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Absurde (benutzungspflichtige) Fahrradwege

Sie wollen, dass die Radfahrer absteigen und zu Fuss über die Gleise gehen, entweder ist mal was passiert, oder irgendein Entscheidungsträger war übereifrig. Sowas haben wir in Wien und Ugebung auch öfters, und immer gibt's so Umfahren wie auch hier rechts ersichtlich :rolleyes:
Der Trampelpfad daneben is halt UX.. user experience 😅😅. Warum sollte man das anders machen als grundlegende Prinzipien der Natur und also dem geringsten Widerstand folgen...
 

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Re: Absurde (benutzungspflichtige) Fahrradwege
Wenn dort Zeichen 254 steht heißt das nur, dass du dein Rad nicht fahren darfst. Schieben ist nicht verboten.
Off-Topic Profi-Tipp: Rollern. Geht mit Klickpedalen nicht so einfach, aber ist ganz witzig: Mit einem Fuß aufs Pedal stellen, mit dem anderen anschieben (wie beim Roller eben). Damit darf man z.B. in derFußgängerzone und am Bahnsteig "fahren" und kriegt locker 10 km/h drauf.
 
Off-Topic Profi-Tipp: Rollern. Geht mit Klickpedalen nicht so einfach, aber ist ganz witzig: Mit einem Fuß aufs Pedal stellen, mit dem anderen anschieben (wie beim Roller eben). Damit darf man z.B. in derFußgängerzone und am Bahnsteig "fahren" und kriegt locker 10 km/h drauf.
Nein, darf man natürlich nicht. War doch auch letzte Woche erst wieder vor Gericht.
 
Es ist ein rechtskräftiges Urteil gefällt. Solange keine höhere Instanz etwas anderes entscheidet, ist das ziemlich eindeutig.
Bei einem anderen, ähnlichen Fall vor einem anderen Gericht mit einem anderen Richter kann ein anderes Urteil geben.
 
Zuletzt bearbeitet:
Es ist ein rechtskräftiges Urteil gefällt. Solange keine höhere Instanz etwas anderes entscheidet, ist das ziemlich eindeutig.
Die Begründung war aber, dass der Radführende eben nicht gerollert ist, sondern dass es abschüssig war und er ohne "Fussantrieb" bergab gerollt ist.

Das ist insofern schon wieder ein Sonderfall.

Zumal das mit einem Tretroller sogar legal wäre.
 
Ich hab' hier auch einen:
IMG_20230402_163230433.jpg
Genau. Mit "Umfahrung" ist der Trampelfad Singletrail gemeint.
Andere Seite, man kann erkennen, dass der asphaltierte Weg um den Fuß des Hochspannungsmasts herumgeht.
IMG_20230402_163420580_HDR.jpg
Die Umfahrung mündet auf ...
IMG_20230402_163539962.jpg
... besagten Singletrail.
 
Ich meine gerade erst gelesen zu haben, dass das "benutzungspflichtige" eine Auslegungssache ist. Sprich, ist es nicht möglich den ausgeschilderten Radweg zu benutzen, darf die Straße benutzt werden.
Nichtbenutzung greift bei Lose liegendes Astwerk, Laub, Scherben, Untergrundschäden und auch Fußgänger.
Bisher bin ich damit immer sauber gefahren.

Ich möchte grundsätzlich Radwege nutzen aber diese müssen dann auch befahrbar sein.
 
Ich würde meinen, dass bei einem aufgestellten Schild "Gehwegschäden" die Nutzungspflicht entfällt.
So etwas haben wir hier (seit Jahren).
Wurzeln drücken die Asphaltschicht hoch und so alle paar Jahre fräst man die Buckel weg.
Mit den Buckeln macht man bei +20km/h und vor allem im Dunkeln einen Abflug, sofern man nicht Reifen ab 35mm fährt und gelegentlich springt.
 
Ich meine gerade erst gelesen zu haben, dass das "benutzungspflichtige" eine Auslegungssache ist. Sprich, ist es nicht möglich den ausgeschilderten Radweg zu benutzen, darf die Straße benutzt werden.
Nichtbenutzung greift bei Lose liegendes Astwerk, Laub, Scherben, Untergrundschäden und auch Fußgänger.
Bisher bin ich damit immer sauber gefahren.

Ich möchte grundsätzlich Radwege nutzen aber diese müssen dann auch befahrbar sein.
Klingt irgendwie fast schon zu einfach um wahr zu sein.
 
Wenn ein als benutzungspflichtig ausgeschilderter Radweg objektiv unbenutzbar ist, muss man ihn nicht befahren. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn er vereist, von Pflanzen überwuchert oder von falsch geparkten Autos blockiert ist. Auch wenn der Radweg nicht erreichbar ist (Beispiel: Liegedreirad oder Fahrradanhänger passt nicht durch eine vor dem Radweg angebrachte Umlaufsperre hindurch) muss er nicht benutzt werden. In solchen Fällen darf man auf die Fahrbahn (nicht aber auf den Fußweg!) ausweichen. Das Kriterium der Unbenutzbarkeit wird zwar im Einzelfall unterschiedlich eng zu fassen sein (bei einem MTB beispielsweise anders als bei einem Rennrad); allein die Tatsache aber, dass man sein Rennrad nicht voll ausfahren kann, wird in der Regel nicht als Grund zum Ausweichen auf die Fahrbahn anerkannt. Man ist aber auch nicht verpflichtet, sofort nach einem Hindernis wieder auf den Radweg zu wechseln, sondern man darf auf der Fahrbahn weiterfahren, bis ein gefahrloses Wechseln auf den Radweg (Bordsteinabsenkung, Einmündung) möglich ist.
Theoretisch sieht § 46, Abs. 1, Satz 1 StVO die Möglichkeit vor, dass die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften
 
Ich werde weiter auf der Straße fahren, denn für Strecken von mehr als 500m gibt es keine Möglichkeit von Radweg auf Straße zu wechseln und umgekehrt. Zwischen Straße und Radweg befindet sich ein Streifen von 5-10m mit sumpfigem Gelände, Büschen und hohem Gras (um 50cm hoch), dazu nun auch noch Bärenklau. Darüber hinaus ist der Radweg über 2km durchgehend defekt.
Ein toller Weg zur Arbeit.
 
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