AW: Radwegebenutzungspflicht - Hoffnungsvolles Grundsatzurteil in Bayern
Die Radwegbenutzungspflicht besteht nur dann, wenn der Radweg gefahrlos zu befahren ist.
Wenn z.B. zerbrochenes Glas darauf liegt, dann darf ich auf die Straße ausweichen. Und mal ehrlich, so ein paar kleine Scherben liegen doch trotz Pfandsystem auf jedem Radweg.
Wer also nicht auf dem Radweg fahren möchte, der kann es getrost sein lassen, mit etwas Fantasie sollte man eigentlich immer im Recht bleiben.
Dass es dann und wann aber doch sicherer ist auf dem Radweg, bezweifle ich nicht, ich fahre so oft es geht dort!