Wernersberger
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Ein Meter Seitenabstand zum Fahrbahnrand ist absolut legitim.
Dietmar Kettler, Recht für Radfahrer, Ein Rechtsberater,
2. Aufl., Rhombus Verlag Berlin: "Als noch zulässig wird oft ein Abstand von 0,8 bis 1 m zum Fahrbahnrand angesehen (BGH, VersR 1964,653). Doch erweitert sich der zulässige Abstand bei Straßenbahnschienen, bei hohen Bordsteinen (BGH, VersR 1955, 764), tiefen Gullydeckeln
(KG, MDR 1999, 865), bei gefährlichem Kopfsteinpflaster, und an anderen Hindernissen, denen aufgrund der Instabilität des Rades und den damit einhergehenden unvermeidlichen Schwankungen nicht anders ausgewichen werden kann."
Kollidiert ein Radfahrer mit einer sich am rechten Fahrbahnrand plötzlich öffnenden Autotür (lt. ADFC die Ursache von fast 50% aller Unfälle zw. Fahrrad und Auto), kann dem Radfahrer eine Teilschuld zugesprochen werden, wenn er nicht mindestens 0,75 m vom Fahrbahnrand fuhr.
Anmerkung: Es zählt der Abstand zw. Fahrbahnrand und dem "randnächsten" Punkt des Radfahrers, also in der Regel dessen Schulter. Der Mindestabstand wird nicht zu den Reifen gemessen!
vgl. LG Berlin, Az. 24 O 466/95, OLG Karlsruhe, Az. 10 U 283/77