Hier hab ich noch eins:
Volle Haftung des Busfahrers bei geringem Seitenabstand zum Radfahrer; Haftung des Busunternehmers als Quasi-Versicherer
StVO §§ 1, 5 III 1 und IV, 10 StVO
1. Wenn ein Radfahrer einen Radweg verlässt, hat er eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn auszuschließen (§ 10 StVO).
Hat sich nach dem Ende eines Radweges der Radfahrer ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in den fließenden Verkehr auf der Fahrbahn eingeordnet, so hat der Kraftfahrer - hier eines Verkehrsbusses - einen Abstand von jedenfalls 1,50 m zum Bürgersteig einzuhalten.
2. Verringert der Busfahrer den Seitenabstand von mindestens 1,50 m zum Bürgersteig unerwartet auf allenfalls 1 m, um an eine
KG: Volle Haftung des Busfahrers bei geringem Seitenabstand zum Radfahrer; Haftung des Busunternehmers als Quasi-Versicherer NZV 2003 Heft 1 31
Busstelle heranzufahren, und kommt hierdurch der Radfahrer zu Fall, so hat er den Unfall allein verursacht und verschuldet.
3. Wenn der Busfahrer Verletzungen eines Dritten - hier des Radfahrers - rechtswidrig und schuldhaft herbeiführt, haftet für materielle und immaterielle Schäden des Dritten neben dem Busfahrer auch das gemäß § 2 I Nr. 4 und Nr. 5 PflVG von der Versicherungspflicht freigestellte Betriebsunternehmen wie ein Versicherer nach § 2 II 1 PflVG. Die Eintrittspflicht als Quasi-Versicherer tritt neben die eigene Haftung des von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalters gemäß § 7 I StVG und des Dienstherrn gemäß § 831 I 1 BGB. Die Entlastungsmöglichkeit nach § 831 I 2 BGB gilt hier nicht.
KG, Urteil vom 12. 9. 2002 - 12 U 9590/00