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StVo; RR-relevant

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jonasonjan

Allgemeine Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) (Stand 01/1997)

Nur für die, die sie nicht kennen......



§ 1. Grundregeln

1. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

2. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

§ 2. Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

4. Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden.

5. Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen, mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.

§ 4. Abstand

1. Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

§ 27. Verbände

1. Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Mehr als 15 Radfahrer dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren.

3. Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer als solcher deutlich erkennbar ist.

5. Der Führer des Verbandes hat dafür zu sorgen, dass die für geschlossene Verbände geltende Vorschriften befolgt werden.

§ 29. Übermäßige Straßenbenutzung

2. Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten eingeschränkt wird. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

§ 44. Sachliche Zuständigkeit

3. Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt.

§ 46. Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis

3. Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3. genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide. Der immer wieder zitierte § 27 StVO - Verbände, bedarf keiner Ausnahmegenehmigung, da in ihm selbst die Ausnahme (ab 15 Radfahrer) geregelt ist.

Weitere Regeln aus § 42 und 43 (Vorschrift- und Richtzeichen)

1. Radwege

Ab 01. Oktober 1998 müssen Radfahrer nur noch ausgeschilderte Radwege benutzen. Die Straßenverkehrsbehörden dürfen nur solche Wege als Radweg ausschildern und damit deren Benutzung vorschreiben, die folgende Kriterien erfüllen: Mindestens 1,50 Meter breit / in gutem Zustand / an Kreuzungen sicher geführt Dazu zählt, dass der Radweg im Sichtfeld des Kfz-Verkehrs liegen muss. Nicht als Radweg ausgeschilderte Wege dürfen Radfahrer benutzen, sie müssen es aber nicht. Auf solchen Wegen haben Radfahrer die gleichen Rechte und Pflichten wie bisher. Die Kommunen bleiben an die Verkehrssicherungspflicht gebunden; das bedeutet, dass sie auch dort das gefahrlose Befahren gewährleisten Müssen.

2. Radfahrstreifen, Schutzstreifen uns Seitenstreifen

Die Verkehrsbehörden können auf der Fahrbahn separate Wege für Radfahrer markieren. Radfahrstreifen ("Radweg auf der Straße"), sind mit dem blauen Radwegeschild gekennzeichnet und benutzungspflichtig; Schutzstreifen ("markierter Raum für Radfahrer, aber kein Radweg") und Seitenstreifen (Standstreifen für Autos, auf denen Radfahrer fahren dürfen) sind es nicht. Autos dürfen Schutzstreifen und Seitenstreifen befahren, nicht jedoch Radfahrstreifen.

3. Einbahnstraßen

Einbahnstraßen können unter bestimmten Voraussetzungen für Radfahrer in der Gegenrichtung freigegeben werden. Voraussetzung sind

Tempo 30
ausreichende Breite
geringe Verkehrsbelastung
Schilder am Ein- und Ausgang der Einbahnstraße, die auf das Gebot hinweisen.
4. Fahrradstraßen

Änderung 13.01.2002

Städte und Gemeinden können dort, wo reger Fahrradverkehr herrscht, ganze Straßen für Radfahrer reservieren.

Die Radfahrer haben dort die üblichen Vorschriften über die Benutzung von Fahrbahnen zu beachten . Abweichend davon gilt:

Andere Fahrzeuge dürfen hier nur fahren, sofern dies durch Zusatzschild zugelassen ist.

Alle Fahrzeuge dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit fahren.

Radfahrer dürfen auch nebeneinander fahren.

Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)

§ 64a Einrichtungen für Schallzeichen

Fahrräder müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein. An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zulässig.

§ 65 Bremsen

Alle Fahrzeuge müssen eine ausreichende Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient werden kann und ihre Wirkung erreicht, ohne die Fahrbahn zu beschädigen. Fahrräder müssen zwei voneinander unabhängige Bremsen haben.

§ 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern

1. Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerichtet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrradbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.

2. An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.

3. Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muss mindestens so geneigt sein, dass sein Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muss am Fahrrad so angebracht sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden Rückstrahler ausgerüstet sein.

4. Fahrräder müssen an der Rückseite mit

- einer Schlussleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet,
- mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet und
- einem mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler ausgerüstet sein. Die Schlussleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereint sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.

5. Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlussleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlussleuchte muss unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.

6. Fahrradpedalen müssen mit nach vorn und hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.

7. Die Längsseiten müssen nach jeder Seite

- mindestens zwei um 180° versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder
- ringförmig zusammenhängenden retroflektierenden weißen Streifen an den Reifen des Vorderrades und des Hinterrades kenntlich gemacht sein.

Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind diese am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.

8. Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.

9. Der Scheinwerfer und die Schlussleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlußleuchte allein leuchten.

10. In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.

11. Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:

für den Betrieb von Scheinwerfern und Schlussleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 und 2 mitgeführt werden,

- der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlussleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein,
- sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Abs. 1 StVO beschriebenen Verhältnisse vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen,
- Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein,
- anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlussleuchte nach Absatz 4 Nr. 1 darf auch eine Schlussleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.

12. Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.
 
AW: StVo; RR-relevant

Klasse........

Relevant könnte auch noch §5 Absatz 8 sein.

"......(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen."
 
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1. Radwege

Ab 01. Oktober 1998 müssen Radfahrer nur noch ausgeschilderte Radwege benutzen. Die Straßenverkehrsbehörden dürfen nur solche Wege als Radweg ausschildern und damit deren Benutzung vorschreiben, die folgende Kriterien erfüllen: Mindestens 1,50 Meter breit / in gutem Zustand / an Kreuzungen sicher geführt Dazu zählt, dass der Radweg im Sichtfeld des Kfz-Verkehrs liegen muss. Nicht als Radweg ausgeschilderte Wege dürfen Radfahrer benutzen, sie müssen es aber nicht. Auf solchen Wegen haben Radfahrer die gleichen Rechte und Pflichten wie bisher. Die Kommunen bleiben an die Verkehrssicherungspflicht gebunden; das bedeutet, dass sie auch dort das gefahrlose Befahren gewährleisten Müssen.
Der "gute Zustand" ist hier in meiner Gegend so gut wie nie gegeben. Das würde doch bedeuten das ich die Strasse benutzen darf. Ist nur die Frage: Wie lautet die Definition eines guten Radweges?
 
AW: StVo; RR-relevant

Super Zusammenfassung, danke für die viele Arbeit, damit man mal alles an einer Stelle hat. :daumen:
Klasse........

Relevant könnte auch noch §5 Absatz 8 sein.

"......(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen."
Ist aber nur beim Einhalten des Sicherheitsabstandes von 1,5m plus 50 cm eigene Breite gegeben, also so gut wie nie möglich.
Vermisst (habe ich's nur übersehen?) habe ich nur die Regelung zum Überholen eines Radfahrers durch andere Verkehrsteilnehmer.
Ein Autofahrer hat beim Überholen eines Radlers mindestens 1,5 Meter Seitenabstand zu halten. Ein Autofahrer hatte einen Radfahrer verklagt, weil dieser beim Überholtwerden einen Schlenker gemacht hatte und der Autofahrer deshalb in den Straßengraben gefahren ist. Bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h hätte er sogar zwei Meter Abstand halten müssen (OLG Hamm, Az. 9 U 66/92).
Anm.: Der Seitenabstand beim Überholen wird in der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht genau geregelt, dort ist nur von "ausreichendem Seitenabstand" die Rede. Das Urteil aus Hamm bestätigt andere, ältere Urteile, die ebenfalls Größenordnungen von – je nach Sachlage – 1,5 bis 2 Meter vorschreiben. Die StVO regelt außerdem, daß der Überholte beim Wiedereinscheren nicht behindert werden darf.
(Quelle: http://www.pdeleuw.de/fahrrad/urteile.html#seitenabstand).
Vielleicht kann man den Eingangstext noch etwas auf etwaige Änderungsvorschläge anpassen, da er eine sehr gute Zusammenfassung darstellt. Ich werde ihn mir ausdrucken und in die Satteltasche stecken.
 
AW: StVo; RR-relevant

klasse finde ich auch, dass da zwar steht, wie der radfahrer abstand zum vorausfahrenden fahrzeug halten muss, aber nichts davon, dass auch das fahrzeug hinter dem radfahrer ausreichend abstand halten muss zum radfahrer (was meiner meinung nach oft nicht der fall ist).

schönes wochenende wünscht

börries
 
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Bisher hatte ich nur von einem Gerichtsurteil gelesen, bei dem der Radfahrer (der auf der Strasse fuhr) Recht bekam da der Radweg zu schlecht war.
Ist wahrscheinlich wieder mal eine Frage des besseren Anwalts...

Eher abhängig davon, ob man beispielsweise durch Fotos beweisen kann, dass beispielsweise Unmengen an Glasscherben rumlagen o. ä.
Auf einer vielbefahrenen Bundesstraße würde ich z. B. auch dann nicht auf der Fahrbahn fahren, wenn der Radweg durch Wurzeln teilweise aufgesprengt ist. "Sowas" als Rechtfertigung betrachte ich selbst als Radfahrer äußerst kritisch und das wird wohl auch beinahe jeder Ordnungshüter, Staatsanwalt, Richter... so sehen.
Man sollte es, meiner Meinung nach, nicht drauf ankommen lassen wegen so etwas in Bedrängnis zu kommen. So tut man sich nur selbst einen Gefallen und erspart sich u. U. eine Menge Ärger, auch wenn's natürlich ärgerlich ist, dass es in Deutschland so viele arg schlechte Radwege gibt.

Interessant dürfte auch die Frage sein, ob man, wenn der Radweg rechts schlechter ist als der links, den in die Gegenrichtung benutzen sollte, wenn man sich und seinem Flitzer nicht zumuten möchte diesen zu benutzen und die Straße arg befahren ist.
 
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Ist aber nur beim Einhalten des Sicherheitsabstandes von 1,5m plus 50 cm eigene Breite gegeben, also so gut wie nie möglich.

Hast du dafür auch eine Quelle?? Beispielsweise ein Urteil??

Man müsste ja demnach wenn man sich an die Regeln hält immer schön hinter den Autos an roten Ampeln warten :spinner:

Nichtraucher und trotzdem ne schwarze Lunge
 
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Hast du dafür auch eine Quelle?? Beispielsweise ein Urteil??

Man müsste ja demnach wenn man sich an die Regeln hält immer schön hinter den Autos an roten Ampeln warten :spinner:

Nichtraucher und trotzdem ne schwarze Lunge


da wurden äpfel mit birnen verwechselt. du mußt nicht diese 1,50 m plus 50 cm einhalten. es handelt sich bei einer stehenden "schlange" um ein vorbeifahren, nicht um einen überholvorgang wie in dem zitierten gerichtsurteil.
so entstehen gerüchte und halbwahrheiten:rolleyes:

mfg
frank
 
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Hast du dafür auch eine Quelle?? Beispielsweise ein Urteil??

Man müsste ja demnach wenn man sich an die Regeln hält immer schön hinter den Autos an roten Ampeln warten :spinner:
Ich habe gerade gesucht, aber den Beleg leider nicht gefunden, quasi kann ich die Behauptung nicht beweisen, außer mit der Begründung, dass der allgemeine Abstand zum Überholen eingehalten werden muss, die ja juristisch nicht relevant ist. Also ist es sehr subjektiv, wie man den Ausspruch interpretiert. Auch finde ich Radler, die sich an wartenden Autos vorbeiquetschen nervig und häufig auch ein Sicherheitsrisiko, da Autofahrer nicht immer mit diesem Verhalten rechnen.
Ich persönlich ordne mich meist mittig hinter die Schlange, zumal ich mich nicht beim Links abbiegen durch an mir vorbeifahrende Autos blockieren lassen will. Wie so vieles ist aber der Begriff "ausreichend" ein Fall für den Ermessensspielraum.
 
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..bitte auch nicht vergessen:

§50 Sonderregelung für die Insel Helgoland

Auf der Insel Helgoland sind der Verkehr mit Kraftfahrzeugen und das Radfahren verboten.


Nicht, dass einer erst dort merkt, dass er nicht darf.. :D

Gruß,

Markus
 
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..bitte auch nicht vergessen:

§50 Sonderregelung für die Insel Helgoland

Auf der Insel Helgoland sind der Verkehr mit Kraftfahrzeugen und das Radfahren verboten.


Nicht, dass einer erst dort merkt, dass er nicht darf.. :D

Gruß,

Markus

kannst ma sehn. dat war mir neu.:D
halten die sich dort genau so wenig an die regeln wie hierzulande?
 
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Ab 01. Oktober 1998 müssen Radfahrer nur noch ausgeschilderte Radwege benutzen. Die Straßenverkehrsbehörden dürfen nur solche Wege als Radweg ausschildern und damit deren Benutzung vorschreiben, die folgende Kriterien erfüllen: Mindestens 1,50 Meter breit...

Das ist ja auch mal interessant. Wenn ich hier an die Kölner Radwege in der Innenstadt denke, graust es mir eh schon. Und 1,50 breit sind die nie im Leben. Was wäre es denn wohl rechtlich, wenn ich diese Radwege einfach nicht benutze, obwohl die mit blauen Schildern versehen wurden? :eyes:
 
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Das ist ja auch mal interessant. Wenn ich hier an die Kölner Radwege in der Innenstadt denke, graust es mir eh schon. Und 1,50 breit sind die nie im Leben. Was wäre es denn wohl rechtlich, wenn ich diese Radwege einfach nicht benutze, obwohl die mit blauen Schildern versehen wurden? :eyes:

Fahr doch wo du willst!! Auf der Straße ist es immer noch sicherer als auf dem Radweg!!:dope:
Ich freu mich über jeden Autofahrer, der mich anhupt!! Er hat mich nämlich dann gesehen!!
LOgisch denken, Jungs!:aetsch:
 
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Das ist ja auch mal interessant. Wenn ich hier an die Kölner Radwege in der Innenstadt denke, graust es mir eh schon. Und 1,50 breit sind die nie im Leben. Was wäre es denn wohl rechtlich, wenn ich diese Radwege einfach nicht benutze, obwohl die mit blauen Schildern versehen wurden? :eyes:

Inwieweit jede Kommune diese Anforderungen, an die Radwege erfüllt, bleibt der Kommune überlassen!
Du kannst den Radweg ignorieren, aber im Falle eine Bestrafung, bist Du sicher in der Beweispflicht, daß der Radweg nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht! Also recht unsicher mal wieder!
 
AW: StVo; RR-relevant

Dass der Radweg den baulichen Anforderungen nicht genügt ist kein Grund ihn nicht zu benutzen EDIT: Dr.Frank Bokelmann (Verwaltungsbeamter) ist in Hamburg sehr aktiv und gewinnt immer wieder Prozesse gegen Bußgelder wg. Nichtbenutzung des Radwegs.

In Kiel schon, es gibt hier keine generelle Benutzungspflicht von Radwegen, wenn sie nicht der StVo entsprechen, sind sie auch nicht als solche beschildert!, was immer wieder zu lustigen Erlebnissen mit KFZlern führt. In regelmäßigen Abstanden druckt die Lokalzeitung diese Information!

Du Schlauberger hast hier echt gefehlt!

Mach doch ein wenig im Pisa Fred weiter!
 
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Du Schlauberger hast nicht gemerkt dass es um die baulichen Anforderungen an benutzungspflichtige Radwege geht, und die Frage ob man die Benutzungspflicht ignorieren kann, wenn er diesen nicht entspricht.
Was ihr in Kiel mit euren nicht-benutzungspflichtigen Radwegen macht, tut da nix zur Sache. Die darf man ja eh ignorieren.


Geh´und spiel´den Reaktionär! Bei Dir bin ich mir nicht mehr sicher, ob Du verfassungskonform bist!
 
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