• Hallo Gast, wir suchen den Renner der Woche 🚴 - vielleicht hast du ein passendes Rennrad in deiner Garage? Alle Infos

wartepflichtig?

MarioDeRosa

Aktives Mitglied
Registriert
17 Juni 2012
Beiträge
141
Reaktionspunkte
32
Ort
Siegburg
bei uns zu hause gibt es eine uneindeutige situation:

von unten kommend: eine bundesstraßenabfahrt, stoppschild an der einmündung zur querverlaufenden landesstraße.
parallel zur landesstraße verläuft ein radweg, im kreuzungsbereich zur abfahrt befinden sich radwegseitig verkehrszeichen 205, "vorfahrt gewähren" sowohl als schild, wie auch auf dem boden gemalt.
darf das so sein? müssen beschilderungen nicht eindeutig sein?

11602536nl.jpg
 
Sowas habe ich auch schon ein paarmal gesehen. Das ist das Resultat, wenn Leute, die kein Rad fahren (oder nur in erweiterter Schrittgeschwindigkeit) Radwege planen. Die glauben wahrscheinlich sogar, sie würden den Radlern was gutes tun...
 
Rein aus Interesse:
Ist der Radweg benutzungspflichtig? (blauer Lolli)
 
Ist das Problem, daß der von unten kommende Verkehr vor dem Radweg zu stoppen hat, der horizontale Radverkehr gleichzeitig Vorfahrt gewähren muss?
Wäre das Problem gelöst, wenn das Stoppschild oberhalb des Radweges stehen würde?
 
In meiner Hausrunde gibt es hier auch so eine Stelle. Ich denke rechtlich ist es erstmal ok, sinnvoll ist es aber nicht. Fast alle Autofahrer halten da an wenn ein Radfahrer kommt, da sie denken er hätte Vorfahrt.

Ich selbst bin da auch vorsichtig unterwegs und fahre nur, wenn ich sehe dass nichts kommt oder Autofahrer anhalten. Ansonsten halte ich sofort an.
 
Nein, rechtlich ist so etwas nicht zulässig. Aber sowas stört Straßenverkehrsbehörden eigentlich nie wenn es um Radverkehrsanlagen geht.

Es dürfte irgendwelchen Bauvorschriften nicht entsprechen. Das ändert aber erstmal nichts an der Tatsache, dass der Radfahrer Vorfahrt gewähren muss.

Wie bei der Radwegbenutzungspflicht. Auch diese gilt mit blauem Schild erstmal, obwohl der Radweg nicht den Vorgaben entspricht.
 
Ich habe auch so einen Fall. Muß ich mal ein Photo machen.

Durchgehender rot gefärbter Radweg, daneben Gehweg. Der Gehweg hat eine Ampel da dort die Ausfahrt einer Firma ist. Der Radweg hat keine Ampel und vor allem keine weiße Haltelinie. Die Ampel steht auf der gegenüberliegenden Seite des Radwegs. Auf der Ampel ist nur ein Fußgängersymbol.

Muss man dort anhalten? Gehört die Ampel der Firma oder der Stadt?
 
Es dürfte irgendwelchen Bauvorschriften nicht entsprechen. Das ändert aber erstmal nichts an der Tatsache, dass der Radfahrer Vorfahrt gewähren muss.

Wie bei der Radwegbenutzungspflicht. Auch diese gilt mit blauem Schild erstmal, obwohl der Radweg nicht den Vorgaben entspricht.

Der Autofahrer muss aber auch Vorfahrt gewähren, an der Tatsache ändert sich auch nichts...

Die Radwegebenutzungspflicht wird aber mit solchen Schildern aufgehoben:

Ausnahmen von der Benutzungspflicht sind in der Rechtsprechung schon seit Jahren bekannt. Es gibt drei Grundsätze, die bei Benutzungspflicht gegeben sein müssen:
straßenbegleitend, benutzbar und zumutbar.
Ein deutliches Indiz dafür, dass der Radweg nicht die Straße begleitet, ist dass er an Kreuzungen nicht dieselben Vorfahrtsrechte bekommt.
 
Ich habe auch so einen Fall. Muß ich mal ein Photo machen.

Durchgehender rot gefärbter Radweg, daneben Gehweg. Der Gehweg hat eine Ampel da dort die Ausfahrt einer Firma ist. Der Radweg hat keine Ampel und vor allem keine weiße Haltelinie. Die Ampel steht auf der gegenüberliegenden Seite des Radwegs. Auf der Ampel ist nur ein Fußgängersymbol.

Muss man dort anhalten? Gehört die Ampel der Firma oder der Stadt?


»§ 37
(2) 6. Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.«

Daher: Ab 2017 darfst du dort weiterfahren...
 
Der Autofahrer muss aber auch Vorfahrt gewähren, an der Tatsache ändert sich auch nichts...

Aber nur die die von der Nebenstraße kommen. Da gibt es sowas wie eine Patt-Situation.
Bei denen die von der Bundesstraße kommend auf die Nebenstraße abbiegen, bin ich mir nicht sicher.


Die Radwegebenutzungspflicht wird aber mit solchen Schildern aufgehoben:
"Ausnahmen von der Benutzungspflicht sind in der Rechtsprechung schon seit Jahren bekannt. Es gibt drei Grundsätze, die bei Benutzungspflicht gegeben sein müssen:
straßenbegleitend, benutzbar und zumutbar.
Ein deutliches Indiz dafür, dass der Radweg nicht die Straße begleitet, ist dass er an Kreuzungen nicht dieselben Vorfahrtsrechte bekommt."

Das steht bei Bernd Sulka - ich kenne das. Ich konnte es aber in noch keinem rechtlich relevanten Dokument finden. Für Tipps wäre ich dankbar.
Bis dahin wäre ich aber vorsichtig mich darauf zu berufen um bei einer Behörde einen Radweg anzuprangern.
 
Als Rechts- oder Linksabbieger ist man doch aber automatisch wartepflichtig vor dem Geradeausverkehr, oder irre ich mich da?
 
Im Prinzip schon:
STVO §9 (3) Wer abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Radfahrer auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren.[...]

Wenn die aber ein Vorfahrt gewähren-Schild haben, weiß ich nicht was nun gilt. Bescheuerte Situation...
 
»§ 37
(2) 6. Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.«
Mach es dir nicht so leicht. Besagter Paragraph ist erst in der noch zu beschließenden 2013er StVO-Novelle zu finden, welche ab dem April kommenden Jahres gelten soll. Derzeit heißt es noch so:
§53 Inkrafttreten (6) An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Radfahrer müssen Radfahrer bis zum 31. August 2012 weiterhin die Lichtzeichen für Fußgänger beachten.
Das heißt, noch eine Woche gilt für die Ampel meine zitierter Aussage, dann bis April die Regelung Autofahrerampel = Radfahrerrichtwert und, sollte es durch den Bundesrat kommen, ab April deine Version bis 2016. Drei verschiedene Regelungen in einem halben Jahr, nicht schlecht.
 
bei uns zu hause gibt es eine uneindeutige situation:

von unten kommend: eine bundesstraßenabfahrt, stoppschild an der einmündung zur querverlaufenden landesstraße.
parallel zur landesstraße verläuft ein radweg, im kreuzungsbereich zur abfahrt befinden sich radwegseitig verkehrszeichen 205, "vorfahrt gewähren" sowohl als schild, wie auch auf dem boden gemalt.
darf das so sein? müssen beschilderungen nicht eindeutig sein?

11602536nl.jpg

Inwiefern hältst Du die Beschilderung für mehrdeutig? Es ist rechtlich grundsätzlich zulässig, die Bevorrechtigung von Straße und begleitendem Radweg unterschiedlich zu regeln. Von dieser Möglichkeit ist hier offenbar Gebrauch gemacht worden. Nach dem, was ich erkennen kann, bestehen für die betreffenden Verkehrsteilnehmer indes keine Unklarheiten. Ich würde diese Variante im Ergebnis als wenig radfahrerfreundlich bezeichnen, aber sie ist leider keine unrühmliche Ausnahme.
 
Inwiefern hältst Du die Beschilderung für mehrdeutig? Es ist rechtlich zulässig, die Bevorrechtigung von Straße und begleitendem Radweg unterschiedlich zu regeln.
In diesem Fall ist es aber nicht möglich gleichzeitig den Radweg als benutzungspflichtig auszuweisen. Entweder er ist straßenbegleitend (gleiche Vorfahrtsituation wie anliegende Fahrbahn) und benutzungspflichtig oder nicht straßenbegleitend und nicht benutzungspflichtig. Eine der beiden Anordnungen (Benutzungspflicht oder Vorfahrt beachten) ist damit falsch oder besser gesagt illegal.
 
Im Prinzip schon:
STVO §9 (3) Wer abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Radfahrer auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren.[...]

Wenn die aber ein Vorfahrt gewähren-Schild haben, weiß ich nicht was nun gilt. Bescheuerte Situation...

Die Bevorrechtigung für den Radfahrer gilt nicht, wenn er - wie vorgesehen - den Radweg befährt. D.h. der abbiegende, von der "Hauptstraße" kommende Verkehr hat Vorfahrt.
 
In diesem Fall ist es aber nicht möglich gleichzeitig den Radweg als benutzungspflichtig auszuweisen. Entweder er ist straßenbegleitend (gleiche Vorfahrtsituation wie anliegende Fahrbahn) und benutzungspflichtig oder nicht straßenbegleitend und nicht benutzungspflichtig. Eine der beiden Anordnungen (Benutzungspflicht oder Vorfahrt beachten) ist damit falsch oder besser gesagt illegal.

Ohne jede Gehässigkeit oder Fallstricke: Wie kommst Du darauf?
 
Zurück