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Vernichtung Ihres sichergestellten Fahrrades!

shizzlefx

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hallo!
Mich würde mal die rechtliche Lage interessieren!
frohes fest
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Re: Vernichtung Ihres sichergestellten Fahrrades!
:idee:

Vielleicht bist du damit im Eingang-Forum besser aufgehoben? Ich denke den Wenigsten ist das hier schon passiert.
 
viele dieser sichergestellten Räder sind doch vorher bereits durchs cleanen und Neulack vernichtet worden...

:idee:
Sorry,
falls das jetzt wie nachtreten oder "Salz auf die Wunden" rüberkommt.

Ich denke,
dass das ganze bei dieser Größenordnung schon rechtlich abgesichert ist. Außerdem gibts diese Aktion in Berlin schon länger. Sollte es da rechtliche Unsicherheiten geben, würde diese Praxis bestimmt nicht mehr ausgeübt.
 
viele dieser sichergestellten Räder sind doch vorher bereits durchs cleanen und Neulack vernichtet worden...

:idee:
Sorry,
falls das jetzt wie nachtreten oder "Salz auf die Wunden" rüberkommt.

Ich denke,
dass das ganze bei dieser Größenordnung schon rechtlich abgesichert ist. Außerdem gibts diese Aktion in Berlin schon länger. Sollte es da rechtliche Unsicherheiten geben, würde diese Praxis bestimmt nicht mehr ausgeübt.
ist "leider" ein echtes bahnrad!
 
"Spezielle Mofas" und andere Fahrzeuge werden zB nach Sicherstellung auch vernichtet oder laufen in eine Sammlung (die dann auch zur Ausbildung genutzt wird),
In einem diesbezüglichen Forum kann man evtl. nach vergleichbaren Verfahrensweisen interessehalber noch mal nachfragen..
 
hallo!
Mich würde mal die rechtliche Lage interessieren!
frohes fest
Anhang anzeigen 117525

Ich würde einen Anwalt nehmen, der diesen § 40 Abs.4 ASOG Berlin mal so richtig zerrupft! Nur weil eine Zweckentfremdung durch Teilnahme am Straßenverkehr stattfand, der eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Gebühr belegt werden kann, darf noch lange nicht fremdes Eigentum einfach so vernichtet werden...!
 
Das auf jeden Fall. Genau wie die armen zerteilten Dackel, nur weil Herrchen oder Frauchen öffentlichen Verkehrsraum mit einer Hundeweise verwechseln :rolleyes:


Autos ohne Bremsen gehören auch nicht in den öffentlichen Strassenverkehr.Und angemahnt wurde ja auch ;)
Das Rad hatte ja eine Bremse. Die Legislative fordert aber zwei, und das hat die Exekutive dem Besitzer auch gesagt (sofern man das nicht eh zum Grundwissen deutscher Verkehrsteilnehmer zählen will). Mal abgesehen davon, daß man damit auf einen guten Teil der maximalen Bremswirkung verzichtet, hat eine redundante Bremse schon einen Sinn. Kommt das nie vor, daß an Bahnrädern die Kette reißt oder abspringt? Die Frage ist ernst gemeint.
 
Ich fürchte: doch!

Das ASOG ist halt genau der Mist, der alles menschlich Logische zu Gunsten der Sicherheit aussticht. Schlüsselwort dabei ist dann meist "Gefahr im Verzug", auch wenn es hier nicht so ist.
Prinzipiell berufen sie sich aber eben darauf: hast Du mehrfach gemacht, also scheinst Du "unbelehrbar" zu sein. Ne weniger invasive Maßnahme als das Corpus Delicti einzuziehen gibt es da nicht, um die "öffentliche Sicherheit und Ordnung" zu wahren...
 
Ich halte den Bescheid für rechts- u. das Gesetz für verfassungswidrig. Aber um das zu klären bedürfte es leider eines längeren u. nicht ganz billigen Verfahrens.
 
Nur mal die Gegenfrage: fällt denn hier jemandem eine mildere, aber gleichwohl wirkungsvolle Methode ein, den Besitzer des Rades daran zu hindern, es nochmal im Straßenverkehr zu benutzen?

Eben. Was macht man mit gefährlichen Gegenständen, zu denen der kontrollierte nicht berechtigt ist sie zu tragen? Was macht man mit Hunden, wenn der Halter sich nicht als verantwortungsbewusst genug erweist, das Tier zu halten? Was macht man mit dem Führerschein, wenn der Besitzer immer wieder gegen die Regeln verstößt?
Genau genommen sind das alles "Enteignungen", die aber halt vom Gesetz zur Gefahrenabwehr gedeckt sind.

Viel machen kann man da nicht, außer: sich nicht erwischen lassen… ;)
 
Nur mal die Gegenfrage: fällt denn hier jemandem eine mildere, aber gleichwohl wirkungsvolle Methode ein, den Besitzer des Rades daran zu hindern, es nochmal im Straßenverkehr zu benutzen?

Gruß, svenski.

Eine geeignete Maßnahme wäre die dauerhafte Wegnahme des Rades aus dem Eigentum des verkehrsauffälligen „shizzlefx” und die Übereignung an einen, eine Bahnradabteilung betreibenden Radsportverein. Da das Abhacken der Füße nahe der Gelenke nach Art des Muselmanen für „shizzlefx” nicht in Frage käme (denn selbst nach barbarischer islamischer Rechtsauffassung stellt das Betreiben eines Bahnrades im öffentlichen Straßenverkehr keine Tat dar, die das Abhacken der Füße rechtfertigen würde — dafür müßte er schon etwas gestohlen haben), sollte dem „shizzlefx” das Benutzen eines Fahrrades gleichwelcher Art auf unbestimmte Zeit untersagt werden, hat es sich doch durch sein uneinsichtiges Verhalten, zu dem ich auch das Stellen einer derartigen Frage auf einem Rennradforum zähle, als weiterhin unbelehrbar erwiesen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Für mein Rechtsempfinden geht Vernichtung gar nicht.
Ich empfände die Vernichtung meines Eigentums als viel schwerwiegenderen Eingriff, als beispielsweise eine Geldstrafe, die wirtschaftlich den gleichen Schaden anrichtet (z.B. in Höhe des Fahrradwertes), da ja auch z.B. ideelle Werte dadurch zerstört werden.
Die Begründung die diesen Ubergriff rechtfertigen soll, nämlich, dass eine "... Vernichtung die einzige wirkungsvolle Maßnahme..." darstellt, ist eine unbewiesene und haltlose Behauptung. Mir fallen ad hoc zig andere Maßnahmen ein, die dieselbe Wirkung hätten (zeitlich befristete Verwahrung, Spende an einen Radsportverein etc.).
Vernichtung ist Todesstrafe im Kleinen, ohne Chance auf Rehabilitation.
Sich wehren, kann sich aus meiner Erfahrung durchaus lohnen. Nicht alles was Staatsorgane anordnen ist per se rechtmäßig abgesichert.
Grüße
 
Schwierige Sache, da verstehe ich die Argumente beider Seiten. Grundsätzlich platzt mir bei Staatswillkür aber viel eher der Arsch, als bei Fixie-Fahrern im Stadtverkehr, obwohl ich das schon für ausgesprochen idiotisch halte, aber immerhin war es in diesem Fall ja ein echtes Bahnrad. Da finde ich es viel schlimmer, dass sich irgendjemand, der zufällig in einer besonderen Position ist, sich anmaßen darf, einem anderen Bürger sein Eigentum wegzunehmen und zu zerstören.

Der Originaltext sagt:

(http://www.berlin.de/imperia/md/con....pdf?start&ts=1252489038&file=081103_asog.pdf)
"§ 40

Verwertung, Vernichtung

(1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn

1. ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht,
2. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist,
3. sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen sind,
4. sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden,
5. der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, dass die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.

(2) Die betroffene Person, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden.
Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben.

(3) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet; § 979 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend.
Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache.
Lässt sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer finden, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.

(4) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn
1. im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden,
2. die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.

Absatz 2 gilt entsprechend.


§ 41

Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten

(1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind.
Ist die Herausgabe an sie nicht möglich, können sie an eine andere Person herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft macht.
Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.

(2) Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben.
Ist eine berechtigte Person nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.

(3) Die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung fallen den nach den §§ 13 oder 14 Verantwortlichen zur Last.
Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.
Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
Ist eine Sache verwertet worden, können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden.
Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
Die Erhebung von Kosten nach dem Gesetz über Gebühren und Beiträge bleibt unberührt.

(4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt."

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Für mich bedeutet das, dass mit der Vernichtung in erster Linie Geld verdient werden soll, weil man bei der Versteigerung eines "alten Fahrrads ohne Bremsen" den Aufwand für zu hoch hält bzw. sich keinen nennenswerten Erlös davon verspricht, der ja obendrein ggf. an Dich ausbezahlt werden müsste (je nach dem).
Die Vernichtung Deines Fahrrads musst Du nämlich BEZAHLEN, und die werden sicher darauf achten, dass sie nicht zu billig ausfällt...
Falls sich die Vernichtung nicht abwenden lässt, würde ich auf jeden Fall fordern, dabei anwesend zu sein, um sicherzustellen, dass das Rad nicht trotzdem verkauft wird und die Gegenseite auf diese Weise doppelt verdient.
Versteigerung und Vernichtung sind allerdings zulässig, gerade bei Fahrrädern und Motorrädern wurde schon wiederholt vor Gericht entsprechend entschieden - mitunter sogar dann, wenn das betreffende Fahrzeug niemals nachweislich im öffentlichen Straßenverkehr benutzt wurde und sein Besitzer jegliche Absicht dazu glaubwürdig abstritt (Rennmotorrad). Im Klartext heißt das, dass unsere Gerichte den Ordnungshütern damit freie Hand für Einbruch, Diebstahl und unwiderbringliche, kostenpflichtige Vernichtung von Privateigentum geben, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, mit diesem eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat zu begehen.

Soll heißen: Da hat jemand ein Bahnrad in seinem Keller stehen, das er jeden Samstag im Kofferraum seines Autos zur Radrennbahn befördert, um dort damit zu fahren - oder er hat es an seiner Wohnzimmerwand hängen, weil er es einfach nur schön findet und sich gern anschauen mag. Prinzipiell dürfte sich die Polizei nun sogar Zutritt zu Keller oder Wohnung verschaffen, um das Rad zu entwenden und zu verkaufen bzw. zu zerstören, weil es ja im Straßenverkehr benutzt werden KÖNNTE. So geschehen beim Besitzer und Erbauer eines Motorrollers, der in einer entsprechenden Klasse als Sportgerät eingesetzt werden sollte, dummerweise aber in einer privaten Garage stand - Klage abgewiesen, Roller weg, jede Menge Geld weg. Das finde ich gerade so dermaßen abartig, dass an dieser Stelle eigentlich jeder Bürger über wirksame Maßnahmen zur Abwehr von Staatswillkür nachdenken sollte...

Bei Fixies und Bahnrädern sind bisherige Entscheidungen vor allem in Berlin leider sehr eindeutig, das kannst Du wohl vergessen:
http://www.adfc.de/news/archiv-news-2010/berliner-urteil-polizei-durfte-fixie-aus-dem-verkehr-ziehen
http://www.adfc.de/news/archiv-news-2011/polizei-darf-fixie-ohne-bremsen-endgueltig-einziehen
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2011/20_K_1596_10urteil20110512.html
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/1f92/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE100063259:juris-r02&documentnumber=41&numberofresults=57&showdoccase=1&doc.part=K&paramfromHL=true#focuspoint
 
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