AW: Unfall mit einem Auto
OLG Hamm, Urteil v. 08.06.1989, AZ: 27 U 2/89
1. Es kann einem Radfahrer nicht vorgeworfen werden, beim Abbiegen nicht auf dem Radweg bis zum Einmündungsbereich der Straße zu fahren und erst dort rechtwinklig nach links abzubiegen. Radfahrer dürfen auch wie andere Fahrzeuge abbiegen, indem sie sich zunächst zur Straßenmitte hin einordnen, nachdem sie den Radweg verlassen haben.
2. Ein Radfahrer, der darauf angewiesen ist, die Lenkstange mit beiden Händen zu halten, ist nicht verpflichtet, während des gesamten Abbiegevorgangs den Arm auszustrecken (vergleiche OLG Karlsruhe, 1973-09-20, 1 Ss 161/73, VRS 46, 217 (1974)).
Leider ohne Quellenangabe.
OLG Hamm, Urteil v. 08.06.1989, AZ: 27 U 2/89
1. Es kann einem Radfahrer nicht vorgeworfen werden, beim Abbiegen nicht auf dem Radweg bis zum Einmündungsbereich der Straße zu fahren und erst dort rechtwinklig nach links abzubiegen. Radfahrer dürfen auch wie andere Fahrzeuge abbiegen, indem sie sich zunächst zur Straßenmitte hin einordnen, nachdem sie den Radweg verlassen haben.
2. Ein Radfahrer, der darauf angewiesen ist, die Lenkstange mit beiden Händen zu halten, ist nicht verpflichtet, während des gesamten Abbiegevorgangs den Arm auszustrecken (vergleiche OLG Karlsruhe, 1973-09-20, 1 Ss 161/73, VRS 46, 217 (1974)).