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Anzeige wegen Nötigung?

morf

Oldenburger Jung
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Hi,

kann ich einen LKW Fahrer anzeigen wenn dieser dicht auffährt und lautstark für 2-3 Sekunden hupt? Ich fuhr auf einer Landstraße (L824) mit ca. 30-35km/h und der LKW konnte nicht überholen weil Gegenverkehr kam. Ich hörte erst den Bremsvorgang und dann halt für 2-3 Sekunden die Hupe. Der LKW fuhr so dicht auf, dass bestimmt nur noch 2-3m Platz zwischen meinem Hinterrad und dem LKW waren.

Die Bundesstraße ist gut ausgebaut, es gibt einen Rad-/Fussweg (Verkehrszeichen 240), welcher allerdings ziemlich schlecht ist (unebener Asphalt aufgrund von Baumwurzeln, Löcher, Risse, etc.).

Kennzeichen, Uhrzeit etc. habe ich alles.

Lohnt es sich damit zur Polizei zu gehen oder ist das vergebene Mühe?
 
Lohnt es sich damit zur Polizei zu gehen oder ist das vergebene Mühe?

Meine Erfolgsquote liegt in ähnlichen Fällen bei 50%, ob es sich bei dir lohnt, kann man nicht mit Sicherheit sagen, da hilft nur ausprobieren.
Nach Gründen für die Nichtbenutzung von benutzungspflichtigen Radwegen wurde ich noch in keinem Fall gefragt.
 
1. Hupen

Der zwei- bis dreisekündige Signalton erfüllt meines Erachtens nicht die Voraussetzungen einer Nötigung. Wobei ich voraussetze, dass es bei diesem einmaligen Hupen geblieben ist und keine gesicherten Erkenntnisse über die Motive des Lkw-Fahrers erlangt werden können.

Bei lebensnaher Betrachtungsweise stellt ein solches Verhalten am ehesten einen Ausdruck der Verärgerung oder des Missfallens dar, sodass man an eine Ordnungswidrigkeit (missbräuchliches Schallzeichen) denken könnte. Vielleicht wollte der Lkw-Fahrer Dich auch nur vor einer drohenden Gefahr warnen. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn er Dich erst zu spät bemerkt und sodann erkannt hätte, dass er den gebotenen Abstand nicht würde einhalten können. Wäre ich Staatsanwaltschaft oder Bußgeldbehörde, würde ich nichts daraus machen.

2. Auffahren

Das sehr dichte Auffahren könnte eine Nötigung darstellen. Das setzt aber voraus, dass es nicht nur für einen kurzen Augenblick geschah und der Täter entsprechenden Nötigungsvorsatz hatte. Tatfrage und nach Deiner Sachverhaltsschilderung offen. Im Zweifel für den "Angeklagten".

3. Selbstprüfung

Der Mensch neigt dazu, sein eigenes Fehlverhalten zu marginalisieren und gleichzeitig unnachgiebig die Bestrafung anderer zu verlangen. Auch wenn das Verhalten des Lkw-Fahrers nicht korrekt war, kann ich nachvollziehen, welche (menschlichen) Prozesse in ihm abgelaufen sind. Ärgere Dich für einen Moment über ihn, wie er es über Dich getan hat und dann lass es gut sein. Es gibt deutlich drastischere Fälle rücksichtslos gefährdenden Verhaltens, in denen eine Ahndung wirklich geboten wäre.
 
Zuletzt bearbeitet:
ich würde es anzeigen und im Zuge dessen auch die Spedition direkt anschreiben und mich über den Fahrer beschweren, mir wäre es egal ob es was bringt oder nicht, reicht schon das er Post im Kasten hat, nachdenken muss und von seinem Chef eine Ansage bekommt, beim nächsten Aufeinandertreffen hupt er sicher nicht mehr ......
 
Meine Erfolgsquote liegt in ähnlichen Fällen bei 50%, ob es sich bei dir lohnt, kann man nicht mit Sicherheit sagen, da hilft nur ausprobieren.
Nach Gründen für die Nichtbenutzung von benutzungspflichtigen Radwegen wurde ich noch in keinem Fall gefragt.

Selbst wenn man "Erfolg" hat - was hat man davon?
Ein bisschen Befriedigung, weil der LKW-Fahrer eine auf den Deckel bekommt.
Und dann? Nächste Woche kommt der nächste Verkehrsteilnehmer und behindert dich irgendwie. Dann wieder den gleichen Aufwand betreiben?
Solange niemand dabei zu Schaden kommt, oder jemand mit voller Absicht irgendetwas Gefährliches anstellt sollte man sich die Mühe sparen.
Finde ich zumindest. ;)
 
Danke, ich habe mich schon immer gefragt, was du darüber denkst, Random Citizen. :rolleyes:

Alles klar, schon verstanden, Meinungen sind in Internetforen strengstens verboten, besonders, wenn man sie auch als solche kennzeichnet.
Entschuldigung, dass ich deine wertvolle Zeit mit meinem Geschreibsel verschwendet habe.
An welches Konto sollen die Schmerzensgeldzahlungen gehen?
In anderen Worten: Entspann dich mal, was ist dir über die Leber gelaufen?:bier:

P.S.: Darf man hier auch ohne abgeschlossenes Jurastudium posten?
 
Nur mal kurz zum angehupt werden: Ich muß sagen ich find das gar nicht mal so schlimm! Ich war zum Beispiel letzte Woche wieder mal in Italien unterwegs und da wird auf Landstraßen allermeist gehupt vor dem Überhohlvorgang. Und das ohne bösen Willen. Ich finde das ehrlichgesagt angenehmer als unvorbereitet von einem Autofahrer mit 100 Km/h oder mehr mit einem Abstand von 1 Meter überhohlt zu werden.
Ob jetzt bei dem besagten LKW-Fahrer böser Wille dabei war kann ich natürlich nicht sagen weil ich nicht dabei war. Das enge Auffahrern kann aber doch auch davon rühren, daß der LKW zur Warnung (weil gefährlicher Windsog) gehupt und dann zum Überhohlen angesetzt hat. Der TE hat sich dann erst umgedreht und den LKW in relativ kurzem Abstand bemerkt. Und er konnte vieleicht auch nicht sofort vorbei!? Wäre doch alles einleuchtend und auch möglicht - oder?
Nicht immer das schlimmste von anderen denken - das macht das Leben leichter.
 
Der LKW Fahrer war einfach sauer , das du den vorhandene Radweg nicht benutzt hast und er wg. dir abbremsen musste .
Ob der Radweg in guten oder schlechtem Zustand ist , sieht der nicht , ist ihm auch schnuppe .
So einfach ist das .
Reg dich nicht auf , das ist einfach verständlich .
Und ehrlich , ich wundere mich auch immer über (Renn)Radler die auf der Strasse fahren ( weil sie ja so sauschnell sind....:rolleyes: und so profilike aussehen) , obwohl ein wirklich top. breiter Radweg daneben läuft , ich habe wohl einen Organspendeausweis , aber den Einsatz muss man ja nicht provozieren .:confused:
 
Vergiss die Staatsmacht. Wenn du die Spedition hast und das Kennzeichen schreib die mal an. Die sind in der Regel daran interessiert was ihre Fahrer so treiben. Und dem Möchtegern Asphalt Cowboy tut das mit Sicherheit mehr weh als ein Anhörungsbogen für eine Sache die eh eingestellt wird.
 
Eine ähnliche Situation hatte ich neulich auch. Bin auf einer Landstraße unterwegs (70 km/h begrenzt) und werde von einem Geländewagen sehr dicht überholt, der dann superdicht vor mir wieder einschert und recht rüber fährt, dabei soviel Schwung hat oder so in Rage ist, dass er fast einen Leitplanken mitgenommen hätte... :confused:
Wie sähe es da bei der Schuldfrage aus, wenn der Autofahrer tatsächlich durch sein überzogenes Überholmanöver im Straßengraben landet? Trage ich eine Mitschuld, da ich unberechtigt auf der Straße gefahren bin? :eek:
 
Nein , er kann dich anzeigen , sonst nichts , für seine Fahrweise bist du nicht verantwortlich ( die Nähe zur Selbstjustiz mal aussenvor )
Nur eine Frage die sich aufdrängt :
Treiben dich irgendwie Todessehnsüchte das du da fährst , du siehst doch wie die Leute draufsind ....:confused:
 
Eine ähnliche Situation hatte ich neulich auch. Bin auf einer Landstraße unterwegs (70 km/h begrenzt) und werde von einem Geländewagen sehr dicht überholt, der dann superdicht vor mir wieder einschert und recht rüber fährt, dabei soviel Schwung hat oder so in Rage ist, dass er fast einen Leitplanken mitgenommen hätte... :confused:
Wie sähe es da bei der Schuldfrage aus, wenn der Autofahrer tatsächlich durch sein überzogenes Überholmanöver im Straßengraben landet? Trage ich eine Mitschuld, da ich unberechtigt auf der Straße gefahren bin? :eek:

Kurze Anspruchsprüfung:

1. Verstoß gegen die Radwegbenutzungspflicht (+)

2. Schuldhaftigkeit des Verstoßes gegen die Radwegbenutzungspflicht (+), da vorsätzlich

3. Mitursächlichkeit für den Unfall

a) Kausalität i.e.S. (+), da der Verstoß gegen die Radwegbenutzungspflicht nicht weggedacht werden kann, ohne dass das Unfallgeschehen entfiele

b) Adäquanz (+), da der Unfallverlauf ex post nicht den allgemein bekannten Erfahrungszusammenhängen widerspricht

c) Rechtswidrigkeitszusammenhang (+/-)
Entscheidende Rechtsfrage: Umfasst der Schutzzweck der Radwegbenutzungspflicht auch den beim Pkw-Fahrer eingetretenen Schaden?

Da würde ich mich so spontan nicht festlegen. Es gibt zahlreiche Urteile für die vergleichbaren Fälle eines im Halteverbot abgestellten Fahrzeuges, das Unfälle des fließenden Verkehrs (mit)verursacht. Wenn z.B. ein Fahrzeug des fließenden Verkehrs auf einen unerlaubt auf der Landstraße abgestellten Pkw auffährt oder durch diesen in einen Unfall mit einem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer verwickelt wird, gehen die Obergerichte überwiegend von einem Rechtswidrigkeitszusammenhang aus. Begründung: Das Halteverbot diene u.a. der Vermeidung von Fahrbahnverengungen und der Aufrechterhaltung der Übersichtlichkeit des Fahrbahnverlaufes.

Überträgt man diese Grundsätze auf die Radwegbenutzungspflicht, dann ist die Haftung wohl zu bejahen. Die Quotelung richtet sich freilich auch danach, inwieweit die unangemessene Fahrweise des Pkw-Führers zum Schaden beigetragen hat.
 
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