Praetor
Scientology-Geheimdienst
... deshalb müßen Radfahrer ihr Tempo stark reduzieren, (15 km/h sind viel zu schnell) wenn Fußgänger in der Nähe von Radwegen stehen/gehen:
"Der Kläger fuhr mit seinem Fahrrad auf eine Bushaltestelle zu. Auf der Freifläche für die Bushaltestelle links neben dem Radweg stand die Beklagte mit dem Rücken zum Kläger, die sich mit zwei anderen Fußgängern, die auf dem Fußweg rechts vom Radweg standen, unterhielt. Der Kläger klingelte zwar, als er sich der Beklagten bis auf 10 m genähert hatte, reduzierte aber nicht seine Geschwindigkeit. Kurz darauf bewegte sich die Beklagte in Richtung auf den Radweg, den sie leicht mit dem Fuß berührte. Daraufhin machte der Kläger eine Vollbremsung, bei der das Vorderrad blockierte und das Fahrrad vornüber kippte, wodurch sich der Kläger, der keinen Fahrradhelm trug, verschiedene Verletzungen zuzog."
"Werden Fuß- und Radwege auf nur optisch voneinander getrennter Verkehrsfläche so dicht aneinander vorbeigeführt, dass im innerstädtischen Begegnungsverkehr abstrakt gefährliche Situationen zwangsläufig zu erwarten sind, können ähnliche Situation entstehen wie auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen."
"Demgegenüber fallen dem Kläger [=Radfahrer] mehrere Mitverursachungs- und Mitverschuldensbeiträge für seinen Sturz vom Fahrrad zur Last. Zum einen hat er die in der konkreten Situation gebotene Sorgfalt nicht beachtet, seine Geschwindigkeit nicht herabgesetzt und sich nicht bremsbereit verhalten. Danach hat er eine seinen Sturz verursachende Vollbremsung vorgenommen, obwohl die Beklagte den Radweg tatsächlich gar nicht überquert oder betreten hat. Dabei hat er in einer Art und Weise gebremst, dass das Vorderrad blockierte und das Hinterrad fast senkrecht über dem Vorderrad stand, was nach dem ersten Anschein jedenfalls dafür spricht, dass der Kläger Vorder- und Hinterradbremse nicht gleichzeitig und gleichmäßig betätigt hat."
BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 04.11.2008 - VI ZR 171/07
Fundstelle: jurisPR-VerkR 6/2009 Anm. 2
"Der Kläger fuhr mit seinem Fahrrad auf eine Bushaltestelle zu. Auf der Freifläche für die Bushaltestelle links neben dem Radweg stand die Beklagte mit dem Rücken zum Kläger, die sich mit zwei anderen Fußgängern, die auf dem Fußweg rechts vom Radweg standen, unterhielt. Der Kläger klingelte zwar, als er sich der Beklagten bis auf 10 m genähert hatte, reduzierte aber nicht seine Geschwindigkeit. Kurz darauf bewegte sich die Beklagte in Richtung auf den Radweg, den sie leicht mit dem Fuß berührte. Daraufhin machte der Kläger eine Vollbremsung, bei der das Vorderrad blockierte und das Fahrrad vornüber kippte, wodurch sich der Kläger, der keinen Fahrradhelm trug, verschiedene Verletzungen zuzog."
"Werden Fuß- und Radwege auf nur optisch voneinander getrennter Verkehrsfläche so dicht aneinander vorbeigeführt, dass im innerstädtischen Begegnungsverkehr abstrakt gefährliche Situationen zwangsläufig zu erwarten sind, können ähnliche Situation entstehen wie auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen."
"Demgegenüber fallen dem Kläger [=Radfahrer] mehrere Mitverursachungs- und Mitverschuldensbeiträge für seinen Sturz vom Fahrrad zur Last. Zum einen hat er die in der konkreten Situation gebotene Sorgfalt nicht beachtet, seine Geschwindigkeit nicht herabgesetzt und sich nicht bremsbereit verhalten. Danach hat er eine seinen Sturz verursachende Vollbremsung vorgenommen, obwohl die Beklagte den Radweg tatsächlich gar nicht überquert oder betreten hat. Dabei hat er in einer Art und Weise gebremst, dass das Vorderrad blockierte und das Hinterrad fast senkrecht über dem Vorderrad stand, was nach dem ersten Anschein jedenfalls dafür spricht, dass der Kläger Vorder- und Hinterradbremse nicht gleichzeitig und gleichmäßig betätigt hat."
BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 04.11.2008 - VI ZR 171/07
Fundstelle: jurisPR-VerkR 6/2009 Anm. 2