Grundsätzlich habe ich kein Problem damit für meine Fehler auch ein zustehen aber ich sehe bei mir keinen Fehler es sein denn die bloße Existenz bedingt schon eine Mitschuld.
Die besondere Rücksicht gegenüber Älteren usw., da habe ich kein Problem mit. Kinder erkenne ich an Kleidung und Statur, den Opa mit Rollator den Rollstuhlfahrer den Verletzten an Krücken alle kann ich erkennen und besondere Rücksicht nehmen
aber einen 40 jährigen kann ich nicht von einem 70 jährigen in der Rückansicht unterscheiden.Wenn dieser unsicher im Verkehr ist und besondere Rücksicht möchte soll er das zeigen ein Fahranfänger kann das ja auch durch einen Hinweis in der Heckscheibe.
Jederzeit Bremsbereit ist klar Mindestabstand in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit auch aber für ein von der Seite kommendes Hinderniss funktioniert das nicht da kann auch mit 10 kmh eine Kollision erfolgen.
Dann die
Klingel, die
Klingel ist ein Warnsignal kein Existenzbekanntgabesignal. Ein Auto das einen anhupt wird als Nötigung empfunden, die
Klingel am Rad ist ja nichts anderes wie ne Hupe am Auto.
Muß ich als Rennradfahrer Schallzeichen bei bloßer Annäherrung geben? Dann müsste ich ja mit Tatütata oder Radlaufglocke unterwegs sein und beides denke ich ist verboten
Dazu verbietet mir der §16 Stvo das Klingeln doch auch.
Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,
1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5) oder
2. wer sich oder Andere gefährdet sieht.
Die Gefahr sah ich erst als der Mann abbog oder ist ein Radfahrer an sich schon eine Gefahr? Sofort nach erkennen des Abbiegens musste ich
bremsen, ein umgreifen zur
Klingel hätte eine Kollision mit dem Abbieger bedeutet
da Bremszeit verschwendet wäre. Ich habe aber sehr laut Vorsicht oder Achtung geschrien, erschien mir sinnvoller als pling pling.
Zitat ( Schurig 11. Auflage)
Die Abgabe von Warnzeichen erfordert eine konkrete Gefahrenlage. Warnzeichen sind nach § 1 Abs 2 geboten,
wenn die Gefahr anders nicht mehr gebannt werden kann (wie Abbremsen, Anhalten) und die Abgabe eines Warnzeichens noch Erfolg verspricht.
Den seitlichen Mindestabstand habe ich auch mit 1,5 m eingehalten
Dann zur Geschwindigkeit ich habe mit ca 30-32 kmh überholt, (gutes Wetter, trockene Fahrbahn, weite Sicht, leichter Wind)
§5 (2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
Der Unfall geschah auf einer normalen Straße auf der auch Kfz-verkehr unterwegs war der die Radler mit 50 kmh und mehr überholt.
Zum Thema Gehör ein zugelassener Elektroroller hat auch keine Motorgeräusche ein S-Pedelec auch nicht und die fahren 45kmh.
Dann die Geschwindigkeitsbeschränkung für Fahrräder durch die Regel daß niemand damit rechnen muß daß ein Fahrrad mit Geschwindigkeiten fährt die sonst nur von Kraftfahrzeugen erreicht werden zählt auch nicht da ebend auch Kfzverkehr auf der Straße sowie ein sehr hoher Anteil an Pedelecs die können auch fast alle 27 km/h inkl. Toleranz.
Dann das Überholverbot bei unklarer Verkehrslage, die „unklare Verkehrslage“ § 5 Abs. 3 ist gesetzlich nicht definiert aber der BGH formulierte das vor In-Kraft-Treten des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO –
so: Grundsätzlich darf eine Überholung nur eingeleitet und eine etwa eingeleitete Überholung nur fortgeführt werden, wenn der Überholende davon überzeugt sein darf, sie gefahrlos beenden zu können (DAR 59, 322).
Und ich war überzeugt problemlos Überholen zu können in einem Radler am rechten Straßenrand sehe ich keine Gefahr.
Dem gegenüber hat der Verursacher kein Handzeichen gegeben hat sich nicht zur Fahrbahnmitte eingeordnet und sich nicht Umgeschaut sonst hätte er mich ja gesehen.
Ich weiß echt nicht was ich falsch gemacht haben könnte, mir kommt es so vor wie wenn die Mitschuld nur ein Vorwand zur Kostenreduktion der Versicherung ist.
Sicher wird die Versicherung in irgendeiner Datenbank sehen können daß ich nicht Rechtsschutzversichert bin aber es kann doch nicht sein das man sich Recht nur erkaufen kann, sei es mit Versicherungsbeiträgen oder einem dicken Portemonnaie.