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jonasonjan
Allgemeine Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) (Stand 01/1997)
Nur für die, die sie nicht kennen......
§ 1. Grundregeln
1. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
2. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
§ 2. Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
4. Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden.
5. Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen, mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.
§ 4. Abstand
1. Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
§ 27. Verbände
1. Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Mehr als 15 Radfahrer dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren.
3. Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer als solcher deutlich erkennbar ist.
5. Der Führer des Verbandes hat dafür zu sorgen, dass die für geschlossene Verbände geltende Vorschriften befolgt werden.
§ 29. Übermäßige Straßenbenutzung
2. Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten eingeschränkt wird. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.
§ 44. Sachliche Zuständigkeit
3. Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt.
§ 46. Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
3. Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3. genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide. Der immer wieder zitierte § 27 StVO - Verbände, bedarf keiner Ausnahmegenehmigung, da in ihm selbst die Ausnahme (ab 15 Radfahrer) geregelt ist.
Weitere Regeln aus § 42 und 43 (Vorschrift- und Richtzeichen)
1. Radwege
Ab 01. Oktober 1998 müssen Radfahrer nur noch ausgeschilderte Radwege benutzen. Die Straßenverkehrsbehörden dürfen nur solche Wege als Radweg ausschildern und damit deren Benutzung vorschreiben, die folgende Kriterien erfüllen: Mindestens 1,50 Meter breit / in gutem Zustand / an Kreuzungen sicher geführt Dazu zählt, dass der Radweg im Sichtfeld des Kfz-Verkehrs liegen muss. Nicht als Radweg ausgeschilderte Wege dürfen Radfahrer benutzen, sie müssen es aber nicht. Auf solchen Wegen haben Radfahrer die gleichen Rechte und Pflichten wie bisher. Die Kommunen bleiben an die Verkehrssicherungspflicht gebunden; das bedeutet, dass sie auch dort das gefahrlose Befahren gewährleisten Müssen.
2. Radfahrstreifen, Schutzstreifen uns Seitenstreifen
Die Verkehrsbehörden können auf der Fahrbahn separate Wege für Radfahrer markieren. Radfahrstreifen ("Radweg auf der Straße"), sind mit dem blauen Radwegeschild gekennzeichnet und benutzungspflichtig; Schutzstreifen ("markierter Raum für Radfahrer, aber kein Radweg") und Seitenstreifen (Standstreifen für Autos, auf denen Radfahrer fahren dürfen) sind es nicht. Autos dürfen Schutzstreifen und Seitenstreifen befahren, nicht jedoch Radfahrstreifen.
3. Einbahnstraßen
Einbahnstraßen können unter bestimmten Voraussetzungen für Radfahrer in der Gegenrichtung freigegeben werden. Voraussetzung sind
Tempo 30
ausreichende Breite
geringe Verkehrsbelastung
Schilder am Ein- und Ausgang der Einbahnstraße, die auf das Gebot hinweisen.
4. Fahrradstraßen
Änderung 13.01.2002
Städte und Gemeinden können dort, wo reger Fahrradverkehr herrscht, ganze Straßen für Radfahrer reservieren.
Die Radfahrer haben dort die üblichen Vorschriften über die Benutzung von Fahrbahnen zu beachten . Abweichend davon gilt:
Andere Fahrzeuge dürfen hier nur fahren, sofern dies durch Zusatzschild zugelassen ist.
Alle Fahrzeuge dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit fahren.
Radfahrer dürfen auch nebeneinander fahren.
Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
§ 64a Einrichtungen für Schallzeichen
Fahrräder müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein. An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zulässig.
§ 65 Bremsen
Alle Fahrzeuge müssen eine ausreichende Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient werden kann und ihre Wirkung erreicht, ohne die Fahrbahn zu beschädigen. Fahrräder müssen zwei voneinander unabhängige Bremsen haben.
§ 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern
1. Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerichtet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrradbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.
2. An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
3. Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muss mindestens so geneigt sein, dass sein Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muss am Fahrrad so angebracht sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden Rückstrahler ausgerüstet sein.
4. Fahrräder müssen an der Rückseite mit
- einer Schlussleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet,
- mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet und
- einem mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler ausgerüstet sein. Die Schlussleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereint sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.
5. Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlussleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlussleuchte muss unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.
6. Fahrradpedalen müssen mit nach vorn und hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.
7. Die Längsseiten müssen nach jeder Seite
- mindestens zwei um 180° versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder
- ringförmig zusammenhängenden retroflektierenden weißen Streifen an den Reifen des Vorderrades und des Hinterrades kenntlich gemacht sein.
Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind diese am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.
8. Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.
9. Der Scheinwerfer und die Schlussleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlußleuchte allein leuchten.
10. In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.
11. Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:
für den Betrieb von Scheinwerfern und Schlussleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 und 2 mitgeführt werden,
- der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlussleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein,
- sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Abs. 1 StVO beschriebenen Verhältnisse vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen,
- Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein,
- anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlussleuchte nach Absatz 4 Nr. 1 darf auch eine Schlussleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.
12. Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.
Nur für die, die sie nicht kennen......
§ 1. Grundregeln
1. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
2. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
§ 2. Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
4. Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden.
5. Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen, mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.
§ 4. Abstand
1. Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
§ 27. Verbände
1. Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Mehr als 15 Radfahrer dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren.
3. Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer als solcher deutlich erkennbar ist.
5. Der Führer des Verbandes hat dafür zu sorgen, dass die für geschlossene Verbände geltende Vorschriften befolgt werden.
§ 29. Übermäßige Straßenbenutzung
2. Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten eingeschränkt wird. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.
§ 44. Sachliche Zuständigkeit
3. Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt.
§ 46. Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
3. Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3. genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide. Der immer wieder zitierte § 27 StVO - Verbände, bedarf keiner Ausnahmegenehmigung, da in ihm selbst die Ausnahme (ab 15 Radfahrer) geregelt ist.
Weitere Regeln aus § 42 und 43 (Vorschrift- und Richtzeichen)
1. Radwege
Ab 01. Oktober 1998 müssen Radfahrer nur noch ausgeschilderte Radwege benutzen. Die Straßenverkehrsbehörden dürfen nur solche Wege als Radweg ausschildern und damit deren Benutzung vorschreiben, die folgende Kriterien erfüllen: Mindestens 1,50 Meter breit / in gutem Zustand / an Kreuzungen sicher geführt Dazu zählt, dass der Radweg im Sichtfeld des Kfz-Verkehrs liegen muss. Nicht als Radweg ausgeschilderte Wege dürfen Radfahrer benutzen, sie müssen es aber nicht. Auf solchen Wegen haben Radfahrer die gleichen Rechte und Pflichten wie bisher. Die Kommunen bleiben an die Verkehrssicherungspflicht gebunden; das bedeutet, dass sie auch dort das gefahrlose Befahren gewährleisten Müssen.
2. Radfahrstreifen, Schutzstreifen uns Seitenstreifen
Die Verkehrsbehörden können auf der Fahrbahn separate Wege für Radfahrer markieren. Radfahrstreifen ("Radweg auf der Straße"), sind mit dem blauen Radwegeschild gekennzeichnet und benutzungspflichtig; Schutzstreifen ("markierter Raum für Radfahrer, aber kein Radweg") und Seitenstreifen (Standstreifen für Autos, auf denen Radfahrer fahren dürfen) sind es nicht. Autos dürfen Schutzstreifen und Seitenstreifen befahren, nicht jedoch Radfahrstreifen.
3. Einbahnstraßen
Einbahnstraßen können unter bestimmten Voraussetzungen für Radfahrer in der Gegenrichtung freigegeben werden. Voraussetzung sind
Tempo 30
ausreichende Breite
geringe Verkehrsbelastung
Schilder am Ein- und Ausgang der Einbahnstraße, die auf das Gebot hinweisen.
4. Fahrradstraßen
Änderung 13.01.2002
Städte und Gemeinden können dort, wo reger Fahrradverkehr herrscht, ganze Straßen für Radfahrer reservieren.
Die Radfahrer haben dort die üblichen Vorschriften über die Benutzung von Fahrbahnen zu beachten . Abweichend davon gilt:
Andere Fahrzeuge dürfen hier nur fahren, sofern dies durch Zusatzschild zugelassen ist.
Alle Fahrzeuge dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit fahren.
Radfahrer dürfen auch nebeneinander fahren.
Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
§ 64a Einrichtungen für Schallzeichen
Fahrräder müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein. An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zulässig.
§ 65 Bremsen
Alle Fahrzeuge müssen eine ausreichende Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient werden kann und ihre Wirkung erreicht, ohne die Fahrbahn zu beschädigen. Fahrräder müssen zwei voneinander unabhängige Bremsen haben.
§ 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern
1. Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerichtet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrradbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.
2. An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
3. Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muss mindestens so geneigt sein, dass sein Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muss am Fahrrad so angebracht sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden Rückstrahler ausgerüstet sein.
4. Fahrräder müssen an der Rückseite mit
- einer Schlussleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet,
- mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet und
- einem mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler ausgerüstet sein. Die Schlussleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereint sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.
5. Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlussleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlussleuchte muss unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.
6. Fahrradpedalen müssen mit nach vorn und hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.
7. Die Längsseiten müssen nach jeder Seite
- mindestens zwei um 180° versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder
- ringförmig zusammenhängenden retroflektierenden weißen Streifen an den Reifen des Vorderrades und des Hinterrades kenntlich gemacht sein.
Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind diese am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.
8. Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.
9. Der Scheinwerfer und die Schlussleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlußleuchte allein leuchten.
10. In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.
11. Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:
für den Betrieb von Scheinwerfern und Schlussleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 und 2 mitgeführt werden,
- der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlussleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein,
- sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Abs. 1 StVO beschriebenen Verhältnisse vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen,
- Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein,
- anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlussleuchte nach Absatz 4 Nr. 1 darf auch eine Schlussleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.
12. Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.