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Gegen rechtswidrige Radwegbenutzungspflichten in Brandenburg

Oh, das ist gut. Vielen Dank für die Vorlage. Ich werde die Drohung wohl erst einmal rausnehmen ;)
Also für den Widerspruch erwarte ich eine Entscheidung Ende August?
Das Vollziehen der Aufhebung braucht 6 Monate als Frist ja?
Ich werde einfach reinschreiben, dass ich dann überlege, rechtliche Schritte einzuleiten. Klingt nicht gleich so krass.
Nebenbei kann ich den Herrn Volkmann ja kontaktieren und schonmal anfragen, wie das laufen könnte.

Edit: "Antrag auf Aufhebnung der RWBP" <--- nicht Überprüfung? Obwohl mir die Schilder schon mehr als ein Jahr bekannt sind?

Edit2: Ah danke @vorTrieB. Also Überprüfung nur in Kombi mit Widerspruch.
Also Aufhebung!
 

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Re: Gegen rechtswidrige Radwegbenutzungspflichten in Brandenburg
Zusätzlich kannst Du auch gleich so was schreiben:

Außerdem beantrage ich, gem. § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung des Verbots auszusetzen und das Verkehrszeichen durch Abkleben oder Verhängen einstweilen unwirksam zu machen. Wenn Sie diesem Antrag nicht bis spätestens xxxx (wie Du willst, je frischer das Schild ist & je rechtswidriger du es findest, desto kürzer darf die Frist sein) nachkommen, werde ich ohne weitere Ankündigung beim Verwaltungsgericht Berlin beantragen, die aufschiebende Wirkung meines Widerspruchs anzuordnen.

Klar: Leere Drohungen sind doof. Wenn Du es ankündigst, solltest Du es dann auch machen :)

Noch der Vollständigkeit halber: Wenn Du Widerspruch einlegst, ist ein Überprüfungantrag uninteressant. Der ist nur von Bedeutung von die einjährige Frist für den Widerspruch abgelaufen ist & Du trotzdem gegen die Regelung vorgehen willst.
 
Ich hatte das so verstanden (und anhand dessen den Vorschlag vorgeschlagen):
  • Zeichen 254 neu aufgestellt und/oder gerade bekannt geworden -> Widerspruch + nach ~4 Wochen ohne Antwort eventuell (Gerichts) Antrag auf "Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung" (oder ähnlich) Edit: der "Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs"* muss es sein
  • die Blaulollis des Müggelheimer Damms (scheinbar schon länger als 12 Monate bekannt) -> Antrag auf Aufhebung der Benutzungspflicht**
Beides der Einfachheit halber in einen Briefumschlag gestopft und dem Straßenverkehramt an den Kopf in den Briefkasten geworfen.

* Wäre dann ein "Eilverfahren" (hat den Vorteil, dass es schneller verhandelt wird, weniger kostet und erst hinterher zur Kasse gebeten wird)
** Für den Bescheid dürfen sie sich 6 Monate Zeit lassen, erst danach kannst du "normal" klagen (Untätigkeitsklage oder Klage gegen den Bescheid) für den Antrag auf Aufhebung ist AFAIK kein "Eilverfahren" möglich
 
Zuletzt bearbeitet:
Ja, ist genau richtig so. Hab' ich wohl unnötig etwas Verwirrung gestiftet....

Der Antrag auf Aufhebung einer Radwegbenutzungspflicht entspricht dem so genannten Überprüfungsantrag, soweit Du der Meinung bist, dass die Radwegbenutzungspflicht dort rechtswidrig ist. Kleiner Hinweis noch: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist hier nicht richtig. Das gilt nur in Fällen, wo tatsächlich der Widerspruch eigentlich aufschiebende Wirkung hat, die Behörde aber Sofortvollzug anordnet. Hier ist richtig: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.
 
Irgendwie ist die Straßenverkehrsbehörde LDS durch meine "Anträge auf Aufhebung der Benutzungspflicht" verwirrt (oder ich?):

Auf mein letztes Schreiben:
werten Sie meine Schreiben an Sie bezüglich der Benutzungspflichten auf der L30 und L301 von Wernsdorf bis Königs Wusterhausen OT Niederlehme bitte jeweils als Antrag, die genannten Radwegbenutzungspflichten aufzuheben (§§ 48, 49 BvwVfG), und nicht als Widerspruch gegen die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht.

Erteilen Sie mir bitte rechtsmittelfähige Bescheide, soweit Sie die Radwegbenutzungspflicht nicht wie von mir beantragt aufheben.

antworteten sie:
Mit Ihrem Schreiben vom 17. August 2015 erwarten Sie rechtsmittelfähige Bescheide zu Ihren Überprüfungsanträgen; keine Widerspruchsbescheide. Ihr Überprüfungsersuchen wendet sich jedoch gegen bereits bestehende Verkehrszeichen. Die (Über-)Prüfung mit Bescheidung ist nur über den Rechtsbehelf zu verlangen. Ein Antrag auf rechtsmittelfähige Bescheidung ist in den vorliegenden Fällen unstatthaft.

Hiernach (oder auch hier) kann ich nach Fristablauf den Weg über "Antrag auf Aufhebung" gehen. Ich verstehe nicht, wieso mich die Behörde immer in den Widerspruch drängen will. Raffen die was nicht oder ich? :idee:
 
Ich verstehe nicht, wieso mich die Behörde immer in den Widerspruch drängen will. Raffen die was nicht oder ich? :idee:

Ich verstehe das auch nicht & halte für sicher: Die Behörde ist neben der Spur. Du kannst wählen, ob Du Widerspruch einlegst oder die Aufhebung beantragst. Das gilt sogar, wenn die Widerspruchsfrist doch noch laufen sollte. Bei Aufhebung sind nicht unbedingt §§ 48, 49 VwVfG die Rechtsgrundlage, sondern meinen viele Verkehrsrechtler, dass die Aufhebung genau wie die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht direkt auf der Grundlage der StVO zu erfolgen hat und die zusätzlichen Voraussetzungen nach dem VwVfG kein Thema sind. Praktisch wichtig dürfte die Unterscheidung hier nicht sein, da auch nach VwVfG rechtswidrige Dauerverwaltungsakte aufzuheben sind.

So rum kennen Behörden das auch ganz bestimmt nicht. Normalerweise sind alle immer scharf darauf, ins Widerspruchsverfahren zu kommen, weil der Rechtsschutz da etwas direkter und damit effizieneter ist. Wenn Du allerdings meinst, dass Deine einjährige Widerrufsfrist um ist, dann solltest Du darauf bestehen, dass Deine Schreiben nicht als Widerspruch, sondern als Antrag auf Aufhebung gewertet werden. Sonst wird ja Dein Widerspruch wegen Verfristung als unzulässig zurückgewiesen, ohne dass Du irgendwas über die (Un-)Rechtmäßigkeit der Benutzungspflicht erfährst...
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke dir, @vorTrieB.

Widerspruchsverfahren wäre mir selbst auch lieber, weil in Verbindung mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung schneller und billiger.
 
@Beinbiest Gut dass Du da am Ball bleibst
Der Präsident des "Brandenburgischer Radsportverband e.V." ist der Landrat von Dahme-Spreewald Stephan Loge. Wir alle kennen die Radwegebenutzungspflichten z.B. in der Gemeinde Schönefeld und das zieht sich durch den ganzen Landkreis. Ich denke, dem Landrat könnte auch mal geschrieben werden: http://www.dahme-spreewald.de/de/seite/263.html
 
In Velten im Landkreis Oberhavel hob Richter Steiner vom VG Potsdam trotz einer aus seiner Sicht bestehenden Gefahrenlage (obwohl nur 6.000 Kfz/24 h) eine Radwegebenutzungspflicht auf:
Die Richter monierten, dass die Ausbauweise des kombinierten Geh- und Radweges nicht den Vorschriften entspreche. Er sei zu schmal für die gemeinsame Nutzung von Fußgängern und Radlern und berge Gefahren an Kreuzungen und Grundstückszufahrten. Radler sollen deshalb auch die Straße nutzen dürfen, wenn sie wollen.

Das ist deshalb beachtlich, denn Richter Steiner wurde im Januar 2014 durch diese Äußerung bzgl. Radwegebenutzungspflicht in Kleinmachnow bekannt:
Auch die Gefahr, dass Rad- von Autofahrern an Kreuzungen nicht bemerkt werden und es zu tödlichen Unfällen kommt, stimmte das Gericht nicht um. Richter Steiner bekannte: „Ja, das ist wahr.“ Die Abbiegefälle seien höchst bedauerlich. Aber es entspreche „dem allgemeinen Risiko, das durch Radwege erzeugt wird“. Es ließe sich nur beseitigen, wenn man auch die Radwege beseitigt.
Quelle: http://www.pnn.de/pm/822151/

Der Landkreis Oberhavel zeigt sich aber mit dem Veltener Urteil des VG Potsdam nicht einverstanden:
Das will der Kreis verhindern. Er verweist auf die besondere Gefahrenlage auf der L 172, die auch das Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt hat. Dagegen konnten sich Radler und Fußgänger auf dem kombinierten Weg gefahrlos bewegen, heißt es in der Stellungnahme der Kreisverwaltung. Sie moniert, dass das Verwaltungsgericht nur einen kleinen Teil des Weges betrachtet, die Gesamtheit der baulichen Anlage aber nicht berücksichtigt habe.
siehe auch: http://www.maz-online.de/Lokales/Oberhavel/Velten-Radwegpflicht-wackelt
 
In Wernsdorf (L301) wird die Benutzungspflicht seitens der Behörde nicht aufgehoben werden, man hat darüber hinaus vor, Zeichen 241 durch 240 zu ersetzen.
Diese neuen Zeichen 240 sind doch - sobald sie stehen - (AFAIK) neue Verwaltungsakte mit neuen Fristen (und vor allem Möglichkeit zum Schnellverfahren), oder irre ich hier?
 
Diese neuen Zeichen 240 sind doch - sobald sie stehen - (AFAIK) neue Verwaltungsakte mit neuen Fristen (und vor allem Möglichkeit zum Schnellverfahren), oder irre ich hier?

Im Grunde völlig richtig. Allerdings ist nicht das Schild selbst der Verwaltungsakt, sondern stellt nur die Bekanntgabe der entsprechenden verkehrsrechtlichen Anordnung dar. Mit Bekanntgabe allerdings beginnen alle Friste zu laufen. Nicht völlig ausgeschlossen: Die Behörde sagt, dass das Verbot der Fahrbahnbenutzung ist sowohl mit 240 als auch 241 verbunden ist & dass deshalb insoweit keine neue Widerspruchsfrist beginnt. Damit wird sie vor dem Verwaltungsgericht allerdings kaum Erfolg haben.
 
@vorTrieB : Sei bedankt!
Astrein, das kommt mir sehr entgegen.
Bisher deutet alles darauf hin, dass die Pflicht dort auf Sand gebaut ist: Verkehrszahlen liegen dem Amt nicht vor und die besonderen örtlichen Verhältnisse sollen die 2~3 Kurven dort sein. Unfallzahlen hole ich noch von der Polizei ein, aber ich kann mir kaum vorstellen, dass die dort abnormal hoch sind.
:)
 
@vorTrieB : Sei bedankt!
Astrein, das kommt mir sehr entgegen.
Bisher deutet alles darauf hin, dass die Pflicht dort auf Sand gebaut ist: Verkehrszahlen liegen dem Amt nicht vor und die besonderen örtlichen Verhältnisse sollen die 2~3 Kurven dort sein. Unfallzahlen hole ich noch von der Polizei ein, aber ich kann mir kaum vorstellen, dass die dort abnormal hoch sind.
:)
Pff, da sagen sich doch Fuchs und Hase gute Nacht! :D

Habe auch noch nie erlebt, dass sich je ein Autofahrer daran gestört hat, wenn ich da auf der Straße unterwegs war.

Gilt das jetzt eigentlich nur für den Ort Wernsdorf oder auch für die Strecke von und nach Niederlehme?
 
:D Also mich haben Fuchs und Hase dort schon angehupt, aber der Radweg ist deutlich gefährlicher, da muss man quasi Straße fahren, wenn man leben will.

Richtung Niederlehme bis ganz ran an KW soll abgeschildert werden, aber das scheint mir in LDS mit "besonders hoher Priorität" bearbeitet zu werden.:rolleyes:
 
Ich muss zu meiner Schande gestehen, dass ich den Widerspruch immernoch nicht eingereicht habe :(

Jedes mal, wenn ich da lang fahre, werde ich schmerzlich daran erinnert...
 
Nächste Runde: Das Verwaltungsgericht Potsdam verhandelt am Donnerstag, 11. Februar, 14 Uhr in Sitzungssaal 015, Friedrich-Ebertstraße 32, 14469 Potsdam über meine Anfechtungsklage gegen die Radwegbenutzungspflicht auf der K6903 zwischen Nudow, Kreisverkehr mit der L79 und Ortseingang Schenkenhorst.

Zur Einnerung in aller Kürze noch mal: Das ist eine wünschenswert friedliche Landstraße, beliebt bei Rennradfahrern. Über Jahrzehnte hinweg: Kein Unfall, keine Probleme. Bescheidene 1300 KfZ/24h. Dann beantragte der zuständige Landkreis bei der EU die Förderung für einen Radweg, bekam die mit der Auflage, Benutzungspflicht anzuordnen & baute den Radweg (auf einer Seite der Straße mit Gegenverkehr) & ordnete die Radwegbenutzungspflicht an. Sonst hätten ja womöglich die Fördermittel zurückgezahlt werden müssen...

Im Eilverfahren gegen den Radwegzwang bin ich gescheitert & für befangen hielten die Kollegen Richter Steiner trotz seiner aus meiner Sicht klar falschen & nur mit ADAC-Mitgliedschaft erklärbaren Entscheidungen in der Sache nicht.

Das wird bestimmt eine unterhaltsame Verhandlung :) Und: Bringt zahlreiche Winterpokalpunkte :)
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich frage mich, wie in diesem Falle ein für alle Seiten zufriedenstellender Kompromiss aussehen sollte... :rolleyes: Vl. Zeitspiel, bis die Fördermittel "verjährt" sind... :D
 
Ich glaub kaum das die fördergelder gestrichen werden wenn die benutzungspflicht gestrichen wird.
Der Radweg is ja noch da und muss nicht rückgebaut werden.
Es wird ja nicht gegen das Bauwerk selbst geklagt.
 
Ich glaub kaum das die fördergelder gestrichen werden wenn die benutzungspflicht gestrichen wird.
Der Radweg is ja noch da und muss nicht rückgebaut werden.
Es wird ja nicht gegen das Bauwerk selbst geklagt.

Die Benutzungspflicht war aber Grundlage der Förderung. Wenn die Benutzungspflicht wegfällt, fällt eine offensichtlich wichtige Bedingung für die Förderung weg. Das kann die EU doch nicht akzeptieren. Dann könnte ja jede Bedingung nur zum Schein erfüllt werden und 2 Monate später wird sie wieder rückgängig gemacht. So kann man doch keine Fördergelder vergeben.

Ich frage mich immer, ob die Gemeinde sich da nicht des Subventionsbetrugs schuldig gemacht hat. Immerhin hat sie eine Benutzungspflicht rechtswidrig angeordnet um das Projekt für Fördergelder zu qualifizieren.
 
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