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Rechtsexperten gefragt: Kauvertrag kündigen ?

Bianchifan

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so,

und zwar kann man einen Kauvertrag eines Rades (persönliche anfertigung) trotz Anzahlung nach einer geraumen Zeit kündigen und die Anzahlung zurückerstatten?:rolleyes:

Mein Kumpel hat sich ein rad bestellt und nach 4 wochen ein besseres Angebot im Netzt gefunden, Das Rad wo er besttelt hat und angezahlt hat ist noch nicht lieferbar.
 
AW: Rechtsexperten gefragt: Kauvertrag kündigen ?

Nein, kann er nicht.

Kündigen kann man im Übrigen nur Dauerschuldverhältnisse wie z.B. einen Mietvertrag, aber keinen Kaufvertrag.

Wenn die Lieferung länger dauert als vereinbart, kann er eine Frist zur Lieferung setzen und nach erfolglosem Verstreichen zurücktreten. Aber einigermaßen einfach geht das nur, wenn ein konkreter Liefertermin vereinbart wurde. Anderenfalls wird er gewisse Schwierigkeiten haben, seinen Händler in Verzug zu setzen.

Im Übrigen: Was ist das denn für ein Verhalten? Hätte er sich lieber VORHER umgeschaut. Pacta sunt servanda!
 
AW: Rechtsexperten gefragt: Kauvertrag kündigen ?

Dem ist nichts hinzuzufügen, ausser das ich Dir eine gütliche Einigung vorschlagen würde. Am besten ist an dieser Stelle immer mit den Betroffenen reden. In Deinem Fall der Händler.

Gruss Waldfee
 
AW: Rechtsexperten gefragt: Kauvertrag kündigen ?

Es wurde angezahlt? Der Händler hat nich nicht geliefert, vllt. ohne Angabe von Gründen? Das ganze dauert bereits länger als 4 Wochen? Bestellungen kann man stornieren, Fristen kann man auch setzen.
 
AW: Rechtsexperten gefragt: Kauvertrag kündigen ?

Grundsätzlich kannst Du gemäß §§ 346I, 323 I, 437 Nr. 2 Var. 1 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten.
Als erste Voraussetzung außer einem wirksamen Kaufvertrag müßte die Leistungspflicht des Verkäufers aus § 433 I S. 1 BGB fällig sein! Vorher kannst Du die Leistng als Gläubiger gar nicht fordern, damit also auch keine angemessene Frist setzen. Insoweit ist fraglich, innerhalb welchem Zeitraum der Verkäufer Dir das Rad besorgen mußte, sprich was Ihr vereinbart habt. Habt Ihr aber sogar einen bestimmten Termin vereinbart, ist nach § 323 II Nr. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich. Grundsätzlich trift Dich aber eine Treuepflicht (§ 242 BGB), dass bedeutet, Du kannst nicht enfach vom Vertrag zurücktreten weil Du das Rad woanders günstiger bekommen kannst. Solche unbeachtlichen Motivirrtümer bedeuten ebenfalls keinen Anfechtungsgrund im Sinne der §§ 119 ff. BGB. Müßte eigentlich zu verstehen sein, entspricht ja auch dem laienhaften Rechtsgefühl!
Mfg und bitte § 675 II BGB beachten, welchen Inhalt ich hiermit als für diesen Rat als verbindlich festlege!
 
AW: Rechtsexperten gefragt: Kauvertrag kündigen ?

Danke für die Antworten.

Aber er könnte doch mal anfragen ob der händler ihm die anzahlung zurücküberweist und den Kaufvertrag stoniert und ihm von der Anzahlung 100 oder 150 von den 1000 Euro abzieht die mein Kumpel angezahlt hat.:rolleyes:
 
AW: Rechtsexperten gefragt: Kauvertrag kündigen ?

Danke für die Antworten.

Aber er könnte doch mal anfragen ob der händler ihm die anzahlung zurücküberweist und den Kaufvertrag stoniert und ihm von der Anzahlung 100 oder 150 von den 1000 Euro abzieht die mein Kumpel angezahlt hat.:rolleyes:

Klar, das ist was anderes. Wurde ja auch vorgeschlagen. Aber das geht eben nur einvernehmlich.

Kleine Anmerkung zu Sloggis Hinweis noch: Allein die Tatsache, daß ein Liefertermin vereinbart wurde, heißt doch noch lange nicht, daß auch eine relative Fixschuld im Sinne von § 323 II Nr. 2 BGB vereinbart wurde.
Da fehlt es nämlich meist an der zweiten Komponente, oder zumindest läßt sich diese sehr schwer nachweisen

...und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat

Das wird wohl keiner bei der Bestellung des Fahrrades in den Kaufvertrag reinschreiben.

Darum dürfte in den wenigsten Fällen eine Fristsetzung entbehrlich sein.
 
AW: Rechtsexperten gefragt: Kauvertrag kündigen ?

seit ihr rechtskundig oder habt ihr nur das BGB etc. aufgeschlagen?!? :confused:
 
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