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wartepflichtig?

Die Bevorrechtigung für den Radfahrer gilt nicht, wenn er - wie vorgesehen - den Radweg befährt.

Hast du für diese Aussage eine Quelle oder Beleg? Das kommt mir nämlich seltsam vor, da im Gesetzestext ja ausdrücklich steht "[...] auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren."
 
Inwiefern hältst Du die Beschilderung für mehrdeutig?

Wenn der Wagen oben im Bild nach links abbiegen würde und Du Dir den Wortlaut vom zuvor zitierten §3 StVO
durchliest, woher soll der von der Fahrbahn abbiegende KFZ-Führer dann wissen, dass er Vorrang hat, wenn
er die Radfurt quert? Auch haben die auf der Fahrbahn aufgepinselten Dreiecke keine Relevanz da sie keine
Verkehrszeichen sind. Ich bezweifel, dass auf der Mittelinsel ein Z205 (Vorfahrt gewähren) im linksseitigen Verlauf der
Radwegfurt angebracht ist, ebenso wie dass dann dort notwendige Z301 (Vorfahrt) in Richtung des KFZ.
 
Ohne jede Gehässigkeit oder Fallstricke: Wie kommst Du darauf?
Ich zitiere hier einmal Hernn Sulka:
Radwege sind u.a. nicht straßenbegleitend, wenn sie zu weit, in der Regeln 5 Meter und mehr, von der Hauptfahrbahn entfernt geführt werden. Ein deutliches Indiz dafür, dass der Radweg nicht die Straße begleitet, ist dass er an Kreuzungen nicht dieselben Vorfahrtsrechte bekommt. Radwege, die weitab von einer parallelen Fahrbahn oder gar völlig unabhängig von Straßen verlaufen sind nicht straßenbegleitend.
Derzeit ist der Radweg also trotz Blauschild nicht benutzungspflichtig. Dieser Umstand liegt bestimmt nicht im Interesse der anordnenden Behörde, sonst wäre keine Benutzungspflicht angeordnet worden. Der Radfahrer hat aktuell also zwei legale Möglichkeiten - auf dem Radweg fahren und die Vorfahrt beachten oder auf der Fahrbahn radlen und die Vorfahrt des Kfz-Verkehrs in Anspruch nehmen. Bei einer (wahrscheinlich) erfolgreichen Klage gegen die Benutzungspflicht hätte die Behörde demnach die oben genannten Möglichkeiten:
a) Benutzungspflicht aufheben und die Vorfahrt der abbiegenden Kfz bis zum Stopschild erhalten
b) dem Radweg die gleiche Vorfahrt wie der Fahrbahn anordnen und so die Benutzungspflicht erhalten
 
Ich zitiere hier einmal Hernn Sulka:

Derzeit ist der Radweg also trotz Blauschild nicht benutzungspflichtig. Dieser Umstand liegt bestimmt nicht im Interesse der anordnenden Behörde, sonst wäre keine Benutzungspflicht angeordnet worden. Der Radfahrer hat aktuell also zwei legale Möglichkeiten - auf dem Radweg fahren und die Vorfahrt beachten oder auf der Fahrbahn radlen und die Vorfahrt des Kfz-Verkehrs in Anspruch nehmen. Bei einer (wahrscheinlich) erfolgreichen Klage gegen die Benutzungspflicht hätte die Behörde demnach die oben genannten Möglichkeiten:
a) Benutzungspflicht aufheben und die Vorfahrt der abbiegenden Kfz bis zum Stopschild erhalten
b) dem Radweg die gleiche Vorfahrt wie der Fahrbahn anordnen und so die Benutzungspflicht erhalten

Lies mal Post #13.
 
Ist doch eigentlich ganz einfach:
Stehen Schilder da sind sie auch zu beachten, nein, zu befolgen!
Stehen die Schilder nicht rechtmäßig da kann man sie durch einen Hinweis an die entsprechende Stelle entfernen lassen oder wegklagen, bis sie weg sind müssen sie aber befolgt werden.
 
Wenn der Wagen oben im Bild nach links abbiegen würde und Du Dir den Wortlaut vom zuvor zitierten §3 StVO
durchliest, woher soll der von der Fahrbahn abbiegende KFZ-Führer dann wissen, dass er Vorrang hat, wenn
er die Radfurt quert? Auch haben die auf der Fahrbahn aufgepinselten Dreiecke keine Relevanz da sie keine
Verkehrszeichen sind. Ich bezweifel, dass auf der Mittelinsel ein Z205 (Vorfahrt gewähren) im linksseitigen Verlauf der
Radwegfurt angebracht ist, ebenso wie dass dann dort notwendige Z301 (Vorfahrt) in Richtung des KFZ.

Soweit ich den Thread-Ersteller richtig verstanden habe, ist für die notwendige Beschilderung gesorgt. Gegebenenfalls bitte ich um berichtigende Klarstellung. Damit kann grundsätzlich jeder Verkehrsteilnehmer erkennen, welche Regelungen getroffen wurden. Dass der abbiegende Verkehr tatsächlich keine Kenntnis genommen hat - weil die Schilder oftmals sehr klein gehalten sind - macht die Situation nicht mehrdeutig. Und sie ändert auch nichts an der bestehenden Vorfahrtsregelung.

Ich zitiere hier einmal Hernn Sulka:

Derzeit ist der Radweg also trotz Blauschild nicht benutzungspflichtig. Dieser Umstand liegt bestimmt nicht im Interesse der anordnenden Behörde, sonst wäre keine Benutzungspflicht angeordnet worden. Der Radfahrer hat aktuell also zwei legale Möglichkeiten - auf dem Radweg fahren und die Vorfahrt beachten oder auf der Fahrbahn radlen und die Vorfahrt des Kfz-Verkehrs in Anspruch nehmen. Bei einer (wahrscheinlich) erfolgreichen Klage gegen die Benutzungspflicht hätte die Behörde demnach die oben genannten Möglichkeiten:
a) Benutzungspflicht aufheben und die Vorfahrt der abbiegenden Kfz bis zum Stopschild erhalten
b) dem Radweg die gleiche Vorfahrt wie der Fahrbahn anordnen und so die Benutzungspflicht erhalten

Hm. Dem kann ich nur in Teilen folgen. Inwieweit hat das Auswirkungen auf die Frage der Mehrdeutigkeit, die ich ursprünglich gestellt habe?
 
Damit mir keiner vorwirft, ich würde mit verdeckten Karten spielen und hier jemanden auflaufen lassen wollen: Ich betrachte die Situation vor dem Hintergrund meiner jahrelangen Tätigkeit als Strafrichter (zuständig auch für Ordnungswidrigkeiten) und kann derzeit nicht allen der bislang geäußerten Bedenken folgen. Hätte ich im Zuge eines Bußgeldverfahrens darüber zu befinden, wäre die rechtliche Situation keiner tieferen Erörterung würdig. D.h. aber nicht, dass meiner Auffassung in jedem Fall zu folgen ist. Wie es bereits anklang, ist zwischen Anfechtbarkeit und Wirksamkeit behördlicher Akte zu unterscheiden. Zur Anfechtbarkeit lässt sich seriöserweise kaum etwas sagen.
 
Im alten 9a (ist aufgehoben worden, Inhalt sei an anderer Stelle untergebracht, hab´s leider noch nicht gefunden wo) war es so geregelt, am Beispiel Kreisverkehr:

Kreisverkehr zu 9a.png
 
Ich fahre mal hin damit ihr die Schilder und ihre zweideutige Art wie sie aufgestellt sind zu fotografieren.
Schilder sind wegen Unfallschwerpunkt zwischen Auto und Radfahrer aufgestellt worden.
Früher hatte der Radfahrer da Vorfahrt.

Stelle die der TE von oben gepostet hat.





Auf der Anderen Seite das gleiche Spiel

So sieht das der Autofahrer von der B56 kommend

Auffahrt auf die B56
 
...Ich komm immer noch nicht klar... Wo ist das Stoppschild, von dem der Fred-Ersteller geschrieben hat ? Hilft mit bitte jemand auf die Sprünge ?
 
Mach es dir nicht so leicht. Besagter Paragraph ist erst in der noch zu beschließenden 2013er StVO-Novelle zu finden, welche ab dem April kommenden Jahres gelten soll. Derzeit heißt es noch so:

Das heißt, noch eine Woche gilt für die Ampel meine zitierter Aussage, dann bis April die Regelung Autofahrerampel = Radfahrerrichtwert und, sollte es durch den Bundesrat kommen, ab April deine Version bis 2016. Drei verschiedene Regelungen in einem halben Jahr, nicht schlecht.

Meine Güte, ich meinte meinen Beitrag ja schon ironisch, aber das ist wirklich lächerlich... Fährt irgendein Verkehrspolitiker selber Rad?
 
Ich habe auch so einen Fall. Muß ich mal ein Photo machen.

Durchgehender rot gefärbter Radweg, daneben Gehweg. Der Gehweg hat eine Ampel da dort die Ausfahrt einer Firma ist. Der Radweg hat keine Ampel und vor allem keine weiße Haltelinie. Die Ampel steht auf der gegenüberliegenden Seite des Radwegs. Auf der Ampel ist nur ein Fußgängersymbol.

Muss man dort anhalten? Gehört die Ampel der Firma oder der Stadt?

Hier eine sehr schöne Übersicht. Insbesondere zu beachten der Unterschied zwischen Zwei-Strich- und Drei-Strich-Regelung. Ist die Radfahrerfurt alleinstehend gilt die Fahrbahnampel - ist der rechte Begrenzungsstrich der Radfahrerfurt gleichzeitig der linke Begrenzungsstrich der Fußgängerfurt gilt die Fußgängerampel (auch ohne zusätzliches Radfahrersymbol). Eine Haltelinie ist nicht zwangsläufig erforderlich. Alles klar!?!

Zum vorliegenden Fall hat BW-72 die korrekte Antwort gegeben. Auch wenn es nicht 'rechtmäßig' (falsch ausgelegte StVO bzw. VwV-StVo) ist, so muss zumindest ein Hinweis an die zuständige Stelle ergehen, den Misstand zu beseitigen. Im Ernstfall muss dagegen geklagt werden. So wie ich die Bilder aber deute wird das schwierig sein, da die Sichtbeziehung zwischen Rad- und PkW-Verkehr ziemlich mies ist und das auch eine Rolle spielt. Noch dazu ist es ein Zweirichtungsradweg = noch schwieriger. Am besten wären hier für alle Seiten bauliche Veränderungen (Büsche wegschneiden etc.).

Schöne Grüße von der Mücke


Edith sagt: Habe noch mal einen Blick auf die Bilder geworfen. Ohne Frage würde hier weniger Schilderwahn mehr Klarheit sorgen. Und dabei haben sie noch nicht mal das Zusatzzeichen 1000-31 (in beide Richtungen) unter das Schild 240 (gemeinsamer Rad-/Fußweg) geklemmt.
 
Worum geht es hier?
Wenn Gemeinden so viel Suppe im Kopf haben, dass sie solche Verhältnisse schaffen, dann nehme ich frühzeitig das Tempo raus, beobachte peinlichst genau den Verkehr und wenn dann frei ist fahre ich. Notfalls halte ich in der Mitte nochmal an...
Wollt ihr Recht haben oder überleben?
 
Worum geht es hier?
Wenn Gemeinden so viel Suppe im Kopf haben, dass sie solche Verhältnisse schaffen, dann nehme ich frühzeitig das Tempo raus, beobachte peinlichst genau den Verkehr und wenn dann frei ist fahre ich. Notfalls halte ich in der Mitte nochmal an...
Wollt ihr Recht haben oder überleben?
Mache ich ja auch so. Und trotzdem sollte man solche nicht ungefährlichen Amtsschimmeleien nicht einfach so hinnehmen.
 
Sind die Schilder auf dem Radweg überhaupt rechtswirksam? Die Vorfahrtsschlder sind doch viel kleiner und entsprechen überhaupt nicht der Norm. Ich hab mal irgendwo gelesen, dass diese Schilder keine rechtswirksamen Verkehrszeichen sind, sondern nur als Warnschilder dienen sollen, um den Radfahrer auf Gefahrenstellen hinzuweisen...

Wir haben bei uns nämlich eine Kreuzung, da hat der Autofahrer ein Vorfahrt Beachten schild mit gelbem Blinklicht vor der Radfahrerfurt, der Radfahrer aber eben so ein verkleinertes Vorfahrt beachten Schild... Wenn also beide Schilder wirksam wären... wie soll das gehen.
 
Hallo,

wenn das anders Ausgeschildert ist liegen mehr Tote Radfahrer unter Abbiegenden LKW's oder werden von PKW's abgeräumt ist zwar aus unserer Sicht nicht Optimal aber alle mal besser als wenn es Kracht.
Was die Verkehrsplaner aber hier aus meiner Sicht besser machen könnten ist wen der Radweg auf der anderen Straßenseite verläuft dann gibt es diesen Einmündungsbereich erst gar nicht.

Gruß k.l.
 
dass die schilder beachtet werden müssen, ist mir ja klar. mir gings halt um die widersprüchlichkeit, einerseits ein eigentlich vorfahrtsberechtigter straßenbegleitender radweg mit gleichzeitiger wartepflicht. der kraftfahrer wird durch solche beschilderungen wieder auf ein imaginäres vorfahrtsrecht konditioniert. besser wären dort warnschilder z101 gefahrenstelle (für rad- und kraftfaher), oder das gelbe blinklicht, wie vor zebrastreifen.
 
Sind die Schilder auf dem Radweg überhaupt rechtswirksam? Die Vorfahrtsschlder sind doch viel kleiner und entsprechen überhaupt nicht der Norm. Ich hab mal irgendwo gelesen, dass diese Schilder keine rechtswirksamen Verkehrszeichen sind, sondern nur als Warnschilder dienen sollen, um den Radfahrer auf Gefahrenstellen hinzuweisen...

§39 VwV-StVO III. Abs 2b gibt Aufschluss über die Größe der Schilder. Ich habe den entsprechenden Auszug mal angehängt. Dass die kleineren Schilder ungültig sind ist eine urbane Legende, die sich aber eifrig hält.

VwV-StVO.png
 
Damit mir keiner vorwirft, ich würde mit verdeckten Karten spielen und hier jemanden auflaufen lassen wollen: Ich betrachte die Situation vor dem Hintergrund meiner jahrelangen Tätigkeit als Strafrichter (zuständig auch für Ordnungswidrigkeiten) und kann derzeit nicht allen der bislang geäußerten Bedenken folgen. Hätte ich im Zuge eines Bußgeldverfahrens darüber zu befinden, wäre die rechtliche Situation keiner tieferen Erörterung würdig. D.h. aber nicht, dass meiner Auffassung in jedem Fall zu folgen ist. Wie es bereits anklang, ist zwischen Anfechtbarkeit und Wirksamkeit behördlicher Akte zu unterscheiden. Zur Anfechtbarkeit lässt sich seriöserweise kaum etwas sagen.

Du vergisst ein wichtiges Detail. In solch einem Fall ist unbedingt auch in Richtung der anordnenden Behörden zu ermitteln (Stichworte: Verkehrssicherungspflicht, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Baugefährdung, Garantenstellung, Organisationsverschulden, Amtshaftung). Ist zwar noch ein relativ unterentwickeltes Feld, weil die Rechtsprechung fast schon nibelungentreu auf der Seite der Behörden steht, rationale Gründe sind indes nicht wirklich zwingend vorhanden, von daher ist dieser Umstand eher der Tradition geschuldet.

Hier ist ganz klar eine unklare Vorfahrtsituation vorhanden, bei der in Fällen, wo es Kraftahrzeuge betrifft, Bouska der Meinung ist, das es sich hierbei um eine Amtspflichtverletzung handelt.
 
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