Zitat:
"Rechtswissenschaft
Eine gesetzliche Definition des Begriffs „Prädikatsexamen“ gibt es nicht. In der deutschen
Juristenausbildung gilt ein
Staatsexamen überwiegend ab einer Bewertung mit „
vollbefriedigend“ als Prädikatsexamen, in manchen Bundesländern aber bereits ab „befriedigend“, wie etwa in
Bayern[1] oder
Sachsen.
[2] Nach der von Null bis 18 Punkten reichenden
Notenskala gemäß
§ 2 der „Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung“ wird ein Prädikatsexamen somit ab 9,00 Punkten („vollbefriedigend“) bzw. 6,50 Punkten („befriedigend“) erreicht. Im alltäglichen Sprachgebrauch von Juristen hat es sich trotz der unterschiedlichen Einordnung durch die Justizprüfungsämter bundesweit durchgesetzt, erst ab einer Gesamtnote von 9,00 Punkten von einem Prädikatsexamen zu sprechen. Prädikatsexamen und eine Note von mindestens „vollbefriedigend“ werden somit auch in Bayern und Sachsen gelegentlich gleichgesetzt.
In Bayern erreichten beispielsweise in der Ersten Staatsprüfung 2008 10,7 % der Bewerber ein großes Prädikatsexamen (Note vollbefriedigend), in
Nordrhein-Westfalen hingegen 14,3 %.
[3] Die Notenstufe „gut“ wird relativ selten (pro Jahrgang etwa 2–3 %) vergeben, „sehr gut“ sogar nur vereinzelt (pro Jahrgang 0,1 %–0,5 %).
[4] Ein sogenanntes Prädikatsexamen zumindest im zweiten Staatsexamen („vollbefriedigend“ oder besser) wird in der Mehrzahl der Bundesländer als Note für die Einstellung in den richterlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Dienst vorausgesetzt. Für die Einstellung in den höheren Verwaltungsdienst sind vielerorts zwei befriedigende Examina Voraussetzung."
Ende
Das hat nichts mit wissenschaftlicher Arbeit zu tun - das ist nur eine Fleißaufgabe