• Hallo Gast, wir suchen den Renner der Woche 🚴 - vielleicht hast du ein passendes Rennrad in deiner Garage? Alle Infos

Konkrete Konfliktsituationen im Verkehr

Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Die Benutzungspflicht endet da, ja.

An der Stelle in Ratingen kannst du rechtsfahrend entweder auf die Fahrbahn wechseln, ohne den fließenden Verkehr zu behindern und nach der Einmündung wieder auf den Radweg wechseln. Alternativ kannst Du vorsichtig um die Ecke fahren und die Seitenstraße queren, wobei den darauf Fahrenden Vorfahrt zu gewähren ist. Strenggenommen müsstest Du nach der Querung absteigen und dein Rad bis zum Lolli schieben, denn auf dem Stück ist reiner Gehweg.

Linksfahrend macht es keinen Sinn für die 10 Meter zweimal eine 3-spurige Fahrbahn zu queren. Eine Benutzungspflicht würde dich aber nicht davon abhalten.
 
Das ist doch leider unmissverständlich.
Ist halt die entschärfte Variante davon:
image.raw




Ich meine mal gelesen zu haben, dass zumindest dieses olle Geländer eigentlich rot-weiß und am besten noch refelktierend sein müsste, oder?



Was einem aber letzlich auch nichts bringt, bzw. nur in dem Fall, dass man rechts fährt und von hinten kein Verkehr kommt.
maare-mosel-radweg13_full.jpg

Wir hier bei Osnabrück können das sogar noch toppen!
 
Das ist doch leider unmissverständlich.
Ist halt die entschärfte Variante davon:
image.raw

Moment mal! Ich habe hier doch mal gelesen, dass ein Weg mit Lolli entlang einer Straße nur dann straßenbegleitend und damit benutzungspflichtig ist, wenn für diesen die gleichen Vorfahrtsregelung wie für die Straße gilt. Insofern wäre doch in dem obigen Beispiel der Radweg dank Treckervorfahrt nicht mehr benutzungspflichtig. Ist das richtig?
Die Schilder legen lediglich fest ob dieser Radweg benutzungspflichtig ist oder nicht.
Nicht-benutzungspflichtige Radwege haben die gleichen Vorfahtsrechte wie benutzungspflichtige Radwege.
Wird die Benutzungspflicht aufgehoben, wie in diesem Bild, wird ja nicht automatisch der Radweg aufgehoben. Geht da ein Radweg weiter ändert so ein Schild nichts an der Vorfahrtsituation dort.
 
Manchmal macht einen dieses von allen guten Naturgeistern verlassenes Autofahrerland wirklich sprachlos.
Amen! Den habe ich gleich mal in meine Signatur übernommen, wenn es für dich OK ist :daumen:
Anhang anzeigen 391357
Wir hier bei Osnabrück können das sogar noch toppen!
Made my day! :D
Die Schilder legen lediglich fest ob dieser Radweg benutzungspflichtig ist oder nicht.
Nicht-benutzungspflichtige Radwege haben die gleichen Vorfahtsrechte wie benutzungspflichtige Radwege.
Wird die Benutzungspflicht aufgehoben, wie in diesem Bild, wird ja nicht automatisch der Radweg aufgehoben. Geht da ein Radweg weiter ändert so ein Schild nichts an der Vorfahrtsituation dort.
Mh aber ist es nicht so, dass das kleine Stück zwischen den Schildern de facto gar kein Radweg mehr ist?
 
Mh aber ist es nicht so, dass das kleine Stück zwischen den Schildern de facto gar kein Radweg mehr ist?

Fakt ist, wenn Dir das freier Wildbahn begegnet, bist Du schon drüber weg, bevor Du Dir ein Urteil darüber gebildet hast.

Meine persönliche Interpretation wäre, dass zwischen den Schilden ein sonstiger Radweg ohne Benutzungspflicht ist. Der radelnde Gegenverkehr (sieht aus, wie ein Zweirichtungsweg) müsste dann aber eigentlich absteigen.
 
Fakt ist, wenn Dir das freier Wildbahn begegnet, bist Du schon drüber weg, bevor Du Dir ein Urteil darüber gebildet hast.

Meine persönliche Interpretation wäre, dass zwischen den Schilden ein sonstiger Radweg ohne Benutzungspflicht ist. Der radelnde Gegenverkehr (sieht aus, wie ein Zweirichtungsweg) müsste dann aber eigentlich absteigen.
Verstehe mich nicht falsch. Ich sehe das genauso. Ich habe es nur auf den Kommentar von @siggi abgesehen. Auch auf die Gefahr hin, mich wieder als dumm und unwissend zu outen. ;)

Er sagt, dass die Schilder nur die Benutzungspflicht des Radweges festlegen, denselben aber nicht in Frage stellen.
Ich sage aber, dass die blauen Schilder erst sagen, ob es überhaupt ein Radweg ist oder sein soll.
 
Verstehe mich nicht falsch. Ich sehe das genauso. Ich habe es nur auf den Kommentar von @siggi abgesehen. Auch auf die Gefahr hin, mich wieder als dumm und unwissend zu outen. ;)

Er sagt, dass die Schilder nur die Benutzungspflicht des Radweges festlegen, denselben aber nicht in Frage stellen.
Ich sage aber, dass die blauen Schilder erst sagen, ob es überhaupt ein Radweg ist oder sein soll.
Die primäre Funktion eines Lollis ist erstmal fest zulegen, wer einem Weg benutzen darf. In dem Beispiel handelt es sich um einen gemischten Fuß- und Radweg. Sprich Radfahrer und Fußgänger dürfen ihn benutzen. Alle anderen Verkehrsteilnehmer nicht. Benutzungspflichtig wird so ein Weg erst wenn er Fahrbahnbegleitend ist.
Rein technisch gesehen würde ich das Stück zwischen den beiden Schildern als "normale" Straße betrachten, wo prinzipiell jeder fahren darf. Ein Radweg ist es schonmal nicht, denn der wird vorher ja explizit beendet.

Wäre der querende Weg eine richtige Straße und nicht eine Zufahrt zu einem Acker wäre zumindest das zweite Schild (das mit dem Anfang) sogar in Ordnung, da es sich dann um eine Einmündung handeln würde, nach der ein Radweg neu ausgeschildert werden muss.
 
Und in dem Fall mit dem Salto-Mortale-Gitter müsste doch eigentlich auch die Benutzungspflicht aufgehoben sein durch die definitiv unterbrochene Straßenbegleitung. Ich hatte mal gehofft, dass ich mich nie damit auseinandersetzen würde. Und auf einmal bin ich mittendrin statt nur dabei. Liebe Regelkenner, wie ist das denn nun in dem Fall?

Richtig!
Hier gibt's sogar ein Gerichtsurteil zu. Ich zitiere mal:

Endet ein kombinierter Rad- und Fußgängerweg einer vorfahrtsberechtigten Straße nach einem Schwenk in einer untergeordneten Querstraße mit einer Bordsteinabflachung zur Fahrbahn, so dass Radfahrer ihre Fahrt nicht parallel zur vorfahrtsberechtigten Straße fortsetzen können, sondern die Querstraße kreuzen müssen, ist der Radweg nicht mehr der übergeordneten Straße zuzuordnen. Hieraus folgt, dass ein Radfahrer ebenso wie ein Fußgänger am Ende des Radweges gegenüber dem Verkehr auf der Seitenstraße wartepflichtig ist.

Urteil des OLG Hamm vom 08.06.2000
27 U 29/00
NZV 2000, 468


Einen deutlicheren Schwenk als durch das Ratinger Gitter kann ich mir kaum vorstellen.
 
Endet ein kombinierter Rad- und Fußgängerweg einer vorfahrtsberechtigten Straße nach einem Schwenk in einer untergeordneten Querstraße mit einer Bordsteinabflachung zur Fahrbahn, so dass Radfahrer ihre Fahrt nicht parallel zur vorfahrtsberechtigten Straße fortsetzen können, sondern die Querstraße kreuzen müssen, ist der Radweg nicht mehr der übergeordneten Straße zuzuordnen. Hieraus folgt, dass ein Radfahrer ebenso wie ein Fußgänger am Ende des Radweges gegenüber dem Verkehr auf der Seitenstraße wartepflichtig ist.

Da steht aber nichts bezüglich Benutzungspflicht, sondern nur zur Vorfahrtsregelung. Ich weiß, straßenbegleitend und so... :rolleyes: Aber Tatsache ist, dass der Radweg benutzungspflichtig ist, solange da ein Lolli steht. Ein evtl. zu Unrecht aufgestellter Lolli hebt die Benutzungspflicht m.E. nicht auf. Erst wenn du ihn erfolgreich weggeklagt hast, endet das. Aber mit der anvisierten STVO-Reform werden die Karten sowieso neu gemischt und der Willkür von unwissenden Verkehrsplanern Tür und Tor geöffnet. :crash:
 
Da steht aber nichts bezüglich Benutzungspflicht, sondern nur zur Vorfahrtsregelung. Ich weiß, straßenbegleitend und so... :rolleyes:
Eben!
Aber Tatsache ist, dass der Radweg benutzungspflichtig ist, solange da ein Lolli steht.

... und der Weg straßenbegleitend (oder besser: fahrbahnbegleitend) ist.
Und das Urteil sagt ja explizit, dass ein Weg mit einem solchen Schwenk eben nicht straßenbegleitend ist. Ergo: Keine Benutzungspflicht.
 
Mal als PKW-Lenker.
Fahre Richtung Stadt, Geschwindigkeit ca 30-40Std Km, als ein Mann mit Downsyndrom von rechts über die Strasse geht. Ohne zu schauen oder sonstwas. Gottseidank genügte ein leichtes antippen der Bremse und die Gefahr war vorbei. Ein paar Meter weiter hätte ich 50-60 draufgehabt und dann hätte es geknallt.
Der Dumme wäre sowieso ich gewesen, da beim Downsynrom ich automatisch dran bin(wäre?)Oder nicht?
Rawuza
 
Richtig!
Hier gibt's sogar ein Gerichtsurteil zu. Ich zitiere mal:

Endet ein kombinierter Rad- und Fußgängerweg einer vorfahrtsberechtigten Straße nach einem Schwenk in einer untergeordneten Querstraße mit einer Bordsteinabflachung zur Fahrbahn, so dass Radfahrer ihre Fahrt nicht parallel zur vorfahrtsberechtigten Straße fortsetzen können, sondern die Querstraße kreuzen müssen, ist der Radweg nicht mehr der übergeordneten Straße zuzuordnen. Hieraus folgt, dass ein Radfahrer ebenso wie ein Fußgänger am Ende des Radweges gegenüber dem Verkehr auf der Seitenstraße wartepflichtig ist.

Urteil des OLG Hamm vom 08.06.2000
27 U 29/00
NZV 2000, 468


Einen deutlicheren Schwenk als durch das Ratinger Gitter kann ich mir kaum vorstellen.

Danke sehr :)
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Zurück