Heidi69
Aktives Mitglied
- Registriert
- 8 Juni 2011
- Beiträge
- 243
- Reaktionspunkte
- 48
Richtig. Und bei einem privaten Verkauf stehen dem Käufer laut Gesetz 2 Jahre Gewährleistung zu, wenn sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Ein professioneller Händler kann die Gewärleistung nicht ausschließen (aber bei Gebrauchtwaren verkürzen), ein privater Verkäufer muß es aber ausdrücklich tun, wenn er keine Gewärleistung geben will.
Ich bin auch für einen lockeren Umgang im Forum, habe aber in anderen Foren erlebt, dass viele sich durch den kuscheligen Umgangston einlullen ließen und im Streitfall aus allen Wolken fielen. Bei einem Teil für 20€ wäre ich da risikofreudig, bei einem Rad für 500€ würde ich schon genau hinsehen.
Diese Ausführungen sind so nicht komplett richtig. Es geht darum, dass die Waren so wie beschrieben sind und das bei Gefahrenübergang.
"Vor allem aber sind die Änderungen für den Privatverkäufer vollkommen uninteressant. Denn Gewährleistungsansprüche (und damit korrespondierende Pflichten des Verkäufers) bestanden für den Käufer auch bereits vor der Schuldrechtsmodernisierung. Neben einigen Änderungen an Verjährungsfristen und am Fehlerbegriff (es gilt nunmehr der so genannte “subjektive Fehlerbegriff” qua lege), brachte die Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vor allem Änderungen beim Verbauchsgüterkauf (sic.). Dies ist aber nur der Kauf, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbaucher stattfindet (§§ 474 ff. BGB) – für den Kauf “von privat” (also von einem Verbraucher) ändert sich nichts:
Dieser hatte und hat ebenso wie jeder andere Gewährleistungspflichten, so lange er sich nicht vertraglich abbedingt. Mit einer “Garantie” hat das aber nichts zu tun: Der Verkäufer hat dann dafür zu sorgen, dass die Kaufsache sich bei Übergabe (!) in einem fehlerfreien Zustand befindet (§ 434 BGB). Nicht mehr, und nicht weniger. Vebraucher können diese Gewährleistungsansprüche bei Gebrauchtwaren untereinander auch abbedingen. Hierzu genügte schon immer und genügt immernoch der Satz:
“Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.”"
Quelle: http://www.hoaxbusters.de/html/19/
Eine seriösere Quelle kann ich gerne noch suchen, aber hier sind doch sowieso einige Juristen unterwegs.