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HIER: Liste radfahrerfreundlicher Gerichtsurteile (zum mitnehmen)

mbrandhu

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Hi,

ich möchte hier mal alle Radfahrerfreundlichen Gerichtsurteile auflisten. Ich denke ein Großteil aller hier ist entschieden gegen die Benutzung benutzungspflichtiger Radwege, genau wie ich. Ziel ist es, eine kleine Liste aller bekannten Urteile zu erstellen, die man sich ausdrucken und in die Satteltasche packen kann. Bekommt man dann mal Ärger mit den Gesetzeshütern, kann man diesen die Liste unter die Nase reiben und das beste hoffen.

Folgendes habe ich bislang gefunden:

Mülltonnen auf Radweg --> OLG Hamm, Az. 9 U 218/95
Fußgänger auf dem Radweg --> OLG Hamm, Az. 13 U 76/98
Mindestabstand Überholen auf der Straße: >1,5m --> OLG Hamm, Az. 9 U 66/92
Mindestabstand Überholen bei Steigungen: >2m --> OLG Frankfurt/Main, Az. 2 Sa 478/80
Musik hören, dass Wahrnehmung nicht beeinträchtigt wird ok --> OLG Köln, Az. Ss 12/87 Z
Schild "Radfahrer absteigen", z.B. an Baustellen gibt es nicht--> VRS 30,232
Straße bei Rechtsabbiegeverkehr benutzen ok; Radfahrer haben Vorfahrt auf Radweg --> OLG Köln, Az. 19 U 208/93
Grundstückseinfahrten: Radfahrer haben Vorfahrt--> KG, Az. 12 U 50/92
Abbiegevorgang ganze Zeit Arm ausstrecken muss man nicht --> OLG Hamm, Az. 27 U 2/89
Ampel für Radfahrer auf der Straße gilt, auch wenn man nicht auf dem Radweg ist --> OLG Köln, Az. Ss 753/86
Zustand zwingt zu langsamem Fahren: Radweg muss nicht benutzt werden --> OLG Köln, NZV 1994, 278
Unzumutbar erschwert, Straße darf benutzt werden -->
OLG Oldenburg, 29.07.1952, VkBl. 53, 190
OLG Düsseldorf, NZV 1992, 290, 29
BGH, NZV 1995, 144
>Bei unterschrittener Mindestbreite --> VG Berlin, NZV 2001, 317
>Bei Glätte --> LG Düsseldorf, 06.10.2009, Az. 2 B O 212/08
Auto hupt, dadurch Unfall durch erschrecken --> AG Frankfurt a.M., Aktenzeichen: 32 C 3625/06-48
!Benutzungspflicht nur bei Gefährdung für Radfahrer --> BVerwG 3 C 42.09

Wer weitere Urteile hat darf diese gerne posten, ich werde diese Liste dann aktualisieren und rate jedem, sie auszudrucken. Bei einem Rechtsstreit o.ä. kann diese Liste durchaus nützlich sein!

PS: Bin selbst Radwegfeind und meide diese so gut es geht. Radfahrerfeindliche Urteile habe ich mal weggelassen ;)
 

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Re: HIER: Liste radfahrerfreundlicher Gerichtsurteile (zum mitnehmen)
AW: HIER: Liste radfahrerfreundlicher Gerichtsurteile (zum mitnehmen)

Was mich leider sehr ärgert ist, dass kein kein Urteil speziell für Rennradfahrer gefunden habe, das besagt, dass Radwege für uns nicht geeignet sind. Alle Rechtssprechungen gehen bislang davon aus, dass man die Geschwindigkeit anpassen muss. Immerhin kann man sich jedoch auf den allgemeinen Wegfall der Radwegbenutzungspflicht berufen!

Zu der Idee mit dem Wiki: Gerne, würde die Domain www.rennrad-wiki.de auch Sponsern, allerdings bräuchte es dann auch einige Leute, die sich bereit erklären, Inhalte zu verfassen. Ein Wiki hat viel Potential, insb. auch Komponentenvergleich, Techniktips uvm.!
 
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Ich weiß, es wurde schon oft diskutiert aber ich hätte noch eine Frage zu dem "Radwegpflicht nur bei Gefährdung zulässig"-Urteil:

Das bedeutet doch "lediglich", dass ich mich gegen so ein aufgestelltes Schild wehren kann. Dennoch muss ich mich erst einmal daran halten, richtig? Oder ist das Schild dann generell unzulässig und darf "missachtet" werden?

Persönlich glaube ich stark an die erstere Variante aber ein wenig Hoffnung darf man ja noch haben.
 
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Was mich leider sehr ärgert ist, dass kein kein Urteil speziell für Rennradfahrer gefunden habe, das besagt, dass Radwege für uns nicht geeignet sind.

Bis auf die Beleuchtung, gibt es in der STVO keinen Unterschied zwischen Fahrrädern. Insofern wird es auch erstmal juristisch keinen geben.


Immerhin kann man sich jedoch auf den allgemeinen Wegfall der Radwegbenutzungspflicht berufen!

Welchen Wegfall? Steht da ein blaues Schild, gilt es auch. Du kannst es ggf. nur leichter wegklagen.
 
AW: HIER: Liste radfahrerfreundlicher Gerichtsurteile (zum mitnehmen)

@Sale (Matt_8 kam dazwischen): Darüber lässt sich wiederrum streiten, das sieht jedes Gericht etwas anders. Die Rechtssprechung tendiert aber zu deiner ersten Aussage. Das Problem ist, dass sonst jeder Verkehrsteilnehmer sagen könnte "das Schild ist meiner Meinung nach falsch, das ignoriere ich jetzt mal". Für mich persönlich ist das Schild simpel ungültig. Ich sehe mich als Verkehrsteilnehmer, fahre damit auf der Straße und basta.
 
AW: HIER: Liste radfahrerfreundlicher Gerichtsurteile (zum mitnehmen)

@Sale (Matt_8 kam dazwischen): Darüber lässt sich wiederrum streiten, das sieht jedes Gericht etwas anders. Die Rechtssprechung tendiert aber zu deiner ersten Aussage. Das Problem ist, dass sonst jeder Verkehrsteilnehmer sagen könnte "das Schild ist meiner Meinung nach falsch, das ignoriere ich jetzt mal". Für mich persönlich ist das Schild simpel ungültig. Ich sehe mich als Verkehrsteilnehmer, fahre damit auf der Straße und basta.

Ja, so denk ich mir das auch. Man hat ja gar nicht die "Berechtigung" oder "Eignung" zu entscheiden ob ein Schild nun rechtswidrig aufgestellt ist oder nicht. Insofern bringt das Urteil nur bedingt etwas, da ich mir ja nicht die Mühe mache etwas wegzuklagen, wo ich nur alle Schaltjahre mal vorbeikomme.
 
AW: HIER: Liste radfahrerfreundlicher Gerichtsurteile (zum mitnehmen)

Wie gesagt, da gibt es unterschiedliche Rechtssprechungen, siehe z.B. hier (wird eine der 3 Vorschriften nicht erfüllt, muss der Radweg nicht benutzt werden): http://bernd.sluka.de/Radfahren/rechtlich.html

Die Tabelle soll einfach dafür gedacht sein, dass, falls die Polizei einen auf dem Rennrad anhält und fragt, warum man nicht auf dem Radweg fährt, ihnen dies mit Hilfe der Urteile näher erläutern und auf Kulanz hoffen kann.

Es besteht im übrigen die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung als Rennradfahrer zu beantragen, die man dann aber immer mit sich führen muss. Genau das werde ich probieren!

Allerdings sind die Strafen recht milde, wenn man die Straße benutzt, allemal günstiger als ein neues Laufrad oder eine Operation:

Als Radfahrer oder Mofafahrer
Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt oder in nicht zugelassener Richtung befahren
15 €
- mit Behinderung 20 €
- mit Gefährdung 25 €
- mit Sachbeschädigung 30 €

Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht vorschriftsmäßig benutzt
10 €
- mit Behinderung 15 €
- mit Gefährdung 20 €
- mit Sachbeschädigung 25 €

Die 30€ zahle ich gerne!
 
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Was mich leider sehr ärgert ist, dass kein kein Urteil speziell für Rennradfahrer gefunden habe, das besagt...
Ein "Rennrad" zu definieren ist nunmal sehr schwer. Was ist denn ein Rennrad? Natürlich ist ein UCI-konformes Rad für Straßenrennen ein Rennrad. Aber was ist mit Triathlonrädern, Fitnessbikes, selbst Mountainbikes mit Straßenbereifung? Liegeräder sind noch einmal eine eigene Liga und wenn man Rennräder mit Rennlenker und schmaler Bereifung gleichsetzt, fallen Cyclocrossräder hinten runter. Glaubst du, ein Polizist stellt sich hin und misst Reifenbreiten und Sattelpositionen über dem Tretlager?

Rennräder sind eigentlich im Geltungsbereich der StVO nicht zugelassene Sportgeräte, damit ist es für den Gesetzgeber auch völlig mühselig, Regelungen für ein in der juristischen Grauzone bewegten Fahrzeug zu schaffen.

Als Definition eines Rennrades fällt mir lediglich die nicht rechtsverbindliche DIN-Norm ein: Ein Rennrad ist gemäß DIN-EN 14781 "ein Fahrrad mit einer Lenkereinheit mit einem Mehrfachen an Griffpositionen, die eine aerodynamische Sitzposition gestatten, einem mehrstufigen Kraftübertragungssystem, einer Reifenbreite von nicht mehr als 28 mm und einer maximalen Masse von 12 kg für das fertigmontierte Rad."

Es gibt bereits eine recht umfangreiche Urteilssammlung, zu finden unter: http://www.pdeleuw.de/fahrrad/urteile.html , daraus entstammt auch mein Lieblingsurteil:
Abstand zum Fahrbahnrand nur bei Dunkelheit, Regen und starkem Verkehr unter 1 m --> OLG Saarbrücken, Az. 3 U 186/77
 
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Um nochmal etwas in den Raum zu werfen bzgl. des Wegfalls der Benutzungspflicht:

http://www.adfc.de/Verkehr--Recht/R...d-Radweg/Rennrad-und-Radwegebenutzungspflicht

Nach ADFC darf man das sehr wohl:

3) Wenn ein als benutzungspflichtig ausgeschilderter Radweg objektiv unbenutzbar ist, muss man ihn nicht befahren. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn er vereist, von Pflanzen überwuchert oder von falsch geparkten Autos blockiert ist. Auch wenn der Radweg nicht erreichbar ist (Beispiel: Liegedreirad oder Fahrradanhänger passt nicht durch eine vor dem Radweg angebrachte Umlaufsperre hindurch) muss er nicht benutzt werden. In solchen Fällen darf man auf die Fahrbahn (nicht aber auf den Fußweg!) ausweichen. Das Kriterium der Unbenutzbarkeit wird zwar im Einzelfall unterschiedlich eng zu fassen sein (bei einem MTB beispielsweise anders als bei einem Rennrad); allein die Tatsache aber, dass man sein Rennrad nicht voll ausfahren kann, wird in der Regel nicht als Grund zum Ausweichen auf die Fahrbahn anerkannt. Man ist aber auch nicht verpflichtet, sofort nach einem Hindernis wieder auf den Radweg zu wechseln, sondern man darf auf der Fahrbahn weiterfahren, bis ein gefahrloses Wechseln auf den Radweg (Bordsteinabsenkung, Einmündung) möglich ist.

Über die "Ausweichgründe" möge man jetzt mal hinwegschauen, doch es ist scheinbar doch legal, das Schild "zu ignorieren"
 
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Die Tabelle soll einfach dafür gedacht sein, dass, falls die Polizei einen auf dem Rennrad anhält und fragt, warum man nicht auf dem Radweg fährt, ihnen dies mit Hilfe der Urteile näher erläutern und auf Kulanz hoffen kann.

Also vor Ort zu erklären versuchen warum man nicht auf dem Radweg fährt würde ich sein lassen. Auf dem Ohr sind die taub. Wird nur teurer, weil es dann Vorsatz ist. Schließlich weiß man ja, dass man eigentlich auf dem Radweg fahren müßte und tut es trotzdem nicht.
 
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@Sale und mbrandhu:

Das mit dem Schild ignorieren ist eben nicht so einfach. Wenn ihr der Meinung seid, dass ein Schild rechtswidrig aufgestellt wurde, müsst ihr es dennoch beachten -undzwar so lange, bis ihr dieses durch Widerspruch beseitigt bekommen habt.

Zu den objektiven(wohl eher subjektiven..) Beweggründen, aus denen man den Radweg nicht benutzen kann/will:
3) Wenn ein als benutzungspflichtig ausgeschilderter Radweg objektiv unbenutzbar ist, muss man ihn nicht befahren. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn er vereist, von Pflanzen überwuchert oder von falsch geparkten Autos blockiert ist. Auch wenn der Radweg nicht erreichbar ist (Beispiel: Liegedreirad oder Fahrradanhänger passt nicht durch eine vor dem Radweg angebrachte Umlaufsperre hindurch) muss er nicht benutzt werden. In solchen Fällen darf man auf die Fahrbahn (nicht aber auf den Fußweg!) ausweichen. Das Kriterium der Unbenutzbarkeit wird zwar im Einzelfall unterschiedlich eng zu fassen sein (bei einem MTB beispielsweise anders als bei einem Rennrad); allein die Tatsache aber, dass man sein Rennrad nicht voll ausfahren kann, wird in der Regel nicht als Grund zum Ausweichen auf die Fahrbahn anerkannt. Man ist aber auch nicht verpflichtet, sofort nach einem Hindernis wieder auf den Radweg zu wechseln, sondern man darf auf der Fahrbahn weiterfahren, bis ein gefahrloses Wechseln auf den Radweg (Bordsteinabsenkung, Einmündung) möglich ist.

Hier steht nirgends, dass man eine Beschilderung ignorieren kann. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass eine tatsächliche Behinderung einem das Recht dazu gibt, über den Wechsel auf die Straße, dem Hindernis auszuweichen. Dass man weiter auf der Fahrbahn fahren darf ist auch beschränkt worden. Es steht klar, dass man nur so lange auf der Fahrbahn fahren darf, bis ein gefahrloser Wechsel auf den Radweg möglich ist.


Und wie plusX schon sagte: Wenn man nur wenig Ahnung vom Recht hat, dann sollte man nicht auf die Idee kommen, dem Polizisten zu erklären, dass man 'Recht' hätte, denn du hast schon dieses Zitat falsch ausgelegt, womit du dir den lieben Polizisten nicht zum Freund machen würdest.
 
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@Sale und mbrandhu:

Das mit dem Schild ignorieren ist eben nicht so einfach. Wenn ihr der Meinung seid, dass ein Schild rechtswidrig aufgestellt wurde, müsst ihr es dennoch beachten -undzwar so lange, bis ihr dieses durch Widerspruch beseitigt bekommen habt.


Ich hab ja auch nichts anderes vermutet. :ka:
 
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Was mich leider sehr ärgert ist, dass kein kein Urteil speziell für Rennradfahrer gefunden habe, das besagt, dass Radwege für uns nicht geeignet sind
Man sollte immer vorsichtig mit dem sein, was man sich wünscht.
Mal abgesehen von der oft anzutreffenden Praxis, bin ich grundsätzlich heilfroh, daß ich mein Rennrad (mit gewissen Auflagen) als Fahrrad im Sinne der STVZO fahren darf. Das hat auch nichts mit untertäniger Gesetzeshörigkeit zu tun.
Hast Du Dir mal die Alternative überlegt? Die wäre Rennrad=Sportgerät und damit nicht für den öffentlichen Strassenverkehr geeignet. Oder meinst Du Herr Schumacher käme auf die Idee, seinen Dienstferrari auf der Autobahn ohne Geschwindigkeitsbegrenzung fahren zu dürfen?
Der Wunsch nach Extrawürsten für Rennräder stinkt mir viel zu sehr nach dem Begehren von Porsche(alternativ Golf GTI :D)fahrern, fahren zu dürfen wie es ihnen passt, als daß ich da irgendeine Sympathie für haben könnte. Oder was machen die ganzen armen Daimlerfahrer, die ihre Abschuss-Zieleinrichtung nicht nutzen dürfen?

Natürlich ist die Gesetzeslage ausbaufähig, aber wie gesagt, erst denken, dann rumkrakeelen hilft manchmal ungemein.
 
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Wie gesagt, da gibt es unterschiedliche Rechtssprechungen, siehe z.B. hier (wird eine der 3 Vorschriften nicht erfüllt, muss der Radweg nicht benutzt werden): http://bernd.sluka.de/Radfahren/rechtlich.html


Das mit den Ausnahmen von der Benutzungspflicht ist zwar schön aufgelistet und auch plausibel. Aber mir fehlt da irgendwie die Quelle. Ich würde mir ein Aktenzeichen oder sowas wünschen. Weil schreiben kann ja jeder alles.
 
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Recht haben und Recht bekommen,
sind zwei Paar Schuhe.
 
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Und der Glaube daran, im Recht zu sein, ist das Dritte. ;)
 
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Also ich bin schon gefühlte 1000x von anderen Autofahrern angehupt, beschimpft, bedrängt und sonstwas worden. Aber die Rennleitung hat sich noch nie beschwert. Neulich stand ich sogar an der Ampel direkt neben einem Streifenwagen, (und so ne Art Radweg war auch irgendwo in der Nähe), aber keiner hat was gesagt. Die scheinen in der Praxis "vernünftiger" zu sein als oft angenommen.
 
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