Ich weiß nach wie vor nicht, warum man sich über diese Frage überhaupt so erbittert streiten muss. Das oben zitierte Urteil betrifft die diskutierte Frage überhaupt nicht, da ging es nur darum, auf der Basis welchen Streitwerts die (unstreitig) zu erstattenden Anwaltskosten zu berechnen sind. Maßgeblich ist dafür der tatsächlich gezahlte und nicht der geforderte Schadensersatz, also der sog. Erledigungswert. Das hat aber auch schon vor dieser Entscheidung so gut wie niemand anders gesehen.
Generell sind Anwaltskosten zu erstatten, wenn der Geschädigte die anwaltliche Vertretung als notwendig erachten durfte. Bei einem Verkehrsunfall darf ein geschädigter Privater die anwaltliche Vertretung immer als notwendig erachten, erstens weil ihm mit der Haftpflichtversicherung immer ein fachkundiger Gegner gegenübersteht und zweitens, weil Laien mit der adäquaten Selbstvertretung ihrer berechtigten Interessen bei Verkehrsunfallschäden typischerweise überfordert sind. Das Amtsgericht Düsseldorf hat das unlängst in einer Entscheidung schön auf den Punkt gebracht: "Sowohl die restriktive Schadensregulierung der Haftpflichtversicherer als auch die komplexe obergerichtliche Rechtsprechung zur (Nicht-) Berechtigung von Unfall-Schadenspositionen führt dazu, dass es einfach gelagerte Verkehrsunfallsachverhalte nicht gibt." Das ist seit Jahrzehnten ständige Rechtsprechung und wird eigentlich auch von niemandem ernsthaft angezweifelt, nicht einmal von den Haftpflchtversicherern.
Es gibt nur eine Konstellation, in der die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung bei der Schadensregulierung zweifelhaft sein kann. Das sind die Fälle, in denen ein größeres Unternehmen mit fachkundig besetzter Rechtsabteilung einen Verkehrsunfallschaden abzuwickeln hat. Aber auch da legen die Gerichte die Hürde für zahlungsunwillige Versicherungen sehr hoch. Das Amtsgericht Hamburg hat erst letztes Jahr mit deutlichen Worten entschieden, dass selbst einem großen Mietwagenunternehmen nicht zuzumuten ist, einen Unfallschaden ohne anwaltliche Vertretung durch eigenes Personal selbst geltend zu machen, und zwar auch dann, wenn die Haftungsfrage dem Grunde nach unzweifelhaft ist.
Und das Wort
Generell sind Anwaltskosten zu erstatten, wenn der Geschädigte die anwaltliche Vertretung als notwendig erachten durfte. Bei einem Verkehrsunfall darf ein geschädigter Privater die anwaltliche Vertretung immer als notwendig erachten, erstens weil ihm mit der Haftpflichtversicherung immer ein fachkundiger Gegner gegenübersteht und zweitens, weil Laien mit der adäquaten Selbstvertretung ihrer berechtigten Interessen bei Verkehrsunfallschäden typischerweise überfordert sind. Das Amtsgericht Düsseldorf hat das unlängst in einer Entscheidung schön auf den Punkt gebracht: "Sowohl die restriktive Schadensregulierung der Haftpflichtversicherer als auch die komplexe obergerichtliche Rechtsprechung zur (Nicht-) Berechtigung von Unfall-Schadenspositionen führt dazu, dass es einfach gelagerte Verkehrsunfallsachverhalte nicht gibt." Das ist seit Jahrzehnten ständige Rechtsprechung und wird eigentlich auch von niemandem ernsthaft angezweifelt, nicht einmal von den Haftpflchtversicherern.
Es gibt nur eine Konstellation, in der die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung bei der Schadensregulierung zweifelhaft sein kann. Das sind die Fälle, in denen ein größeres Unternehmen mit fachkundig besetzter Rechtsabteilung einen Verkehrsunfallschaden abzuwickeln hat. Aber auch da legen die Gerichte die Hürde für zahlungsunwillige Versicherungen sehr hoch. Das Amtsgericht Hamburg hat erst letztes Jahr mit deutlichen Worten entschieden, dass selbst einem großen Mietwagenunternehmen nicht zuzumuten ist, einen Unfallschaden ohne anwaltliche Vertretung durch eigenes Personal selbst geltend zu machen, und zwar auch dann, wenn die Haftungsfrage dem Grunde nach unzweifelhaft ist.
Und das Wort
ist im Umgang mit Versicherungen grundsätzlich fehl am Platz. Dafür haben die Versicherungen in jahrzehntelanger, mühevoller Arbeit selbst gesorgt.... Anstand ...
Zuletzt bearbeitet: