tacoma
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AW: CANYON: 300 € Nutzungsgebühr für 14 Tage
@roka
Jetzt wird es spannend, weil jetzt kommen wir von der emotionalen auf die juristische Ebene!
Zu CANYON
2. Widerrufsbelehrung
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.
Das ist ein juristischer Standardtext wie man ihn zB.wortwörtlich beim Roseversand und anderen Versendern findet.
Der Beweis für die kostenfreie Nutzung könnte sich nun aus eben diesen Widerufsbelehrungen ergeben!
Von einer Nutzungsgebühr ist da nie die Rede, sondern bestenfalls von einem Wertersatz!
Hier irrt Herr Staab.(Der arme Kerl ist ja auch kein Jurist.)
Ein gegebenenfalls zu leistender Wertersatz gilt bei Überlassung von Sachen …nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist.
Wenn es dem Rechtsanwalt nun gelingt mindestens drei Fachgeschäfte zu finden, die einem Kunden Fahrräder zur Probefahrt (auch zu längeren Probefahrten) mitgeben, und solche Fahrradläden gibt es, dann stehen die Chance gar nicht so schlecht für einen positiven Ausgang eines Rechtsstreites bei dem kein Wertersatz zu leisten ist.
Bezahlt war die Karre ja auch schon, also war sie Eigentum von BroncoRR.
Ein Amerikaner würde in diesem Fall eher Kosten für eine Nichtbenutzbarkeit geltend machen! Aber die Amis haben ja auch ein anderes Produkthaftungsrecht und konsumentenfreundliche Richter. Frag nach bei AUDI!
Was fällt auf:
Es ist unverständlich, warum in den Widerrufsbelehrungen von CANYON nicht der Ausschluss der Benutzung bei erkanntem Mangel eingebaut ist.
Juristischer Standardtext:
Offensichtliche Mängel sind sofort zu melden. Eine weitere Benutzung des mangelhaften Gegenstandes ist ausdrücklich untersagt.
Bei CANYON fehlt so ein Hinweis gänzlich. Bei denen heißt es unter
8. Gewährleistung
Bitte überprüfen Sie die gelieferte Ware unverzüglich auf offensichtliche Material- und Herstellungsfehler sowie auf Transportschäden. Sie sind gesetzlich verpflichtet, uns über Fehler und Mängel der Ware zu informieren, damit wir Abhilfe schaffen können
BroncoRR hat sich insofern richtig verhalten, als er den Mangel via Fotobeweis sofort gemeldet hat.
Er hat auch eine konkrete Zusage für ein Neurad bekommen:
Im Gegenzug habe ich Ihnen ein neues Rad reserviert, mit der Auftragsnummer VAxxx. Dieses bekommen Sie zugesandt, sobald Ihr jetziges Rad bei uns eintrifft.
Der Nachsatz ist rechtlich gesehen bedeutungslos
Wir werden dann diesen Rahmen überprüfen und eine Qualitätskontrolle bzgl. der Carbonfasern durchführen.Für die Unannehmlichkeiten bieten wir Ihnen einen Warengutschein im Wert von xx€ an. .
Er zeigt aber, dies sei positiv angemerkt, eine kundenfreundliche Einstellung von Canyon.
BroncoRR hat sich falsch verhalten, weil er den Thread hier hochgezogen hat ohne vorher die Sache mit CANYON in Ruhe zu klären.
Er hätte uns nach Ende der Geschichte über seine Erfahrungen berichten können. Dies wäre vom Informationsgehalt her weit aufschlussreicher gewesen.
Lieber BroncoRR man darf in solchen Situationen nie die Beherrschung verlieren. Hör auf die, die dir raten einen neuen Rahmen mit den gebrauchten Komponenten zu nehmen.
Spiele Lotto, denn Du bist ein Glückspilz. Du wirst das besitzen worauf manche noch Monate warten müssen – ein Rad von CANYON.
@roka
Jetzt wird es spannend, weil jetzt kommen wir von der emotionalen auf die juristische Ebene!
Zu CANYON
2. Widerrufsbelehrung
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.
Das ist ein juristischer Standardtext wie man ihn zB.wortwörtlich beim Roseversand und anderen Versendern findet.
Der Beweis für die kostenfreie Nutzung könnte sich nun aus eben diesen Widerufsbelehrungen ergeben!
Von einer Nutzungsgebühr ist da nie die Rede, sondern bestenfalls von einem Wertersatz!
Hier irrt Herr Staab.(Der arme Kerl ist ja auch kein Jurist.)
Ein gegebenenfalls zu leistender Wertersatz gilt bei Überlassung von Sachen …nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist.
Wenn es dem Rechtsanwalt nun gelingt mindestens drei Fachgeschäfte zu finden, die einem Kunden Fahrräder zur Probefahrt (auch zu längeren Probefahrten) mitgeben, und solche Fahrradläden gibt es, dann stehen die Chance gar nicht so schlecht für einen positiven Ausgang eines Rechtsstreites bei dem kein Wertersatz zu leisten ist.
Bezahlt war die Karre ja auch schon, also war sie Eigentum von BroncoRR.
Ein Amerikaner würde in diesem Fall eher Kosten für eine Nichtbenutzbarkeit geltend machen! Aber die Amis haben ja auch ein anderes Produkthaftungsrecht und konsumentenfreundliche Richter. Frag nach bei AUDI!
Was fällt auf:
Es ist unverständlich, warum in den Widerrufsbelehrungen von CANYON nicht der Ausschluss der Benutzung bei erkanntem Mangel eingebaut ist.
Juristischer Standardtext:
Offensichtliche Mängel sind sofort zu melden. Eine weitere Benutzung des mangelhaften Gegenstandes ist ausdrücklich untersagt.
Bei CANYON fehlt so ein Hinweis gänzlich. Bei denen heißt es unter
8. Gewährleistung
Bitte überprüfen Sie die gelieferte Ware unverzüglich auf offensichtliche Material- und Herstellungsfehler sowie auf Transportschäden. Sie sind gesetzlich verpflichtet, uns über Fehler und Mängel der Ware zu informieren, damit wir Abhilfe schaffen können
BroncoRR hat sich insofern richtig verhalten, als er den Mangel via Fotobeweis sofort gemeldet hat.
Er hat auch eine konkrete Zusage für ein Neurad bekommen:
Im Gegenzug habe ich Ihnen ein neues Rad reserviert, mit der Auftragsnummer VAxxx. Dieses bekommen Sie zugesandt, sobald Ihr jetziges Rad bei uns eintrifft.
Der Nachsatz ist rechtlich gesehen bedeutungslos
Wir werden dann diesen Rahmen überprüfen und eine Qualitätskontrolle bzgl. der Carbonfasern durchführen.Für die Unannehmlichkeiten bieten wir Ihnen einen Warengutschein im Wert von xx€ an. .
Er zeigt aber, dies sei positiv angemerkt, eine kundenfreundliche Einstellung von Canyon.
BroncoRR hat sich falsch verhalten, weil er den Thread hier hochgezogen hat ohne vorher die Sache mit CANYON in Ruhe zu klären.
Er hätte uns nach Ende der Geschichte über seine Erfahrungen berichten können. Dies wäre vom Informationsgehalt her weit aufschlussreicher gewesen.
Lieber BroncoRR man darf in solchen Situationen nie die Beherrschung verlieren. Hör auf die, die dir raten einen neuen Rahmen mit den gebrauchten Komponenten zu nehmen.
Spiele Lotto, denn Du bist ein Glückspilz. Du wirst das besitzen worauf manche noch Monate warten müssen – ein Rad von CANYON.