M
mavic
AW: Der gute Radweg
http://www.pdeleuw.de/fahrrad/urteile.html#geschwindigkeit
http://www.pdeleuw.de/fahrrad/urteile.html#geschwindigkeit
Geschwindigkeit
* Radfahrer dürfen nur so schnell fahren, wie es von einem Radfahrer allgemein erwartet wird. Dies gilt vor allem, weil sie akustisch und optisch schlechter wahrnehmbar sind, als andere Kraftfahrer (OLG Karlsruhe, VRS 78, 329).
* Auch auf einem 2,30 m breiten innerstädtischen Radweg darf ein Radler nicht mir 25-30 km/h fahren, wenn die Sicht zur Fahrbahn hin durch parkende Autos beschränkt ist. Der Radler musste für 2/3 des beim Unfall entstandenen Schadens aufkommen (KG, VerkMitt 1984, 94).
* Auf Gehwegen ist auch dann, wenn mit einem Zusatzschild der Radverkehr zugelassen ist, gem. § 41 II Nr. 5e StVO mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren (eine sehr versteckte Vorschrift, die auch dem Richter bislang unbekannt war, die aber nun einmal trotzdem gilt) (AG Berlin Mitte, Urteil vom 22. 3. 2004, Az. 113 C 3014/04).
* In einer Fahrradstraße ist für Kraftfahrzeuge nur eine mäßige, d.h. dem Fahrradverkehr angepasste, Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h zugelassen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. 11. 2006, Az. 2 Ss 24/05 = NZV 2007, 47). Pressemitteilung des OLG Karlsruhe
* Ein Rennradfahrer, der mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h in Rennfahrerhaltung über den Lenker gebeugt auf einer innerörtlichen Straße mit einem Fußgänger kollidierte, der die Fahrbahn überqueren wollte, wurde wegen überhöhter Geschwindigkeit zu einer hälftigen Mithaftung verurteilt (OLG Karlsruhe, Az. 1 U 94/89).
* Ein Rennradfahrer, der mit zügiger Geschwindigkeit fährt, ist in besonderem Maße zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet (OLG Düsseldorf, Az. 18 U 253/92).
* Kollidiert ein Radfahrer mit "erheblichem Tempo" einen die Straße querenden Fußgänger, trifft den Fußgänger lediglich ein ein 30-prozentiges und den Radfahrer ein 70-prozentiges Verschulden. So entschied das Oberlandesgericht Köln. Der Fußgänger habe zum einen die Fahrbahn betreten, ohne sich zu vergewissern, dass kein Fahrzeug nahte. Zum anderen habe er plötzlich einen Schritt in Richtung Fahrbahnmitte gemacht. Dieses Verhalten sei fahrlässig gewesen, so die Richter. Der Mountainbiker seinerseits habe das Rechtsfahrgebot missachtet. Er sei in gefährdender Weise auf die Gruppe Jugendlicher zugefahren, ohne seine Geschwindigkeit den Verkehrsverhältnissen anzupassen. Ihn treffe deshalb ein Mitverschulden von 70 Prozent. Der Fußgänger müsse dem Radfahrer ein Schmerzensgeld von 6.000 DM zahlen, befanden die Richter (OLG Köln, Az. 11 U 16/00).
* Ein PKW-Fahrer, der innerorts die zulässige Geschwindigkeit um mehr als 80 % überschreitet, haftet trotz Vorfahrt in vollem Umfang gegenüber einem einbiegenden Radfahrer (OLG Hamm, Urteil vom 14-08-1996, Az. 3 U 150/95).