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Rechtslage bei diesem Radweg?

AW: Rechtslage bei diesem Radweg?

Das hat ja übrigens in Trier den netten Effekt, dass die da mal großzügig rote Fahbahnen bepinselt und bepflastert haben, dann aber ein Fußgänger gegen die Radwege geklagt hat (so hab ich das in Erinnerung) und es jetzt verboten ist, auf den "roten Radwegen " mit dem Rad zu fahren...

Fazit: Vorsichtig fahren und beten, dass nix passiert!
Tze... Aber Atmen ist irgendwie noch erlaubt/gestattet??
 
AW: Rechtslage bei diesem Radweg?

Mach das mal den Autofahrern und der Polizei klar. Bei mir in der Gegend ist so gut wie bei allen Radwegen, die durch eine Grünstreifen von der Fahrbahn getrennt sind, ein "Vorfahrt achten"-Schild vor jeder Einmündung und nach der Einmündung dann wieder ein "Radweg"-Schild. Und die Polizei besteht auf der Radwegbenutzungspflicht.

Da gibts nur eines: Du bist Betroffener, Du kannst dagegen klagen.
 
AW: Rechtslage bei diesem Radweg?

Ich finde die Frage recht interessant. Wobei natürlich eine belastbare Beantwortung wünschenswert wäre.
VwV-StVO zu § 9 Absatz 3, I, Randnummer 13:
Code:
16  I.   Darüber, ob Radfahrer noch neben der Fahrbahn fahren, wenn
         ein Radweg erheblich von der Straße abgesetzt ist, entschei-
         det der optische Gesamteindruck. Können Zweifel aufkommen
         oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so
         ist den Radfahrern durch ein verkleinertes Zeichen 205 eine
         Wartepflicht aufzuerlegen.

Man könnte aus obiger Vorschrift schließen, daß keine Zweifel bestehen, daß der Radweg nicht abgesetzt ist, sonst wäre ein verkleinertes "Vorfahrt gewähren" erforderlich.

Der Radweg ist folglich straßenbegleitend, also ein anderer Straßenteil. Meiner Meinung nach ist das bei 2-3 m Absetzung (z. B. Parkstreifen und 1 m Grünstreifen) immer der Fall.

Somit gelten die gleichen Vorfahrtsregeln wie auf der Fahrbahn.
Der Radfahrer darf durchfahren.
 
AW: Rechtslage bei diesem Radweg?

VwV-StVO zu § 9 Absatz 3, I, Randnummer 13:
Code:
16  I.   Darüber, ob Radfahrer noch neben der Fahrbahn fahren, wenn
         ein Radweg erheblich von der Straße abgesetzt ist, entschei-
         det der optische Gesamteindruck. Können Zweifel aufkommen
         oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so
         ist den Radfahrern durch ein verkleinertes Zeichen 205 eine
         Wartepflicht aufzuerlegen.

Man könnte aus obiger Vorschrift schließen, daß keine Zweifel bestehen, daß der Radweg nicht abgesetzt ist, sonst wäre ein verkleinertes "Vorfahrt gewähren" erforderlich.

Der Radweg ist folglich straßenbegleitend, also ein anderer Straßenteil. Meiner Meinung nach ist das bei 2-3 m Absetzung (z. B. Parkstreifen und 1 m Grünstreifen) immer der Fall.

Somit gelten die gleichen Vorfahrtsregeln wie auf der Fahrbahn.
Der Radfahrer darf durchfahren.

:D Wäre er nicht fahrbahnbegleitend (Achtung: zur Straße gehört die komplette Anlage inkl. Randstreifen) wären die Blauschilder ja auch per se zu unrecht aufgestellt.:D
 
AW: Rechtslage bei diesem Radweg?

Es gibt bei uns einen Kreisverkehr mit einer ähnlichen Situation. Der Radweg am Kreisverkehr macht optisch, insbesondere durch seine Pflasterung, den Eindurck als wenn man an den Einmündungen warten müsste, aber es stehen dort keine Schilder.
Die Polizei hat in einem Zeitungsartikel dazu einmal Stellung genommen und sinngemäß gesagt: Die Vorfahrtsregelung dort ist völlig klar, der Radweg begleitet den Kreisverkehr und da im Kreis Vorfahrt herrscht gilt dieses auch für den begleitenden Radweg.

Ich würde die Situation hier ähnlich einschätzen, der Radweg begleitet die Straße und es gelten die gleichen Vorfahrtsregeln für den Radweg.
 
AW: Rechtslage bei diesem Radweg?

:D Wäre er nicht fahrbahnbegleitend (Achtung: zur Straße gehört die komplette Anlage inkl. Randstreifen) wären die Blauschilder ja auch per se zu unrecht aufgestellt.:D

Hhmmm...also trotz meines gefährlichen Halbwissens auf diesem Gebiet wage ich dezent zu widersprechen. Das blaue Radwegschild sagt ja m.E. nicht ausschliesslich, dass man diesen Radweg an Stelle einer Strasse benutzen muss. Auf meinem Arbeitsweg (Düsseldorfer Rheinpromenade) verlaufen Fuss- und Radweg parallel nebeneinander her und weit und breit ist keine korrespondierende Strasse in Sicht. Dennoch sind die entsprechenden Blauschilder (in diesem Fall zur Trennung von Fussgängern und Radfahrern) aufgestellt. Ich habe auch schon (asphaltierte) Radwege mit Blauschild quer durch den Wald gesehen. Spannend wird es aus meiner Sicht, wenn sich ein solcher "abgesetzter" Radweg irgendwann einer Strasse nähert und somit automatisch strassenbegleitend wird.
 
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VwV-StVO zu § 9 Absatz 3, I, Randnummer 13:
Code:
16  I.   Darüber, ob Radfahrer noch neben der Fahrbahn fahren, wenn
         ein Radweg erheblich von der Straße abgesetzt ist, entschei-
         det der optische Gesamteindruck. Können Zweifel aufkommen
         oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so
         ist den Radfahrern durch ein verkleinertes Zeichen 205 eine
         Wartepflicht aufzuerlegen.

Man könnte aus obiger Vorschrift schließen, daß keine Zweifel bestehen, daß der Radweg nicht abgesetzt ist, sonst wäre ein verkleinertes "Vorfahrt gewähren" erforderlich.

Der Radweg ist folglich straßenbegleitend, also ein anderer Straßenteil. Meiner Meinung nach ist das bei 2-3 m Absetzung (z. B. Parkstreifen und 1 m Grünstreifen) immer der Fall.

Somit gelten die gleichen Vorfahrtsregeln wie auf der Fahrbahn.
Der Radfahrer darf durchfahren.
Dagegen spricht die angefügte zeichnung. Hier steht das Stop-Schild erst hinter dem Radweg, was so nicht sein dürfte. Auch fehlt in der Zeichnung (und auch Realität?) die Linienführung zum Queren der Strasse.
Wenn es wirklich so ist wie aufgezeichnet liegt der Fehler beim Starssenverkehrsamt und die Folgen können tödlich sein.
Ich würde die Polizei mal anmailen und auf das Problem hinweisen. Habe ich in meiner Heimatstadt auch gemacht und die P. hat darauf SOFORT sogar mit Ortstermin reagiert! TOP!
 
AW: Rechtslage bei diesem Radweg?

Wenn es wirklich so ist wie aufgezeichnet liegt der Fehler beim Starssenverkehrsamt und die Folgen können tödlich sein.
Ich würde die Polizei mal anmailen und auf das Problem hinweisen. Habe ich in meiner Heimatstadt auch gemacht und die P. hat darauf SOFORT sogar mit Ortstermin reagiert! TOP!

Das hilft hier (in Marburg) nicht, da die Polizei auf E-Mails nicht reagiert (anders als in NRW, wo die Polizei (bis auf Gelsenkirchen) sehr kompetent (insb. in Essen) ist).

Leider habe ich mir das Kennzeichen von dem Auto nicht gemerkt, sonst hätte ich den wegen Nötigung (m.M) und gefährdung des Straßenverkehrs anzeigen können.

Vielleicht erstatte ich ja mal eine Anzeige gegen unbekannt.
 
AW: Rechtslage bei diesem Radweg?

Hhmmm...also trotz meines gefährlichen Halbwissens auf diesem Gebiet wage ich dezent zu widersprechen. Das blaue Radwegschild sagt ja m.E. nicht ausschliesslich, dass man diesen Radweg an Stelle einer Strasse benutzen muss. Auf meinem Arbeitsweg (Düsseldorfer Rheinpromenade) verlaufen Fuss- und Radweg parallel nebeneinander her und weit und breit ist keine korrespondierende Strasse in Sicht. Dennoch sind die entsprechenden Blauschilder (in diesem Fall zur Trennung von Fussgängern und Radfahrern) aufgestellt. Ich habe auch schon (asphaltierte) Radwege mit Blauschild quer durch den Wald gesehen. Spannend wird es aus meiner Sicht, wenn sich ein solcher "abgesetzter" Radweg irgendwann einer Strasse nähert und somit automatisch strassenbegleitend wird.

Stimmt, Halbwissen ist gefährlich.
Das Perverse an den Blauschildern ist ja, dass sie eine RWBP anordnen.
Zitat StVO:
Die Zeichen bedeuten:
Radfahrer, Reiter und Fußgänger müssen die für sie bestimmten Sonderwege benutzen. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen;

In der StVO ist kein Zeichen vorgesehen, dass einen Weg ausschliesslich für Fussgänger und Radfahrer freigibt. Es wird immer eine Benutzungspflicht mit angeordnet.
Allerdings kann Dich (noch) niemand zwingen einen Weg zu nutzen, der Dich nicht ans Ziel führt.

Sollte sich ein solcher blau beschilderter Sonderweg im Laufe seines unnötigen Daseins der Fahrbahn nähern, wird er erst dann zum "echten" Radweg, wenn es eine Auffahrmöglichkeit gibt. Um benutzungspflichtig zu sein muss dann aber das Blauschild wiederholt werden:
Zitat VwV:
Die Zeichen 237, 240 und 241 begründen einen Sonderweg und kennzeichnen die Radwegebenutzungspflicht. Sie stehen dort, wo der Sonderweg beginnt. Sie sind an jeder Kreuzung und Einmündung zu wiederholen.
 
AW: Rechtslage bei diesem Radweg?

Vielleicht erstatte ich ja mal eine Anzeige gegen unbekannt.

Auch ein Weg.
Für's erste könnte es aber helfen, die Zeichnung zu präzesieren, bzw. einen Link zu google maps oder ein Foto einzustellen.

DANN lässt sich für Außenstehende u.U. Beurteilen, wie die Lage zu bewerten ist.

ciao

dirk
 
AW: Rechtslage bei diesem Radweg?

Ich frag mal unsern radelophilen Forums-Schutzmann:)

Kannst ihm ja noch den Abschnitt der Vwv mitgeben :D :

II. Zur Radwegbenutzungspflicht
[...]
29 IV. Die Straßenverkehrsbehörde, die Straßenbaubehörde sowie die
Polizei sind gehalten, bei jeder sich bietenden Gelegenheit
die Radverkehrsanlagen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen
und den Zustand der Sonderwege zu überwachen. Erforderlichen-
falls sind von der Straßenverkehrsbehörde sowie der Polizei
bauliche Maßnahmen bei der Straßenbaubehörde anzuregen. Vgl.
Nummer IV 1 zu § 45 Abs. 3; Rn. 54.
 
AW: Rechtslage bei diesem Radweg?

Und da steht auch, wie es korrekt beschildert wäre:

38 4. An Kreuzungen und Einmündungen sowie an verkehrsreichen
Grundstückszufahrten ist in der Regel

a) der abbiegende Kraftfahrzeugverkehr auf der Vorfahrt-
straße mit dem seitwärts aufgestellten Zeichen 138
"Radfahrer" und dem Zusatzschild 1000-30 und

b) der Fahrzeugverkehr auf der untergeordneten Straße mit
dem Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren!" und dem angebrach-
ten Zusatzschild "Sinnbild eines Radfahrers und von
zwei gegengerichteten waagerechten Pfeilen" auf die
besonderen Gefahren eines neben der durchgehenden
Fahrbahn verlaufenden und zu kreuzenden Radweges
aufmerksam zu machen. Zum Standort des Zeichens 205
vgl. Nummer I zu den Zeichen 205 und 206; Rn. 1. Im
Zweifel und bei abgesetzten Radwegen vgl. Nummer I
zu § 9 Abs. 3; Rn. 16.
 
AW: Rechtslage bei diesem Radweg?

Dagegen spricht die angefügte zeichnung. Hier steht das Stop-Schild erst hinter dem Radweg, was so nicht sein dürfte. Auch fehlt in der Zeichnung (und auch Realität?) die Linienführung zum Queren der Strasse.
...

Den Standort des Stop-Schildes halte ich nicht für relevant.
  1. Auch wenn erst am Fahrbahnrand zu halten wäre, schließt das ja nicht aus, daß dem Fahrradfahrer Vorrang zu gewähren wäre.
  2. An einer nicht beschilderten Straßenkreuzung, also rechts vor links, hätte der Radfahrer genauso Vorrang.
  3. Als Radfahrer siehst du das Schild nicht, bzw. nur von der Seite. Es kann daher für die Entscheidung, ob man durchfahren darf oder nicht gar nicht relevant sein.
  4. Wenn dort ein Stop-Schild steht, dann steht auf der kreuzenden Straße ein Vorfahrtsschild. Dieses gilt somit auch für den Radfahrer, da er auch auf der Vorfahrtsstraße - nur auf einem anderen Straßenteil - unterwegs ist.
 
AW: Rechtslage bei diesem Radweg?

Sehe ich nicht so!
Woher soll ein ortsunkundiger Autofahrer wissen, dass hier ein Radweg kreuzt, ohne Markierungen auf der Strasse, Vorfahrt gewähren Schild und, obwohl fahrbahnbegleitend, nicht direkt an der Strasse sondern in die Querstr. hineinverlegt?
Schon mal irgendwo so ein Konstrukt gesehen: Vor dem Stop-Schild (in Fahrtrichtung gesehen) ein nicht markierter Radweg???????
Das hat der blödste Radwegplaner noch nicht geschafft. DAher ist m.E. die Zeichnung immer noch nicht korrekt, es fehlen Details. Ohne keine saubere Bewertung möglich und eine weitere Diskussion auch obsolet.
 
AW: Rechtslage bei diesem Radweg?

Oimara hat Recht.

s. meine Posts von heute vormittag.

Und es kommt immer wieder vor, dass die Schilder weggelassen werden, oder falsche aufgestellt
 
AW: Rechtslage bei diesem Radweg?

Ein Autofahrer muss einen Radfahrer durchfahren lassen wenn dieser auf der Strasse oder auf dem Radweg fährt, ganz einfach, funktioniert eigendlich immer.
In diesem Fall ist wohl ein Grünstreifen dazwischen und der Radweg etwas versetzt. Das ändert aber an den allgemeinen Vorfahrtsregeln nichts.
Es verwundert mich nur, dass das Stopschild nicht vor , sondern nach dem kreuzenden Radweg steht.

Es gibt da so eine Regelung bei Kreisverkehren... da kommt es drauf an wo die Schilder stehen...

Jedenfalls ist deine Skizzierte Darstellung wieder so eine Stelle, wo ich erstmal dumm gucken würde...

Logisch finde ich es als Autofahrer auf den sich nähernden Radfahrer zu achten und Ihm ggf. Vorfahrt zu gewähren.
Man weiß ja nie wie sich der andere Verkehrsteilnehmer in einer solchen Situation verhält.
 
AW: Rechtslage bei diesem Radweg?

Jein. nach der VwV zur StVO können nicht beide Schilder gelten. Der Radweg ist demnach nicht benutzungspflichtig. Das heisst aber nur, das das blaue Schild zu unrecht aufgestellt ist. Solange es da steht musst Du die Anordnung des Schildes (theoretisch) befolgen.
Das da irgendwelche Malereien auf die Fahrbahn gepinselt sind ist übrigens nett gemeint, hat aber rechtlich keinerlei Auswirkungen. Das blaue Schild muss an jeder Einmündung aufgestellt werden. Sonst endet der Radweg vor dieser Einmündung.
Was bedeutet das für diesen Unfall?

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Gilt jetzt das blaue Radwegschild oder das Vorfahrtsschild? Bzw. ist es bei solchen Radwegführungen für Radfahrer nicht besser, direkt auf der Straße zu fahren und wäre das rechlich o.k. weil das Vorfahrtsschild die Radwegbenutzungspflicht aufhebt? Die Stelle scheint ja, das steht im zugehörigen Beitrag, ein Unfallschwerpunkt zu sein. Im Prinzip sind das Radfahrerfallen.

Gruß

Maxim
 
AW: Rechtslage bei diesem Radweg?

...Gilt jetzt das blaue Radwegschild oder das Vorfahrtsschild?

Laut Verwaltungsvorschrift ist ein benutzungspflichtiger Radweg "fahrbahnbegleitend", dies bedeutet auch, dass er die gleichen Recht hat wie die Fahrbahn. Es müsste also theoretisch auch immer grün sein an einer Ampel, wenn die Fahrbahn auch grün hat.
In diesem Fall gelten beide Schilder (!)

Bzw. ist es bei solchen Radwegführungen für Radfahrer nicht besser, direkt auf der Straße zu fahren
Es ist immer besser auf der Straße zu fahren.

und wäre das rechlich o.k. weil das Vorfahrtsschild die Radwegbenutzungspflicht aufhebt?
Nein. Eine Radwegbenutzungspflicht wird dadurch, dass sie rechtswidrig angeordnet ist nicht ungültig.
Schwer einzusehen aber geltendes Recht.

Die Stelle scheint ja, das steht im zugehörigen Beitrag, ein Unfallschwerpunkt zu sein.
Deswegen haben Sie ja die "Vorfahrt achten" Schilder auf den Radweg gestellt.
Wenn die Autofahrer durch ihre Unwissenheit und Fehler andere Verkehrsteilnehmer gefährden, ist es doch logisch, dass man die Verantwortung auf die Anderen überträgt.
Oder um es anders zu sagen: Wenn ein Gewaltverbrecher mit einer Waffe rumläuft, dann versucht man nicht dem Mann die Waffe abzunehmen sondern stattet die Passanten mit "Nicht schiessen"-Schildern aus :mad:
Im Prinzip sind das Radfahrerfallen.

Im Prinzip sind alle Radwege Rdfahrerfallen.


Gruß zurück
Lede
 
AW: Rechtslage bei diesem Radweg?

Danke für die Einschätzung.

Genau die oben gezeigte Stelle hatte ich im Sinn, als die Diskussion hier vor Monaten gestartet wurde. Ich bin leider nie dazu gekommen, dort ein Foto zu machen. Das hat mir der Unfallfotograf jetzt abgenommen.

Besser wäre aus meiner Sicht, den Radweg - wie andernorts üblich - bei der Überquerung mit roter Farbe zu kennzeichnen und die Vorfahrt dem Radfahrer zu belassen. Aber vermutlich kann man den Verkehrsplaner, der sich das ausgedacht hat, nicht haftbar machen.

Gruß

Maxim
 
AW: Rechtslage bei diesem Radweg?

Da gehören Schilder "Vorfahrt achten" für die einbiegende Fahrbahn hin, auf dem Rad weg. "Radfahrer kreuzen" mit beidseitigen Richtungspfeilen für die einbiegende Fahrbahn, und wenn man es ganz sicher machen will,
dann macht man's wie die Italiener und Franzosen, nämlich Fahrbahnunebenheiten für den nicht vorfahrtsberechtigten Verkehr mit einbauen. 100m vorher eine "Rüttelrinne", 50m vorher 2, 25m vorher 3, und direkt davor 4. Da bremst jeder.
 
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