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Das alte Lied aus der Sicht der Sicherheit: Radwege als RR

Das hat mit Beamtenrecht nichts zu tun, sondern nur mit der StVO ;) Wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, dann darf die Anordnung nicht ergehen.
Ich produziere hier Missverständnisse am laufenden Band :D
Damit meinte ich, dass ich nicht beurteilen kann, ob ein Beamter, der wider besseren Wissens z.B. einen benutzungspflichtigen Radweg, der nicht die gesetzlichen Anforderungen entspricht, individuelle strafrechtliche oder disziplinarrechtliche Konsequenzen befürchten muss. (Mit meinen Schachtelsätzen hab' ich eigentlich auch das Zeug zum Staatsdienst :D)
 
Damit meinte ich, dass ich nicht beurteilen kann, ob ein Beamter, der wider besseren Wissens z.B. einen benutzungspflichtigen Radweg, der nicht die gesetzlichen Anforderungen entspricht, individuelle strafrechtliche oder disziplinarrechtliche Konsequenzen befürchten muss.
Nein, er handelt "nur" rechtswidrig. Vor allem kann man ihn persönlich im Regelfall ohnehin nicht belangen, sondern den Rechtsträger dahinter.
 
Also die Tatsache, dass besagter Weg als benutzungspflichtiger Radweg ausgewiesen ist, widerspricht den gesetzlichen Vorgaben. Damit ist die Anordnung m.M.n. rechtswidrig.
Was aber an ihrer Gültigkeit leider nichts ändert, bis ein Verwaltungsgericht sie kippt.
Oder der Anordnende sich überzeugen lässt.
 
Nein, er handelt "nur" rechtswidrig. Vor allem kann man ihn persönlich im Regelfall ohnehin nicht belangen, sondern den Rechtsträger dahinter.
Wir hatten dazu mal eine Diskussion an der Uni.
Die Beamten schwören ja einen Amtseid, in dem sie unter anderem die Treue gegenüber der Verfassung und den Gesetzen schwören. Ein Verstoß gegen den Amtseid kann dann tatsächlich straf- und/oder disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Details dazu kenne ich nicht, aber ich gehe mal davon aus, dass ein falsch-angeordneter Radweg niemanden ins Unglück stürzen wird. Trotzdem kann ich mir - mal rein theoretisch - vorstellen, dass es da auch Konsequenzen geben könnte, wenn man tatsächlich nachweisen kann, dass eine Anordnung wider besseren Wissens erfolgte. Die praktische Revelanz ist sicherlich ähnlich groß wie meine Chancen auf einen Sieg bei der Tour. :D
 
Das Problem mit den Voraussetzungen für Radwege ist, dass die nicht in einem Gesetz stehen, sondern in einer Verwaltungsvorschrift (VwV), die aber keinen bindenden Charakter hat. Es handelt sich um eine "Soll"-Formulierung, keine Muss-Anweisung.
Was allerdings bindenden Charakter hat, sind höchstrichterliche Urteile über die Voraussetzungen die gegeben sein müssen um eine Benutzungspflicht anzuordnen. Das bedeutet, seit eine Urteils des BVerwG, es muss eine unverhältnismäßige Gefährdung durch die Fahrbahnnutzung vorliegen. Die ist jedoch nicht ausschließlich mit der reinen Anzahl der KFZ im Verkehrsaufkommen zu begründen, sondern es bedarf einer Gefährdung durch unveränderbarer Umstände. (Also z.B. Kombination aus Verkehrsaufkommen und unübersichtlicher Landschaft.

Und die Gesetze sind teils ausgezeichnet formuliert, ebenso wie die VwVs, nur wenn der Chef der unteren Verkehrsbehörde halt noch nach den Gesetzestexten von 1980 entscheidet, kann nix Vernünftiges dabei rauskommen. Um aber keine Klageflut auszulösen hat NRW z.Bsp. (meine ich, kann auch ein anderes Bundesland gewesen sein), das Klagerecht von Privatpersonen gegen Verwaltungsakte explizit ausgeschlossen.
Ich hoffe die Klage gegen dieses Gesetz ist inzwischen beim Landesverfassungsgericht durch ...
 
Das Problem mit den Voraussetzungen für Radwege ist, dass die nicht in einem Gesetz stehen, sondern in einer Verwaltungsvorschrift (VwV), die aber keinen bindenden Charakter hat.
Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht sind in § 45 Abs. 1 und Abs. 9 StVO geregelt. Für die Behörden gibt es Verwaltungsvorschriften, um eine möglichst einheitliche Handhabung zu gewährleisten. Diese binden aber nur die Behörde.

Was allerdings bindenden Charakter hat, sind höchstrichterliche Urteile über die Voraussetzungen die gegeben sein müssen um eine Benutzungspflicht anzuordnen.
Auch höchstrichtelriche Urteile haben keinen "bindenden" Charakter. Nur ist die Wahrscheinlichkeit, dass man aufgehoben wird, wenn man davon abweicht, recht groß. Aber grundsätzlich wird durch die Rechtsprechung so manche Vorassetzung näher erläutert.

Um aber keine Klageflut auszulösen hat NRW z.Bsp. (meine ich, kann auch ein anderes Bundesland gewesen sein), das Klagerecht von Privatpersonen gegen Verwaltungsakte explizit ausgeschlossen.
Das ist falsch. Jeder, der durch einen Verwaltungsakt in seinen Rechten betroffen sein kann, kann grundsätzlich Klage erheben. Das Bundesland ist hier egal, da dies in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt ist - ein Bundesgesetz.
 
Grundsätzlich muss man bei Nichtbenutzung des Radweges bei angeordneter Radwegebenutzungspflicht unterscheiden:

Du fährst nicht auf dem Radweg, sondern auf der Straße, weil aus deiner Sicht die Benutzung des Radwegs unzumutbar ist. Du wirst von der Polizei erwischt und es kommt zu einem Verfahren. Durch Verstoß gegen die Radwegebenutzungspflicht hast du eine Ordnungswidrigkeit (OWi) begangen. Wenn der Polizist nicht kulant ist, wird er dich deswegen belangen. Wenn du nicht gleich vor Ort bezahlst, leiert die Polizeibehörde ein OWi-Verfahren ein und schickt dir einen Bescheid. Gegen diesen kannst du dann Einspruch einlegen, so dass das ganze vor das Amtsgericht kommt. Dort wird entscheidend sein, ob du den Richter davon überzeugen kannst, dass es dir nicht zumutbar war, den Radweg zu benutzen. Du wirst relativ überzeugend und weitreichend argumentieren müssen, weil die Tatsache, dass dort eine Radwegebenutzungspflicht gilt, erst einmal dafür streitet, dass die Benutzung des Radweges möglich und zumutbar ist - sonst hätte es nicht angeordnet werden dürfen. Es kann sein, dass der "Radweg" grundsätzlich so grottenschlecht und unzumutbar zu befahren ist, oder es just an diesem Tag war - z.B. weil aufgrund von Sturmschäden lauter Äste drauflagen.

Bist du erfolgreich, musst du das Bußgeld nicht bezahlen. Das ändert aber nichts daran, dass die Radwegebenutzungspflicht immer noch gilt. Ein etwaiges Urteil des Amtsgerichts, das eine OWi verneint, mag die zuständige Behörde vermutlich wenig beeindrucken.

Du willst dich gegen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht grundsätzlich wehren? Dann musst du Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben und zwar innerhalb eines Jahres, nachdem du das erste Mal Kenntnis vom "blauen Lolli" erlangt hast. Dann wird vom Gericht geprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 und Abs. 9 StVO hier vorliegen. Die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht durch Zeichen 237, 240 oder 241 Anlage 2 stellt die rechtliche Ausnahme dar. Sie ist wegen des Ausschlusses der Nutzung der Fahrbahn eine Verbotsregelung und damit eine die Straßenbenutzung durch den fließenden (Rad-)Verkehr beschränkende Maßnahme. Denn die durch das vorgenannte Verkehrszeichen angeordnete Radwegebenutzungspflicht verbietet dem zuvor in zulässiger Weise die Fahrbahn benutzenden Radfahrer, weiter auf der Fahrbahn zu fahren (§ 2 Absatz 4 Satz 2 StVO). Die Radwegebenutzungspflicht ist damit eine Beschränkung des fließenden Verkehrs im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO und kann nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung einer Rechtsgutsverletzung erheblich übersteigt. Entscheidend für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht ist, ob die Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer zu einer Gefährdungssituation führen würde, die auch mit Blick auf den Ausbauzustand des Radwegs nicht hinnehmbar ist. Die Verwaltungsvorschriften (VwV) werden vom Gericht zwar zur Kenntnis genommen, binden es aber nicht, da sie sich nur an die Behörden richten. Bist du hier erfolgreich, weil das Gericht nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis kommt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht nicht vorgelegen haben oder die Behörde sonstige Ermessensfehler begangen hat, dann wird die Anordnung aufgehoben und das Schild kommt weg.
 
Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht sind in § 45 Abs. 1 und Abs. 9 StVO geregelt. Für die Behörden gibt es Verwaltungsvorschriften, um eine möglichst einheitliche Handhabung zu gewährleisten. Diese binden aber nur die Behörde.
Sorry falsch ausgedrückt, gemeint sind die Eigenschaften des Radwegs. Voraussetzungen zur Anordnung der RwBP umfasst deutlich mehr.
In Abs. 1 steht nix zur Anordnung von benutzungspflichtigen Radwegen, sondern welche Einrichtung anderer "Zonen" die angeordnete Benutzungspflicht ausschließt. In Absatz 9 wurde endlich die geforderte Gefahrenlage festgeschrieben, die eigentlich mit Abschaffung der allgemeinen RwBP 1997 schon rein gehört hätte. Das ist eine Voraussetzung, keine Eigenschaft.
 
In Abs. 1 steht nix zur Anordnung von benutzungspflichtigen Radwegen, sondern welche Einrichtung anderer "Zonen" die angeordnete Benutzungspflicht ausschließt.
§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ist nunmal die Rechtsgrundlage:
Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten.

Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht = Beschränkung der Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken für einen bestimmten Personenkreis (= Radfahrer)
 
Faktisch ja, rechtlich "eher nein". Aber lass mal, wir streiten gerade über Kleinigkeiten. Mit der eigentlichen Fragestellung hat unsere Diskussion gerade nichts mehr zu tun.
 
Trägt jetzt nichts mehr zur Diskussion bei, aber der Vollständigkeit wegen

In welchem Fachbereich?

Interdisziplinär Informatik <--> Jura (ging damals um Datenschutzverstöße, die wissentlich durch einen Amtsträger begangen und auch auf Drängen des Datenschutzbeauftragten hin nicht behoben wurden)
 
Gegen 120 und 30 wird sich meiner Meinung nach gewehrt, weil sich das mit jedem Auto, das jünger als 20 Jahre ist, zum Einschlafen anfühlt.
An dieser Stelle wäre jetzt ein guter Moment, mal über den Irrsinn nachzudenken, dass Autos immer schneller, fetter, schwerer werden müssen - was die Automobilindustrie gerne mit "Innovation" schönredet.

Die aktuellen E-Karossen der Premiumhersteller Audi, Porsche, Mercedes, Volvo) liegen bei ca. 2,7 - 2,9 to Leergewicht - zul. Gesamtgewicht bis ca. 3,49 to (ab dann benötigt man eine gesonderte Fahrerlaubnis).
Die Dinger schaffen alle deutlich an 250 km/h - natürlich umweltschonend mit Strom.
Ich stelle mir gerade vor, wie ca. 3,1 Tonnen bei 200 km/h "irgendwo einschlagen".

Wer bei 120 km/h einschläft, und das als Begründung heranzieht, schneller fahren zu müssen um wach zu bleiben, sollte eigentlich kein Auto fahren. Entweder er schläft ein weil zu langsam, oder er muss rasen zum wach bleiben - beides gefährlich!
Das hat mit "Motorsport auf der Straße" überhaupt nichts zu tun.
Nope - die machen das nur, um wach zu bleiben. Nachts mal ordentlich ausschlafen hilft da auch - gerüchteweise......
 
An dieser Stelle wäre jetzt ein guter Moment, mal über den Irrsinn nachzudenken, dass Autos immer schneller, fetter, schwerer werden müssen - was die Automobilindustrie gerne mit "Innovation" schönredet.

Volle Zustimmung! Ich habe ja das große Glück (zumindest empfinde ich das so), regelmäßig zwei Cabrios bewegen zu dürfen, die alt, klein + schmal, schwach motorisiert, leicht sind, und die am meisten Spaß auf Landstraßen bis max. etwa 120 km/h bereiten:

Mercedes SLK R170 (= 1. Serie), Bj. 1998, knapp 1.300 kg, gut 130 PS, 4m lang + gut 1,70 breit

Ford StreetKa, Bj. 2003, gut 1.000 kg, knapp 100 PS, 3,65m lang + knapp 1,70m breit

Wenn ich - egal mit welchem der beiden - an einer roten Ampel stehe + im Rückspiegel so was sich von hinten nähern sehe (noch dazu aus der Froschperspektive durch die recht tiefe Sitzposition) ...

2020_audi_q7_12.jpg


... denke ich immer: "Bei Grün aber zackig weg, sonst schnupft der dich mit dem Kühlergrill auf!" :eek:
 
An dieser Stelle wäre jetzt ein guter Moment, mal über den Irrsinn nachzudenken, dass Autos immer schneller, fetter, schwerer werden müssen - was die Automobilindustrie gerne mit "Innovation" schönredet.

Die aktuellen E-Karossen der Premiumhersteller Audi, Porsche, Mercedes, Volvo) liegen bei ca. 2,7 - 2,9 to Leergewicht - zul. Gesamtgewicht bis ca. 3,49 to (ab dann benötigt man eine gesonderte Fahrerlaubnis).
Die Dinger schaffen alle deutlich an 250 km/h - natürlich umweltschonend mit Strom.
Ich stelle mir gerade vor, wie ca. 3,1 Tonnen bei 200 km/h "irgendwo einschlagen".

Wer bei 120 km/h einschläft, und das als Begründung heranzieht, schneller fahren zu müssen um wach zu bleiben, sollte eigentlich kein Auto fahren. Entweder er schläft ein weil zu langsam, oder er muss rasen zum wach bleiben - beides gefährlich!

Nope - die machen das nur, um wach zu bleiben. Nachts mal ordentlich ausschlafen hilft da auch - gerüchteweise......

Bin ich voll bei Dir.
Gibt es in den Ländern mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit zwischen 100 und 130 km/h auf der Autobahn so viele Unfälle, weil jemand am Steuer eingenickt ist?
Wo kann man in Deutschland Mo-Fr frei 200 + x km/h über längere Strecken fahren?
Bei einer Strecke von 600 km reden wir über eine Zeitersparnis von 60 min., wenn man mit einem Schnitt von 150 km/h gegenüber 120 km/h ausgeht. Dabei ist ein Schnitt von 150 km/h hochgegriffen und tagsüber, Mo-Fr, auf solch einer Strecke kaum zu packen.
 
Ich finde es wirklich sehr vorbildlich, dass Ihr alle mit Euren 1000-kg-Autos, also vielleicht Dacia oder Golf I, evtl. auch Wartburg und Trabant oder Ente, mit maximal 120 km/h auf Autobahnen unterwegs seid. 😎

Nein. In Wirklichkeit glaube ich Euch kein Wort!
Danke!
Ich gehe sogar noch einen Schritt weiter, indem ich sage, dass ich mit meinem 1250 kg schweren Auto mit max. 110 km/h auf Autobahnen unterwegs bin. Dies macht sich vor allem in einem Verbrauch von durchschnittlich 5,9 l auf 100 Kilometer angenehm bemerkbar. :daumen:
 
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