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Benutzungspflicht Radweg amtlich aufheben lassen?

Sheldon

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Moin,

ich habe aktuell einen kleinen Disput mit der örtlichen Gemeinde bzw. der zuständigen Kreisbhörde als Zuständige für eine Radwegbenutzungspflicht.

Kurz zur Situation:
An einer innerorts gelegenen Straße gibt es stadtauswärts einen llinksseitig angelegten gemeinsamen Fuß- und Radweg, mit Zeichen 240.

Dieser Weg erfüllt aber so gut wie nie die Anforderung der Mindestbreite von 2,50m, ist von subjektiv schlechter Beschaffenheit, und ist vor allem nur anzufahren, in dem eine Kreuzung als Linksabbieger gequert wird oder man sich 2x an eine Fußgängerampel anstellt.

Ich habe schriftlich beantragt die Benutzungspflicht stadtauswärts aufzuheben! Meine Argumentation gemäß VwV STVO war bis jetzt:
- linksseitige Radwege sollen im Regelfall innerorts nicht angeordnet werden
- keine ausreichende Mindestbreite
- keine sichere Verkehrsführung bzg. Anfahrt zu diesem benutzungspflichtigen Radweg

Hat die Herrschaften -wie erwartet- nicht beeindruckt. Art und Umgang damit gefallen mir nicht.

Nun überleg ich weitere Schritte einzuleiten, andererseits habe ich keine Ahnung, was für ein Kostenrisiko da entsteht. Vmtl. müssten trotz der eigentlich klaren Lage Gutachter u.ä. eingeschaltet werden.

Hat jemand Plan über ein sinnvolle Vorgehensweise oder schon mal erfolgreich eine Benutzungspflicht weggeklagt?
 
Erst mal ist die Frage: Wo kommst du her?
In NRW gibt es in der Gemeindeordnung den Paragraph 24.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=2320021205103438063#det279765
Führt schon mal dazu, dass du eine Stellungnahme erhalten musst. So die nicht per Telefon oder Mail zugestellt werden kann (also einfach keine Nummer oder Mail-Adresse angeben)muss dies schriftlich per Post passieren. Da hat man schon mal was in der Hand, ohne, dass Kosten entstanden wären. Dann gibt es teilweise noch Beschwerdestellen, bei denen man sich, wenn es der Rat nicht einsieht, nochmal einbringen kann.
Sollte das immer noch nicht fruchten, so kann man sich, wenn vorhanden, an den ADFC Ortsverband wenden.

Verwaltungsgericht würde ich erst als letzte Anlaufstelle in Betracht ziehen. Denn auf hoher See und vor Gericht...
 
Schmeiß mal die SuFu und Google an, da findest du sehr viel zu diesem Thema.

Ein Verkehrsschild ist ein Verwaltungsakt, gegen jeden Verwaltungsakt ist der Widerspruch zulässig. Grundsätzlich innerhalb einer bestimmten Frist, da das Schild eine Allgemeinverfügung ist, ist die Frist faktisch aufgehoben, denn du kannst, sofern das Schild nicht vor deiner Haustür steht, leicht behaupten, du hättest dieses erst zum Zeitpunkt des Widerspruchs erstmalig gesehen. Durch deine 'Aufforderung' zum Handeln, hast du nun offiziell bekannt gegeben, dass dir dieses Schild bekannt ist.
Ein Widerspruch muss immer behandelt werden, er muss allerdings auch begründet sein.
Die Anforderungen an die Breite lassen sich aushebeln, wie viel fehlt denn zu den nötigen Metern? Und auf wie viel Prozent (grob) fehlt diese Breite?
Subjektiv geht gar nicht! Das Ding muss schon objektiv Mist sein, subjektiv empfinde ich grobkörnigen Asphalt auch nichtso toll wie den Baby-Popo-glatten.

Du kannst allerdings davon ausgehen, dass du ohne Klage nicht erfolgreich sein wirst. Das ist in ganz Deutschland so. Einmal da, wird so ein Schild nur widerwillig entfernt. Die Behörde schafft sich damit wenig Freunde und die Mitarbeiter sind am Ende wahrscheinlich selbst betroffen und wollen ihre Straße frei von Radlern sehen.
 
IMO musst du v.a. argumentieren, daß der Radweg nicht notwendig ist. Wenn die Straße dort zu gefährlich ist, ist jeder mistige Sandweg als Radweg zulässig. Das der Weg nichts taugt, kannst du als Nebenargumentation laufen lassen.

Wann eine Straße zu gefährlich ist, steht auch irgendwo. Verkehrsaufkommen pro Tag ist ein Argument.
 
IMO musst du v.a. argumentieren, daß der Radweg nicht notwendig ist. Wenn die Straße dort zu gefährlich ist, ist jeder mistige Sandweg als Radweg zulässig. Das der Weg nichts taugt, kannst du als Nebenargumentation laufen lassen.
Das mit den Untergrund stimmt insoweit, dass der Weg bei Reduzieren der Geschwindigkeit dann aber auch befahrbar sein muss. Sandkästen, wie es sie teilweise in den Niederlanden in Naturschutzgebieten gibt, sind also nicht zulässig. Da kommt ein schmaler Slick nicht durch.
Auch ist die Gefahr auf der Straße nicht allein ausschlaggebend. Der Radweg muss für eine Benutzungspflicht dann sicherer sein. Dafür ist eine definitive Mindestbreite von 1,5m (2,5m sind eine Empfehlung, die in Ausnahmen unterschritten werden darf, ist halt schwammig formuliert)wichtig und auch ein einhaltbarer Sicherheitsabstand von 50-80cm zum ruhenden Verkehr. Letzteres macht einen Radweg dann im Grunde unnutzbar, da ein deutlich wichtigerer Punkt der StVO nicht eingehalten werden kann.
Weitere Punkte können auch hochfrequentierte Einfahrten (etwa Tankstellen)sein.
Desweiteren müssen auf benutzungspflichtigen Radwegen die gleichen Vorfahrtsrechte gelten wie auf der Fahrbahn. Kreative Auslegungen wie etwa Ampelschaltungen, an denen man zwei statt einer Rotphase wartet sind somit ebenfalls nicht zulässig.
Wann eine Straße zu gefährlich ist, steht auch irgendwo. Verkehrsaufkommen pro Tag ist ein Argument.
Dazu muss das Verkehrsaufkommen dann schon sehr groß sein. Die letzte Zahl, die ich gelesen habe, war 200.000 Fahrzeuge am Tag.

Führt alles in allen dazu, dass es in Deutschland kaum zulässige blaue Lollis gibt. Interessiert halt die Kommunen meistens nur nicht.
 
Wenn die Behörde sich weigert oder nicht innerhalb von drei Monaten ab Eingang des Antrags einen Bescheid schickt, kannst Du vors Verwaltungsgericht ziehen und dort beantragen, die Behörde zur Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht zu verurteilen. Voraussetzung: Du zahlst einen Vorschuss auf die Gerichtskosten in Höhe von (in aller Regel) 363 Euro ein.
 
Und lies dir vorher paar VG-Urteile dazu durch, nicht dass die Behörde mit einer ermessensfehlerfreien Abwägung ankommt und du in die Röhre schaust. Insbesondere hat die VwV keine Außenwirkung und kann mit Füßen getreten werden, wenn nur genug KFZler auf die Straße gebracht werden können.
 
Vielen Dank allerseits für die interessanten Hinweise. Ich wohne in Niedersachsen.

Auch ist die Gefahr auf der Straße nicht allein ausschlaggebend. Der Radweg muss für eine Benutzungspflicht dann sicherer sein. Dafür ist eine definitive Mindestbreite von 1,5m (2,5m sind eine Empfehlung, die in Ausnahmen unterschritten werden darf, ist halt schwammig formuliert)

Hatte ich nicht exakt beschrieben, der ist nicht nur linksseitig, sondern auch noch gegenläufig benutzungsplichtig, da gilt nach Lektüre der VwV STVO wohl 2,50m

Führt alles in allen dazu, dass es in Deutschland kaum zulässige blaue Lollis gibt. Interessiert halt die Kommunen meistens nur nicht.
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Das scheint so zu sein. die Crux ist aber, solange die Schilder da stehen, müsste ich (und ihr) da fahren (was ich aber nicht immer mache). Passiert was, auch völlig unverschuldet, bekommt man dennoch eine Mitschuld oder bleibt zukünftig womöglich noch auf Krankheitskosten sitzen.

Je mehr ich mich damit befasse, umso schwieriger wird das. Alles gesetzlich im Konjunktiv "soll", im Allgemeinen, grundsätzlich...

Ist euch schon mal aufgefallen, dass Regelungen, wo die Exekutive gegen den Bürger vorgehen kann, immer knallhart definiert sind (z.B. hier Benutzungspflicht Radwege, da steht ja auch nicht grundsätzlich zu benutzen, sondern Pflicht), während Gesetze/Regelungen, wo der Bürger gegen die Obrigkeit vorgehen könnte, immer schwammig formuliert sind "im Allgemeinen soll die Breite eines Radweges...besondere Umstände, im Einzelfall..." und nicht muss XY betragen?
 
Ist euch schon mal aufgefallen, dass Regelungen, wo die Exekutive gegen den Bürger vorgehen kann, immer knallhart definiert sind (z.B. hier Benutzungspflicht Radwege, da steht ja auch nicht grundsätzlich zu benutzen, sondern Pflicht), während Gesetze/Regelungen, wo der Bürger gegen die Obrigkeit vorgehen könnte, immer schwammig formuliert sind "im Allgemeinen soll die Breite eines Radweges...besondere Umstände, im Einzelfall..." und nicht muss XY betragen?
Wundert es dich? Würdest du dir ins eigene Fleisch schneiden?
Genauso wäre es sinnvoll den Verantwortlichen das Aufstellen und wieder Entfernen von blauen Lollis in Rechnung zu stellen. Wird sich nicht ändern, zahlt besser der Steuerzahler.
 
Es besteht bei einem Sieg vor Gericht die Hoffnung, dass die Verwaltung dann wach wird. Also taktisch wäre es ganz gut sich Benutzungspflichten zu suchen, wo man ganz sicher gegen gewinnt, z.B. in Tempo 30 Zonen. Wenn die ein paar mal verloren haben kann man sich mit etwas Glück weitere Klagen sparen.

Wobei eine Nutzungspflicht innerorts auf der linken Seite schon gut gehen sollte, da es ja mittlerweile die Möglichkeit gibt die ohne Pflicht frei zu geben.
 
@TE: Viel Erfolg - aber ich halte das für einen Kampf gegen Windmühlen. Ich habe es bisher immer nur bei Schreiben und Hinweisen belassen. Wenn das viele machen, dann werden die ggf. aktiv.



Desweiteren müssen auf benutzungspflichtigen Radwegen die gleichen Vorfahrtsrechte gelten wie auf der Fahrbahn. Kreative Auslegungen wie etwa Ampelschaltungen, an denen man zwei statt einer Rotphase wartet sind somit ebenfalls nicht zulässig.

Davon habe ich auch schon gehört, aber nie irgendeinen belastbaren Beleg gefunden.Wo steht das, wer hat so geurteilt???
 
Sind denn die Querungshilfen an Anfang und Ende vorhanden?

Sehr geehrte Damen und Herren,
am DATUM befuhr ich erstmalig die BLABLUB von X nach Y,
dabei wurde ich von einem wild gestikulierendem PKW-Fahrer überholt, welcher mir zurief,
dass ich auf dem “Gehweg” fahren solle!
Dabei sah ich, dass das dortige Hochbord tatsächlich Vz. 240 als benutzungspflichtiger ge-
meinsamer Rad- und Gehweg gekennzeichnet ist!
Angesichts der Tatsache, dass dieser Bürgersteig auf keinen Fall die für diese Anordnung
notwendige Breite und Beschaffenheit hat und auch die Fahrbahn mir nicht von Verlauf und
Nutzung auch nur im Entferntesten eine solche Anordnung zu rechtfertigen scheint, fordere
ich Sie hiermit auf diese unverzüglich aufzuheben. (Linksseitig erfordert zwingend Querungshilfe
VwV-Änderung vor 3 Jahren!)
Bitte teilen Sie mir bis zum FRIST (ca 1 Monat) mit, ob sie meinem Antrag folgen. Falls Sie mei-
nem Antrag widersprechen wollen, so fordere ich diesen Widerspruch als rechtsmittelfähigen
Bescheid ein. - In diesem Falle begehre ich Einsicht in die Anordnung der Benutzungspflicht
gemäß Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW oder je nach Bundeslang),
sowie die Dokumentation der dort zuletzt stattgefunden Verkehrsschau und aktuellen DTV Werte.
Mit freundlichen Grüßen

Hat beim letzten mal tatsächlich nur 3 Werktage von Beschwerde bis zum Abschilderungsbescheid
gedauert. - Ist natürlich ohne Gewähr und Pistole! Bei ablehnenden Bescheid sollte man dann allerdings auch bereit sein die 363Euro vorzulegen und gegebenenfalls auch abzuschreiben, da man sich sonst unglaubwürdig macht.

So kurz geht das aber nur wenn er seit kurzem (<1 Jahr) betroffen ist. Ansonsten muss man umfangreicher Formulieren.
 
Hallo zusammen,

Leitfaden zur Überprüfung der Radwegsbenutzungspflicht ... findet sich dort
(aus anderm Thread übernommen)

MfG
KLR

PS:
sehr interessant fand ich die Passagen im Zusammenhang Zone 30 und die Passagen alternierend hoch/runter des Radwegs bei zb Grundstückszufahrten-bzw -auffahrten.

Eigentlich ist so eine "Benutzungspflicht" schon sehr eng ausgelegt. Streng genommen, dürften ja nicht viele konforme benutzungspflichtige Radwege bestehen!
 
Hallo zusammen,

Leitfaden zur Überprüfung der Radwegsbenutzungspflicht ... findet sich dort
(aus anderm Thread übernommen)

Ist sicherlich Munition, falls man in RP wohnt, sofern der Weg die dort aufgeführten Kriterien nicht einhält.
Aber auch in diesem Leitfaden ist der Verkehrsfluss gaaaanz wichtig - Da sind in Berlin schon ganz andere Kaliber weggeklagt worden. Das ist ja schliesslich ein Leitfaden, der den Autofahrern nicht allzu weh tun soll.
 
Hallo zarath,

die StvO gilt ja länderübergreifend und nicht nur in Mainz/RP - insofern nicht nur Munition, sondern gute Grundlage;)

MfG
KLR
 
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