Ratfahrender
Aktives Mitglied
- Registriert
- 23 Juni 2016
- Beiträge
- 840
- Reaktionspunkte
- 121
Bei der Bemessung des Schadensersatzes für die Beschädigung oder Zerstörung einer durch Gebrauch und Zeitdauer im Wert gesunkenen oder schon vorher schadhaften Sache ist grundsätzlich ein Abzug zwecks Berücksichtigung des Unterschiedes von alt und neu zu machen. Das gilt auch für langlebige Wirtschaftsgüter.Das ist falsch. Nach dem Grundsatz der Naturalrestitution gem. § 249 BGB muß der Geschädigte so gestellt werden,
als sei das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Demnach ist normalerweise der Wiederbeschaffungswert und nicht der Zeitwert zu
erstatten.
BGH, Urteil vom 24.03.1959 - VI ZR 90/58.