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Preisverpflichtung eines Händlers...

AW: Preisverpflichtung eines Händlers...

Hallo,

die von Rheinberger beschriebene Vorgehensweise ist absolut korrekt. Der Händler vordert Dich auf, einen Preis abzugeben.

Wenn er Dir aber schriftlich den Preis und die genaue Artikelbezeichnung bestätigt hat, muß er auch das liefern, was zugesagt hat. Nur lieferung so lange Ware vorhanden ist, zieht hier auch nicht. Das hätte er nämlich vor der schriftlichen Bestätigung prüfen müssen. Hat er das auch nicht, ist das leider sein Problem. Da muß er dann meiner Ansicht dann durch.

Paulchen


So kenne ich das auch.
 
AW: Preisverpflichtung eines Händlers...

Der Vertrag wäre nur Zustande gekommen wenn man nach Bestellung im Internet auch zahlt, sprich Vorkasse leistet oder ähnliches. So ist das nix.

Ich kann mir x Angebote am Tag per Email kommen lassen ohne eine Vertrag einzugehen, der kommt im Internet erst mit Zahlung zustande.

Nein er hat das Teil doch bestellt und damit das Angebot des Händlers angenommen. Ein Vertrag kommt durch die Annahme des Angebotes zu stande.

Die Zahlung ist nur Vorraussetzung für den Eigentumsübergang.
 
AW: Preisverpflichtung eines Händlers...

Die Bestellung im Shop war ein Angebot, welches durch eine elektronische Willenserklärung angenommen wurde.

Die elektronische Willenserklärung ist mit einer Blanketterklärung vergleichbar.


Der V hat das Bestellsystem programmiert seine WE (also den Erklärungsakt) abzugeben. Da das System nicht selbst entscheidet ist die WE dem V in vollem Umfang zuzurechnen.
 
AW: Preisverpflichtung eines Händlers...

@ Praetor und @ mich: Wir müssen hier unser juristisches Schaulaufen beenden. Ist ziemlich gefährlich ohne den kompletten Sachverhalt zu kennen (Aufbau der Händer HP, AGB (einbezogen ?) etc.)
 
AW: Preisverpflichtung eines Händlers...

@ Praetor und @ mich: Wir müssen hier unser juristisches Schaulaufen beenden. Ist ziemlich gefährlich ohne den kompletten Sachverhalt zu kennen (Aufbau der Händer HP, AGB (einbezogen ?) etc.)

ist doch eigentlich ganz einfach ;-)

1) Angebot durch den Händler ? Nein, Angabe auf der Internetseite ist eine Einladung zur Angebotsabgabe (invitio ad offerendum)
2) Angebot durch Dich? = ja, durch Dich online

3) Annahme durch den Händler?
Kommt auf die Form an! Es kann eine bloße Eingangsbestätigung deines Angebotes sein, es kann aber auch auch eine Annahme sein. Das ist i.d.R. ja meist der fall, weil der Verkäufer ja daran interessiert ist, dass die Kaufverträge schnell zustande kommen. Dabei ist es übrigens unerheblich, ob die Bestätigung automatisch oder durch eine Person versendet wird. Entscheidend ist der Inhalt.
Schau in die AGB`S, denn dort ist i.d.R. auch oft der Vertragsschluss geregelt. ==> Wenn der Vertrag danach abgeschlossen ist gilt der Kaufvertrag zu den Bedingungen!

Das konnte der Händler dann Anfechten (z.B. wg Inhaltsirrtum). Hier müsste erst mal festgestellt werden, ob ein Anfechtungsgrund vorliegen könnte (ggf nach Bestellbestätigung gar nicht mehr möglich!).
Wenn der Händler anfechten könnte, hättest Du ggf aber wieder Anspruch auf Schadensersatz.
 
AW: Preisverpflichtung eines Händlers...

ist doch eigentlich ganz einfach ;-)

1) Angebot durch den Händler ? Nein, Angabe auf der Internetseite ist eine Einladung zur Angebotsabgabe (invitio ad offerendum)
2) Angebot durch Dich? = ja, durch Dich online

3) Annahme durch den Händler?
Kommt auf die Form an! Es kann eine bloße Eingangsbestätigung deines Angebotes sein, es kann aber auch auch eine Annahme sein. Das ist i.d.R. ja meist der fall, weil der Verkäufer ja daran interessiert ist, dass die Kaufverträge schnell zustande kommen. Dabei ist es übrigens unerheblich, ob die Bestätigung automatisch oder durch eine Person versendet wird. Entscheidend ist der Inhalt.
Schau in die AGB`S, denn dort ist i.d.R. auch oft der Vertragsschluss geregelt. ==> Wenn der Vertrag danach abgeschlossen ist gilt der Kaufvertrag zu den Bedingungen!

Das konnte der Händler dann Anfechten (z.B. wg Inhaltsirrtum). Hier müsste erst mal festgestellt werden, ob ein Anfechtungsgrund vorliegen könnte (ggf nach Bestellbestätigung gar nicht mehr möglich!).
Wenn der Händler anfechten könnte, hättest Du ggf aber wieder Anspruch auf Schadensersatz.


Aha. und was willst du uns damit sagen?


Nichts anderes habe ich geschrieben.
Ich war sogar noch ausführlicher, da ich die elektronische Willenserklärung erläutert habe.
 
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