Mahnverfahren geht auch bei Leistung Zug um Zug, erfordert nur etwas mehr Vorbereitung. Man muss den Verkäufer vorher nach §§ 295, 298 BGB in Annahmeverzug setzen. Ist das geschehen, kann im Mahnbescheidsantrag mit gutem Gewissen angekreuzt werden, dass die Gegenleistung bereits erbracht ist. Das ist aber nicht ganz trivial und sollte nur selbst in Angriff nehmen, wer über die nötige juristische Fachkunde verfügt. Insofern ist Mahnbescheid ohne Anwalt hier keine gute Idee.
Erfüllungsort für die Rückabwicklung ist übrigens beim Käufer. D. h., der Verkäufer muss zur Rückabwicklung die Räder gegen Rückzahlung des Geldes beim Käufer abholen. Gerichtsstand ist deshalb auch am Wohnort des Käufers, was die Sache für den Verkäufer komplizierter und teurer macht als für den Käufer.
Auf keinen Fall sollten die Räder einfach auf Verdacht an den Verkäufer geschickt werden, ohne dass man als Käufer vorher sein Geld zurück bekommen hat. Am Ende hat der Käufer gar nichts mehr in der Hand, sogar das Beweismittel ist weg. Rechtlich gesehen ist beim Käufer abzuwickeln (s.o.), also entweder zahlt der Verkäufer vorher und bekommt dann die Räder geschickt oder er kann sie gegen Zahlung abholen.