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STVZO - Was muss?

Reus

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Hallo,

da ich nromalerweise MTB fahre wurde ich noch nei ernsthaft damit konfrontiert... Gestern aber ein RR zum Training gekauft und wll jetzt gerne ma wissen was dran muss um der STVZO zu entsprechen und was nicht. Nicht um einer Konfrontation mit den blau/weißen (bei und noch grün/weiß) zu netgehen sondern mal rein aus der versicherungstechnischen sicht im falle eines unfalls.

ich dachte an diese reflektorsticks für die speichen und ein kleines batterie-rücklicht. reflektoren an den pedalen ist ja nicht möglich, bzw. sind ja im schuh integriert. Reicht das ode rmuss noch mehr? Oder was ist zu empfehlen.

Danek schonmal für eure Antworten :dope:
 
AW: STVZO - Was muss?

Du brauchst Reflexstreifen oder diese gelben Katzenaugen.
(Die "Sticks" sind nicht zugelassen)

Die Beleuchtung muß zugelassen sein.

Außerdem brauchst du Pedalreflektoren und eine Klingel.


Das wars!
 
AW: STVZO - Was muss?

also katzenaugen mach ich mir ne an den LRS und die reifen möcht ich mir auch unter anderen gesichtspunkten aussuchen...

dachte bzgl beleuchtung an die trelock LS 610 hinten und die LS 600 vorne reicht die aus, wenn ich sie immer montiert habe oder muss da nen zusätzlicher reflektor dran?!? für vorne muss ich mir noch was ausdenken, da wollte ich net immer die lampe dran haben, aber relfketor sieht halt shice aus. (zählt halt auch immer....)

pedalreflektoren?!? wie krieg ich die an die klickies? ist ne klingel versicherunsgtechnisch relevant?
 
AW: STVZO - Was muss?

Wenn du das Rad nach STVO ausruesten willst brauchst du exakt folgendes.:

edit: hier der Gesetztext

§ 67 StVZO - Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern

(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine (Dynamo) ausgerüstet sein,

deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.

(2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.

(3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muss mindestens so geneigt sein, dass seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muss am Fahrrad so angebracht sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.

(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit

1. einer Schlussleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet,

2. mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet,

3. einem mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneten roten Großflächenrückstrahler ausgerüstet sein. Die Schlussleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.

(5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlussleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlussleuchte muss unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.

(6) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.

(7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit

1. mindestens zwei um 180 ° versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder

2. ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.

(8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.

(9) Der Scheinwerfer und die Schlussleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlussleuchte allein leuchten.

(10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach Ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.

(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:

1. für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt zu werden;

2. der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlussleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;

3. Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;

4. anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlussleuchte nach Absatz 4 Nr.1 darf auch eine Schlussleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.

(12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit
 
AW: STVZO - Was muss?

Wenn du das Rad nach STVO ausruesten willst brauchst du exakt folgendes.:

edit: hier der Gesetztext (...)

Gesetzestext ist unfair - das kann ja jeder... - Hier geht es doch wie immer um Spekulationen und Gerüchte - sonst würde der Fragensteller doch nicht hier fragen, sondern selbst den Gesetzestext in Google suchen... ;)

Also mache ich mal wieder richtig weiter:

Ich habe gehört, man müsse immer ein kleines Silberglöckchen dabei haben, welches unausgesetzt bimmelt, damit sich die Fußgänger rechtzeitig entfernen können.
Außerdem muß ein Mann mit einer roten Fahne vorauslaufen um die Bauern zu warnen, damit sie ihr Vieh in Sicherheit bringen können - sonst erschrecken die Kühe aufgrund des ungewohnten Anblicks und die Milch wird sauer...
Überdies sind Radfahrer angehalten, auch wenn sie nicht radfahren sich als solche kenntlich zu machen, sodass das weibliche Geschlecht sofort erkennen kann, dass es sich hier um einen potentiell zeugungsunfähigen Gegenüber handelt und daher jegliche Werbungsversuche letzten Endes im wahrsten Sinne des Wortes unfruchtbar sind.

... :wink2:
 
AW: STVZO - Was muss?

Ich habe gehört, man müsse immer ein kleines Silberglöckchen dabei haben, welches unausgesetzt bimmelt, damit sich die Fußgänger rechtzeitig entfernen können.
Außerdem muß ein Mann mit einer roten Fahne vorauslaufen um die Bauern zu warnen, damit sie ihr Vieh in Sicherheit bringen können - sonst erschrecken die Kühe aufgrund des ungewohnten Anblicks und die Milch wird sauer...
Überdies sind Radfahrer angehalten, auch wenn sie nicht radfahren sich als solche kenntlich zu machen, sodass das weibliche Geschlecht sofort erkennen kann, dass es sich hier um einen potentiell zeugungsunfähigen Gegenüber handelt und daher jegliche Werbungsversuche letzten Endes im wahrsten Sinne des Wortes unfruchtbar sind.
Die relevanten Daten wurden richtig zusammengetragen.

Zu beachten bleibt, dass die Revision des Gesetzestextes (z.Z. im Sub-Neben-Unterausschuß des Bundesverkehrsministeriums neu erarbeitet und intensiv diskutiert) wohl vorsieht, dass Räder mit weniger als 32mm Reifenbreite als verkehrstechnische Waffe einzustufen sind und somit gesonderte Schutz- und Aufprallflächen aufweisen müssen.
Hier soll von flächiger Beplankung mit 25mm plastischer Deformationsauftragsschicht (idR Schaumstoff) in einer Gesamtgrößenordnung von 2,38 qm die Rede sein.
Ausgenommen werden besonders ökologische und somit als Kohlenstoffsenke anzusehende Räder aus heimischen Windbruchholz sein, welche gesonderte Reifenbreiten bis runter auf 28mm zugestanden bekommen.
 
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