Hi
wie ich es geschrieben habe:
Privatverkauf von Gebrauchtwaren mit Ausschluß jeglicher Gewährleistung.
Irgendwelche Verweise auf ein EU-Recht, das es gar nicht gibt, sind juristisch falsch.
Im Zweifelsfall, wenn also jemand den Ausschluß anfechtet, kann man im ungünstigsten Fall die volle Gewährleistungszeit von 2 Jahren aufgebrummt bekommen.
Ist zwar unwahrscheinlich, aber nicht unmöglich. Meist urteilen Richter nach dem, was der Verkäufer ausdrücken wollte mit seiner falschen Formulierung, da der Wille zum Ausschluß der Gewährleistung erkennbar war. Erwischt man aber einen Richter, der nur nach dem Geschriebenen geht, hat man die Gewährleistung nach deutschem Recht nicht wirksam ausgeschlossen- wegen dem Nonsens von wegen EU-Recht, das es gar nicht gibt- und muß leisten.
Der Satz, den ich oben geschrieben habe, ist dagegen juristisch korrekt und noch dazu kurz.