Ich ahnte bei der Erstellung meines Beitrags ja schon, dass Du nicht den Kern der Aussage erkennen würdest.
Jetzt, wo Du meine Ahnung bestätigst nochmal extra für Dich
@Lusche70.
"Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern."
Das besagt, dass 1. ein "triftiger Grund" und 2. eine "Verkehrsbehinderung" jeweils einer Definition bedürfen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit würde jemand, der auf einer bis 100 km/h zugelassenen Strecke vollkommen ohne Begründung nur 80 km/h fährt, von keinem Richter der Verkehrsbehinderung bezichtigt werden. Das widerspricht jedoch diametral Deiner unmaßgeblichen Aussage: "Man kann es als gesellschaftlichen Konsens betrachten, dass alle die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit fahren, sofern keine trifftigen Gründe vorliegen, dies nicht zu tun."
Und was die "triftigen Gründe" angeht, würde ich mal behaupten, dass aus dem nachfolgenden PKW heraus es kaum möglich ist, einen triftigen Grund für die Schleichfahrt des vorausfahrenden Fahrzeugs auszuschließen.
Für Deinen ausnahmsweise richtigen Einwand, dass ein verkehrsbehindernd langsames Fahrzeug von Zeit zu Zeit dem nachfolgenden Verkehr eine Überholmöglichkeit geben muss, gilt, dass das auch für Fahrzeuge oder geschlossene (Fahrrad-)Verbände die offensichtlich nicht schneller fahren können und somit einen "triftigen Grund" für die Schleichfahrt vorzuweisen haben, verbindlich ist.