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Konkrete Konfliktsituationen im Verkehr

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Ich habe den Artikel gelesen. Worin genau liegt denn jetzt eigentlich der Unterschied zwischen einer "unechten" Fahrradstraße und einer normalen Straße mit Tempo 30?

In Fahrradstraßen dürfen Radler grundsätzlich nebeneinander fahren, in Tempo-30-Zonen jedoch nur dann, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Im Gegensatz zu Radfahrstreifen und Schutzstreifen ist in Fahrradstraßen die gesamte Fahrbahnbreite für den Radverkehr reserviert.
 
Hier in Nürnberg hat der Verkehr auf der Fahrradstraße tatsächlich Vorfahrt. Ist auch dementsprechend beschildert, es gibt da also keine Zweifel.
Dann hat das (ausnahmsweise) jemand gemacht, der ein gewisses Leseverständnis hat.
Dabei wäre es so einfach, schließlich gibt es auch Leitfäden zum Thema.
In denen wird dann auch ganz kurz zusammengefasst was in der Fahrradstraße gilt:
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Wie man dann darauf kommen kann solche Schilder mit „Vorrang“ aufzustellen, kann ich nicht verstehen:
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Einige Verantwortliche benötigen imho da eine intensive Nachschulung in diesem Themenbereich.

P.S.
Das empfinde ich auch als „Schmankerl“, welches die Kompetenz des Schilderstellers so richtig zur Geltung bringt:
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Dann hat das (ausnahmsweise) jemand gemacht, der ein gewisses Leseverständnis hat.
Dabei wäre es so einfach, schließlich gibt es auch Leitfäden zum Thema.
In denen wird dann auch ganz kurz zusammengefasst was in der Fahrradstraße gilt:
IMG_3842.jpeg
Wie sieht das Hamburger Beispiel konkret aus? Stehen an den Kreuzungen entsprechende Vorfahrtsschilder? Denn woher soll der Querverkehr wissen, dass die zu kreuzende Straße eine bevorrechtigte Fahrradstraße ist? Aber wenn sowieso Vorfahrtsschilder aufgestellt werden müssen, was soll dann diese grundsätzliche Regelung "Fahrradstraße hat Vorfahrt"?
Edith sagt, wir sind mittlerweile weg von den Konkreten Konflikten und eher bei den allgemeinen Planungen. 🙄
 
Wie sieht das Hamburger Beispiel konkret aus? Stehen an den Kreuzungen entsprechende Vorfahrtsschilder? Denn woher soll der Querverkehr wissen, dass die zu kreuzende Straße eine bevorrechtigte Fahrradstraße ist? Aber wenn sowieso Vorfahrtsschilder aufgestellt werden müssen, was soll dann diese grundsätzliche Regelung "Fahrradstraße hat Vorfahrt"?
Edith sagt, wir sind mittlerweile weg von den Konkreten Konflikten und eher bei den allgemeinen Planungen. 🙄
moin,

bei den fahrradstraßen in Hamburg die ich so im Kopf haben, kreuzt der Querverkehr über einen abgesenkten Boardstein und/odr fahrbanmakierungen.

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Fahrradstraße? Je mehr man im Internet sucht, desto mehr Interpretierungen findet man.
Was ich nach langem Studium gelesen habe ist, dass
  1. als Höchstgeschwindigkeit 30 km/h gilt. Aber braucht man eine Tempo-30-Vorschrift in einer Fahrradstraße? Wegen der Rennradfahrer?

  2. Es wird oft geschrieben, dass Radfahrer in Fahrradstraßen irgend einen Vorrang genießen, ohne dass sie "Vorfahrt" haben. In der STVO fand ich diesen sogenannten Vorrang nicht. Vorrang! Was ist das bloß? Vielleicht ein Trostpreis wie auf dem Jahrmarkt, wo jedes Los gewinnt. :D

  3. Die Stadtverwaltung darf bzw. muss diesen Vorrang (nur für Radfahrer) dann noch mit allerhand Zusatzschildern umgestalten und KFZ in der Fahrradstraße erlauben. Radfahrer dürfen diese Autofahrer ärgern bzw. behindern, indem sie nebeneinander fahren dürfen, ohne Platz machen zu müssen. Und wenn 3 schwatzende Radfahrer nebeneinander fahren, müssen sie dem 4. Radfahrer, der mit 30 km/h herankommt nicht Platz machen. Oder doch?

  4. Dieses Schild und die Zusatzregelungen helfen den Problemen im Verkehr nicht ab, weil man ja die Möglichkeit der Zusatzzeichen (KFZ frei usw) von vornherein in die STVO hineingeschrieben hat (siehe Ziffer 1 unten) und das natürlich auch gut genutzt wird. Sonst klagt jemand.

    Aus STVO:
    FahrradstraßeSTVO.jpg

  5. Wirklich toll und hilfreich ist, dass der Radverkehr weder gefährdet noch behindert werden darf (siehe Ziffer 2 unten). Darf man das denn woanders? :oops:

  6. Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt (siehe Ziffer 3). Und sonst nicht? :confused:

  7. Ziffer 4: Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt. Das ist der wichtigste Satz. Wo kämen wir sonst hin?

  8. Und was hat man so erreicht? Neue Streitigkeiten durch Unkenntnis sowie Förderung von Rechthaberei.
Wollte man Autofrei durchsetzen, hätte nicht das bekannte Verbotszeichen gereicht?
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Wenn man Autos aber doch einlassen will, ist m.E. das Schild überflüssig.
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Nein, ist es nicht, denn bei blauen Schildern sind nur die gezeigten Verkehrsarten zulässig
Anhang anzeigen 1288363
Dieses Z.237 "Radweg" gehört nicht vor eine Straße. Das Z.237 macht doch nur neben Hauptfahrbahnen Sinn. Wenn man Autos die Durchfahrt verbieten will, gibt es das Verbotsschild.

Wenn man Autos aber in die "Fahrradstraße" hineinlassen will, ist eine Beschilderung als Fahrradstraße überflüssig. Der Sinn der Fahrradstraße hat sich dann doch erübrigt.
 
Das sind Wartelinien und für sich haben die keinerlei vorfahrtregelnde Wirkung. Eigentlich sollte es die nur in Kombi mit Vorfahrt achten und Ampeln geben.
 
Rechtsverbindlich sind in DE nur geregelte Verkehrszeichen.
 
@nolen : du bist und bleibst eben ein unechter Fahrradfahrer mit deinen Ansichten.
Es hat auch schon mal jemand gegen eine Fahrradstraße geklagt, mit eher nicht gewolltem Ausgang:
https://www.spiegel.de/auto/hannove...laetze-a-cebef72d-e5c8-476e-8ce1-b36695e04616Du solltest also den Status vielleicht besser akzeptieren.
Als die Fahrradstraßenregelung eingeführt wurde - so 1997 - durfte man eben NICHT mit Fahrrädern nebeneinander fahren - zumindest wenn die Gruppe klein war.
Man musste auch nicht zwingend beim Überholen von Radfahrern 1,5m seitlichen Abstand halten - wie hier auf einigen Schildern eingefordert - usw.
Das wurde bekanntlich erst 2020 geändert. Erst dadurch sind die Regelungen etwas doppelt, aber das hält bekanntlich besser. Verhindert auch, wenn jetzt doch mal wieder jemand meint die §5 STVO Regelungen zu kassieren, dass auch die Fahrradstraße betroffen wäre.
Selbstverständlich durfte man früher auch Radfahrer behindern - soweit unvermeidlich - siehe §1 STVO.
Ganz wichtig nebenbei: S-Pedelecs dürfen eine echte Fahrradstraße auch nicht befahren und bei Freigabe mit Mofaschild o. ä. dürfen auch die nur max 30 km/h fahren. Fußgänger hingegen dürften schneller unterwegs sein. Kein theoretisches Problem: das wären auch beispielsweise Tretroller- oder Inlinefahrer. Tretrollerfahrer sind auch Radfahrer, die sich mit einem Bein abstoßen.
 
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Fahrradstraße? Je mehr man im Internet sucht, desto mehr Interpretierungen findet man.
Was ich nach langem Studium gelesen habe ist, dass
  1. als Höchstgeschwindigkeit 30 km/h gilt. Aber braucht man eine Tempo-30-Vorschrift in einer Fahrradstraße? Wegen der Rennradfahrer?
Nein, wegen der Autofahrer. Denn mir fällt grade keine einzige Fahrradstraße ein, in der nicht durch Zusatzschild KFZ erlaubt sind - und wenn es nur für Anwohner ist.



  1. Es wird oft geschrieben, dass Radfahrer in Fahrradstraßen irgend einen Vorrang genießen, ohne dass sie "Vorfahrt" haben. In der STVO fand ich diesen sogenannten Vorrang nicht. Vorrang! Was ist das bloß? Vielleicht ein Trostpreis wie auf dem Jahrmarkt, wo jedes Los gewinnt. :D
Hast Du nie eine Fahrschule von innen gesehen? Mir wurde das vor über 30 Jahren dort beigebracht. Eine Google suche findet folgende Definition:

"In der Stvo gibt es einen Unterschied zwischen Vorrang und Vorfahrt. Vorfahrt hat man dann wenn bei sich kreuzenden Fahrbahnen die Fahrtlinien der Fahrzeuge sich berühren oder sehr nahe kommen.

Vorrang hat man in Situationen die den Längsverkehr betreffen. Dies gilt auch für Fußgänger die z.B. am Zebrastreifen Vorrang haben."

Vorrang haben auch Fußgänger, die geradeaus laufen, wenn Du rechts abbiegst. Da die nicht fahren, können die auch keine Vorfahrt haben.


  1. Die Stadtverwaltung darf bzw. muss diesen Vorrang (nur für Radfahrer) dann noch mit allerhand Zusatzschildern umgestalten und KFZ in der Fahrradstraße erlauben. Radfahrer dürfen diese Autofahrer ärgern bzw. behindern, indem sie nebeneinander fahren dürfen, ohne Platz machen zu müssen.

Äh, die Autofahrer dürfen doch schon froh sein, wenn Sie ausnahmsweise auf den für sie eigentlich gesperrten Straßen überhaupt fahren dürfen. Sich dann noch zu ärgern und behindert zu fühlen ist doch eigentlich ziemlich krank, oder?

  1. Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt (siehe Ziffer 3). Und sonst nicht? :confused:
Sonst nur, wenn dadurch der andere Verkehr nicht behindert wird (was ein ziemlicher Gummiparagraph ist). In Fahrradstraßen auch dann. Was grundsätzlich zu begrüßen ist, in der Praxis aber oft nicht verstanden wird.

Grundsätzlich haben sich hier in München die Fahrradstraßen ganz gut bewährt. Ich finde sie daher nicht "überflüssig".

Als die Fahrradstraßenregelung eingeführt wurde - so 1997 - durfte man eben NICHT mit Fahrrädern nebeneinander fahren - zumindest wenn die Gruppe klein war.
Naja, eigentlich durfte man das schon und zwar auch ausserhalb der Fahrradstraßen. Die Frage, ob jemand "behindert" wird interpretiert aber wohl jeder anders, also finde ich eine eindeutige Regelung besser.

Man musste auch nicht zwingend beim Überholen von Radfahrern 1,5m seitlichen Abstand halten - wie hier auf einigen Schildern eingefordert - usw.
Doch, das musste man auch vorher schon. In der StVO stand zwar nur "ausreichender Abstand", aber der wurde von den Gerichten schon seit Jahrzehnten auf 1,5m innerorts und 2m ausserorts übereinstimmend festgelegt. Jetzt steht eine konkrete Zahl in der StVO - hat sich in der Realität irgendwas geändert? Ich habe nichts wahrgenommen.

Ganz wichtig nebenbei: S-Pedelecs dürfen eine echte Fahrradstraße auch nicht befahren und bei Freigabe mit Mofaschild o. ä. dürfen auch die nur max 30 km/h fahren. Fußgänger hingegen dürften schneller unterwegs sein. Kein theoretisches Problem: das wären auch beispielsweise Tretroller- oder Inlinefahrer. Tretrollerfahrer sind auch Radfahrer, die sich mit einem Bein abstoßen.
Also meinem Verständnis nach sind Tretrollerfahrer Fußgänger mit Spielgerät und dürfen nicht auf die Fahrbahn, auch nicht in der Fahrradstraße. Auch Fußgänger nicht.
 
Denn mir fällt grade keine einzige Fahrradstraße ein, in der nicht durch Zusatzschild KFZ erlaubt sind - und wenn es nur für Anwohner ist.
Parallel zur B87 gibt es zwischen Mockrehna und Torgau eine Fahrradstraße, die per Zusatzschild lediglich für landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben ist.

Grüße
 
Wenn die Alternative eine Bundesstraße ist, vermutlich ja. Wird sich wohl um einen ehemaligen Wirtschaftsweg handeln, wo man mal "etwas für Radfahrer" tun wollte.
 
Parallel zur B87 gibt es zwischen Mockrehna und Torgau eine Fahrradstraße, die per Zusatzschild lediglich für landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben ist.
Somit sind ja doch wieder KFZ erlaubt. Klar, Einschränkungen welche KFZ erlaubt sind gibts schon ab und zu. Aber gar keine habe ich noch nirgends gesehen.
 
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