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Rad vs. Beifahrertür: Rechts- & Versicherungsfragen

§ 3 I StVO enthält ein allgemeines Rücksichtnahmegebot aber keine Geschwindigkeitsbegrenzung.
Die Höchstgeschwindigkeit auf Radwegen ist in diesem Land nicht reglementiert.
Da brauchen wir uns nicht drüber unterhalten. :)
 
Problem bei Radwegen ist, dass die Entwurfgeschwindigkeit für Radwege meiner Kenntnis nach unter 20 km/h liegt (so bei 18 km/h). die allgemeine Geischwindikeitsregelung für Ortschaften mit 50 km/h gilt nur für den motorisierten Verkehr, also nicht für RF. Schilder mit Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten jedoch auch ür Radfahrer.
 
Problem bei Radwegen ist, dass die Entwurfgeschwindigkeit für Radwege meiner Kenntnis nach unter 20 km/h liegt (so bei 18 km/h). die allgemeine Geischwindikeitsregelung für Ortschaften mit 50 km/h gilt nir für den motorisierten Verkehr, also nicht für RF. Schilder mit Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten jedoch für Radfahrer.
Für den Otto-Normalradler mit Baumarkt Treckingrad, der damit zum Bäcker oder in die Kneipe fährt, sicher ausreicheichend. Für den Radler der Kilometer machen will, oder gar Rennradler, der trainieren will, ein Witz, aber kein guter. Wo ist diese Regel denn festgelegt?
 
Fakt ist, dass der Pkw dort falsch stand.
Fakt ist, dass der Beifahrer unüberlegt die Tür öffnete.
Fakt ist, dass der Radfahrer bei ausreichendem seitlichen Sicherheitsabstand nicht gegen die Tür gefahren wäre.

Jetzt könnte man argumentieren, das die Kausalkette beim Falschparken des Pkw anfängt und dieser alleine Schuld ist, aber dies isat ein Irrtum.
Im Geltungsbereich von StVG, StVO und StVZO gibt es KEIN Notwehrrecht!!!
Jeder Verkehrsteilnehmer hat eine so genannte Betriebsgefahr, die allein aus der Teilnahme am Straßenverkehr resultiert.

Der Radfahrer wird nach meiner Einschätzung ganz sicherlich eine Teilschuld bekommen, auch wenn er einen Großteil seiner Schäden ersetzt bekommen wird.
 
Und was ist mit dem Autofahrer? Bekommt der eine Strafe weil der unberechtigt auf dem Radweg stand?
 
IMHO muss der Beifahrer bzw dessen private Haftpflichtversicherung für deinen Schaden aufkommen.
Nein, die Privathaftpflicht deckt keine Schäden, die bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs verursacht werden. Aber die Kfz-Haftpflicht für das Fahrzeug hat zu zahlen, weil der Schaden beim Betrieb des Fahrzeugs eingetreten ist. Da ist es egal, welcher Insasse den Schaden verursacht hat.
 
Der Autofahrer ist definitiv auch Unfallverursacher - die Fahrt war ja noch nicht zu Ende, denn es stiegen noch immer Passagiere aus. Letztendlich ist die Autofahrin diejenige, die am meisten blechen wird, was die Schäden am Rad angeht. Was das Schmerzensgeld angeht - auch das wird meines Erachtens die Kfz-Versicherung zunächst regulieren, sich das Geld aber beim Beifahrer ( sofern volljährig/ verschuldensfähig ) wiederholen.
Bei Straftaten ( hier fahrlässige Körperverletzung ) MUSS die Polizei ermitteln. Das ist auf dem Unfallbericht aber nur ein Kreuz mehr/ an einer anderen Stelle.
Dafür gibt es ja den § 163 StPO Absatz 1, Satz 1 sagt Folgendes aus: Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.
Ordnungswidrigkeiten wie das falsche Abstellen des Fahrzeugs fallen dann meistens unter den Tisch, ansosnsten würden Ermittlungen und spätere Verhandelungen Wochen dauern - das ist nicht im Sinne der Betroffenen.
Der Radfahrer sollte Strafantrag stellen und Schadensersatz im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens stellen.
Normalerweise muss man Schadensersatzansprüche, die aus einer Strafat resultieren gesondert geltend machen. Bei einem form- und fristgerechten Adhäsionsantrag kann das Gericht den Schadensersatz gleich im Rahmen dieses Urteils mit festlegen - er kann aber auch auf den Privatklageweg verweisen, wenn das Verfahren z .B. wegen geringer Schuld eingestellt wird. Deshalb - Anwalt - sonst wird das eng mit dem Schadensersatz... !
Das Parken ( sofern es überhalpt ein Parken und nicht nur ein Halten war ) auf dem Radweg wird sicherlich aktenkundig sein, jedoch nicht verfolgt werden.
 
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