscheidend ist ob der Radweg auch in der Strasse verläuft wie die Fahrbahn.
Anders kann es auch nicht sein. Denn sonst würden noch ganz andere Verkehrsrechtliche Fragen auftauchen.
 
Was bei diesen Diskussionen immer deutlich wird: es wird viel Mist ausgeschildert und angeordnet.
Vor allem der Punkt der Klarheit wird teilweise durch Schilder verschlimmert.

Ich scheitere auch immer öfter daran, eine Beschilderung für den Radverkehr zu verstehen. Erst letztens stand ich an einer Kreuzung wo ich nicht verstand, wie genau sich die Linksabbieger jetzt einordnen sollen. Ist mir dann egal, ich fahre auf die normale Linksabbiegerspur. Aber es kann doch nicht sein, dass ständig so Mist angeordnet und ausgeschildert wird.

Teilweise hat man auch den Eindruck, dass unbedingt irgendwas für den Radverkehr gemacht werden muss. Hier gibt es jetzt an einer Kreuzung ein Fahrradampel, die nix anderes anzeigt als die normale auch. Aber es ist eben ein zusätzliches Teil, das Aufmerksamkeit auf sich zieht.
 
Was bemängelst du da jetzt genau?
DIe Warnbarken?

Ohne diese würden die Autofahrer hier die Fahrradspur als Rechtsabbiegespur nutzen.
Ab Min 4:50
 
Zuletzt bearbeitet:
Dort steht "Zur Klarstellung der Situation"
Kann man ja machen. Nur kann dieses Schild die Situation nicht ändern (was leider mit diesem Schild immer versucht werden soll).
Gehört ein Radweg zur Strasse, dann gehört er zu dieser.
Es gibt kein Vorfahrt-Achten Schild welches nur für eine bestimmte Fahrzeugart gültig ist. Es gilt für die ganze Strasse.
Aber durch dieses (extreme) Verschwenken an Einmündungen soll der Radweg rechtlich von der Straße getrennt werden. Praktizieren bei uns im Kreis leider auch einige Gemeinden bis zum Exzess. Statt den Radverkehr zu beschleunigen wird er dadurch extremst ausgebremst.
 
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