ad-mh
Am Ausbauende des RS1 - Mülheim Speldorf
- Registriert
- 9 Juni 2017
- Beiträge
- 20.074
- Reaktionspunkte
- 32.192
Ich denke da darf der Kunde noch ein Schriftstück unterschreiben ,aber vermutlich haben Die Herren RA auch noch ne Lösung parat!
Selbst wenn der Kunde das unterschreibt, dann kassiert das jedes Gericht. Solche Haftungsfreizeichnungen sind erstens AGB, da solche Schriftstücke vorbereitet für die Verwendung bereitliegen. Eine erstmalige Verwendung reicht aus. Dazu sind sie auch "überraschend", da sie § 309 BGB entgegenstehen und der Kunde damit nicht zu rechnen braucht.
Im Regelfall wird auf den Haftungsausschluss nicht bei Auftrag hingewiesen, sondern bei Abholung.
Wenn die Schweißnaht bricht und es zu einem Pesonenschaden kommt, so wäre ein Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit... unzulässig.
Das Schriftstück verstößt schlicht gegen das Gesetz.
§ 309 BGB
„Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
Nr. 7
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;...
_______________________________
EDIT:
Hier in Absatz 2 des Textes genau das, was ich oben geschrieben habe. Bei Verbrauchern unwirksam...
https://www.inso-ra.de/news/Haftung...nehmern_unwirksam__AGB__Haftungsfreizeichnung
Zuletzt bearbeitet:
