Begriffe im Strafrecht:
1.
Vorsatz: Absicht, eine Tat zu begehen, wobei genügt, dass sie allein im Moment der Tat besteht. Hierbei gereicht der
Eventualvorsatz bereits für das Erfüllen des Straftatbestandes, d.h. die Eventualität, dass eine Körperverletzung folgen könnte durch das Stossen reicht bereits aus. (Ähnlich verhält es sich übrigens auch mit der Sachbeschädigung.)
versus
2.
Fahrlässigkeit: durch eine Nachlässigkeit wird eine Tat begangen, die bei größerer Sorgfalt hätte vermiden werden können. (wird nur bestraft, wenn die Fahrlässigkeit in der jeweiligen Vorschrift ausdrücklich unter Strafe gestellt ist)
Somit liegt hier eine vorsätzliche Straftat vor.
Der Begriff
"Affekt" existiert so nicht im Strafrecht. Eine
Notwehr ist dies beim Hinterherrasen für mehrere Minuten, bis der Täter erreicht ist, offensichtlich nicht mehr gegeben.
Die Strafverfolgung geschieht jedoch in diesem Falle nur auf Antrag des Geschädigten (Dies, da wohl im genannte Fall kein öffentliches Interesse auf Strafverfolgung vorliegen sollte).
Sehr wohl könnte der Strafantrag auf
gefährliche Körperverletzung gestellt werden, denn bei solchen Steinmauern mit offenliegenden Drahtschlingen ist bei dieser Geschwindigkeit die Eventualität sogar einer schweren Köperverletzung (jedenfalls einer erhöhten Gesundheits- und Lebensgefahr, letztere wird auch nochmal anders im StGB spezifiziert) gegeben.
Die ganze Diskussion über "darf der Radfahrer so schnell fahren/den Radweg benutzen/ohne
Helm fahren...bla" ist ein zivilrechtlicher Tatbestand der gesondert verfolgt werden wird und nichts relevantes zur Entscheidung der Strafverfolgung und des Strafmasses beiträgt.
Gruss,
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Weiterhin gibt es noch die Begriffe versuchte Straftat, Mittäter einer Straftat, Gehilfe einer Straftat, Anstiftung zu einer Straftat, sowie (s.o.) die Differenzierung der Begriffe des Strafantrags und der Strafanzeige. Wenn ich etwas wichtiges vergessen habe, möge man mir verzeihen.