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Das alte Lied aus der Sicht der Sicherheit: Radwege als RR

Kommst Du jetzt damit es nicht richtig gelesen/verstanden zu haben
Ok ok ok ... ja ich komme tatsächlich damit, es nicht richtig gelesen zu haben. Natürlich braucht ein Fahrrad bei (oder besser: für) 15 km/h weniger Leistung als bei 20 km/h, ebenso wie ein Auto und jedes andere Fahrzeug, und das Auto braucht auch für 110 km/h weniger Leistung als für 120 oder gar 130 km/h.

Aber Du darfst meinetwegen gerne weiterhin glauben, ich hätte mich nicht geirrt, sondern wüsste es nicht besser.

Worauf Du interessanterweise nicht eingehst: Im Gegensatz zur benötigten Leistung steigt der Kraftstoffverbrauch eben nicht monoton mit der Geschwindigkeit. Weil ein Verbrennungsmotor halt nicht in jedem Drehzahlbereich gleichermaßen effizient arbeitet. Und der Ausgangspunkt der Diskussion, Du erinnerst Dich gewiss, war der Kraftstoffverbrauch. Und Du hast gegen Aussagen zum Kraftstoffverbrauch mit Überlegungen zur Leistung argumentiert, was einfach mal Äpfel und Birnen sind.

Aber reicht. Du hast Recht.
 
Und Du hast gegen Aussagen zum Kraftstoffverbrauch mit Überlegungen zur Leistung argumentiert, was einfach mal Äpfel und Birnen sind.
Bevor man dem @dilettant einen dilletantischen Umgang mit dem Wort "Kraftstoffverbrauch" vorwirft, will ich mal kurz einwerfen, dass wir uns beim "Kraftstoffverbrauch" hoffentlich alle einig sind, dass der in Volumen pro Strecke und nicht Volumen pro Zeit angegeben wird (also gemeinhin Liter pro 100km und nicht Liter pro Stunde).
Darin liegt auch schon die Crux, wie (aus meiner Sicht) vom Vorredner komplett richtig dargestellt wurde.
 
15 Voraussetzung für die Kennzeichnung

Ja, nur ist das eben ein anderes Thema ("muss ich den benutzen" vs. "darf das so ausgeschildert werden"?).

Aber wie du auch schreibst: so allgemeingültig ist das mit den Lollis eben auch nicht.

Das Extrembeispiel: Straße ist (geträumt) geräumt, Radweg nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Aber wie du auch schreibst: so allgemeingültig ist das mit den Lollis eben auch nicht.

Das Extrembeispiel: Straße ist geträumt, Radweg nicht.
Das ist bei uns in der Ecke zum Bespiel so. An beinahe jedem Radweg hängt hier ein Schild mit keine (Winter)wartung. Wobei das vom Zustand her nicht nur den Winter betrifft.
(ich gehe davon aus, dass du die Räumung meinst. Wobei gute, brauchbare Radwege ein Traum wären 😇 )
 
Weil ein Verbrennungsmotor halt nicht in jedem Drehzahlbereich gleichermaßen effizient arbeitet.
Dafür hat ein Auto aber eine Schaltung um den wenigstens einigermaßen optimalen Drehzahlbereich für eine bestimmte Geschwindigkeit zu erreichen. Und wären die Autos nicht auf 200+kmh (was es bei 130 auf Autobahnen nicht mehr braucht) ausgelegt, dann könnte die heute oft gebräuchlichen sechs Gänge auch für niedrigere Geschwindigkeiten besser abgestimmt werden.

Nebenbei fällt dieses Argument bei E-Autos weg.
 
Das heißt, ein E-Auto bräuchte im Gegensatz zum Verbrenner bei 40 km/h tatsächlich weniger Energie als bei 75 km/h !?
 
Im Gegensatz zur benötigten Leistung steigt der Kraftstoffverbrauch eben nicht monoton mit der Geschwindigkeit. Weil ein Verbrennungsmotor halt nicht in jedem Drehzahlbereich gleichermaßen effizient arbeitet.
Hinzu kommt auch noch der Erhöhte Energiebedarf beim Anfahren und Beschleunigen.
Der spielt besonders bei niedrigen Geschwindigkeiten (Stadtverkehr) eine gewichtige Rolle. Außerorts, wo dann schneller gefahren wird, fährt man meist mit deutlich weniger Geschwindigkeitsänderungen.
 
Es gibt dazu einige Gerichtsurteile, in denen die Unzumutbarkeit festgestellt und diese definiert wurden:
https://www.zeit.de/amp/mobilitaet/2018-09/radverkehr-radweg-hinderung-strasse-ausweichen

Der Vollständigkeit halber hier der Auszug aus der STVO:
(Ich habe mal grün markiert, was oft nicht gewährleistet ist und damit die Zumutbarkeit nicht gegeben ist)

II. Radwegebenutzungspflicht

14 Ist aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241 erforderlich, so ist sie, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind, vorzunehmen.

15 Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, dass
1. eine für den Radverkehr bestimmte Verkehrsfläche vorhanden ist oder angelegt werden kann. Das ist der Fall, wenn
a) von der Fahrbahn ein Radweg baulich oder ein Radfahrstreifen mit Zeichen 295 „Fahrbahnbegrenzung“ abgetrennt werden kann oder
b) der Gehweg von dem Radverkehr und dem Fußgängerverkehr getrennt oder gemeinsam benutzt werden kann;

16 2. die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist. Das ist der Fall, wenn


17 a) er unter Berücksichtigung der gewünschten Verkehrsbedürfnisse ausreichend breit, befestigt und einschließlich einem Sicherheitsraum frei von Hindernissen beschaffen ist. Dies bestimmt sich im allgemeinen unter Berücksichtigung insbesondere der Verkehrssicherheit, der Verkehrsbelastung, der Verkehrsbedeutung, der Verkehrstruktur, des Verkehrsablaufs, der Flächenverfügbarkeit und der Art und Intensität der Umfeldnutzung. Die lichte Breite (befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) soll in der Regel dabei durchgehend betragen:

18 aa) Zeichen 237
baulich angelegter Radweg: möglichst 2,00 m, mindestens 1,50 m

19 – Radfahrstreifen: (einschließlich Breite des Zeichens 295): möglichst 1,85 m, mindestens 1,50 m

20 bb) Zeichen 240
gemeinsamer Fuß- und Radweg
innerorts: mindestens 2,50 m
außerorts: mindestens 2,00 m

21 cc) Zeichen 241
getrennter Fuß- und Radweg
für den Radweg: mindestens 1,50 m
Zur lichten Breite bei der Freigabe linker Radwege für die Gegenrichtung vgl. Nummer II 3 zu § 2 Abs. 4 Satz.

22 Ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung kann von den Mindestmaßen dann, wenn es aufgrund der örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig ist, an kurzen Abschnitten (z. B. kurze Engstelle) unter Wahrung der Verkehrssicherheit abgewichen werden.

23 Die vorgegebenen Maße für die lichte Breite beziehen sich auf ein einspuriges Fahrrad. Andere Fahrräder (vgl. Definition des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968, BGBI 1977 II S. 809) wie mehrspurige Lastenfahrräder, Fahrräder mit Anhänger werden davon nicht erfaßt. Die Führer anderer Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen;

24 b) die Verkehrsfläche nach den allgemeinen Regeln der Baukunst und Technik in einem den Erfordernissen des Radverkehrs genügenden Zustand gebaut und unterhalten wird;

25 c) die Linienführung im Streckenverlauf und die Radwegeführung an Kreuzungen und Einmündungen auch für den Ortsfremden eindeutig erkennbar, im Verlauf stetig und insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet sind.

26 Das Abbiegen an Kreuzungen und Einmündungen sowie das Einfahren an verkehrsreichen Grundstückszufahrten ist mit Gefahren verbunden. Auf eine ausreichende Sicht zwischen dem Kraftfahrzeugverkehr und dem Radverkehr ist deshalb besonders zu achten.


So ist es notwendig, den Radverkehr bereits rechtzeitig vor der Kreuzung oder Einmündung im Sichtfeld des Kraftfahrzeugverkehrs zu führen und die Radwegeführung an der Kreuzung oder Einmündung darauf abzustimmen. Zur Radwegeführung vgl. zu § 9 Abs. 2 und 3; Rn. 3 ff.

27 3. bei Radfahrstreifen die Verkehrsbelastung und Verkehrsstruktur auf der Fahrbahn sowie im Umfeld die örtlichen Nutzungsansprüche auch für den ruhenden Verkehr nicht entgegenstehen.

28 III. Über die Kennzeichnung von Radwegen mit den Zeichen 237, 240 oder 241 entscheidet die Straßenverkehrsbehörde nach Anhörung der Straßenbaubehörde und der Polizei. In die Entscheidung ist, soweit örtlich vorhanden, die flächenhafte Radverkehrsplanung der Gemeinden und Träger der Straßenbaulast einzubeziehen. Auch kann sich empfehlen, zusätzlich Sachkundige aus Kreisen der Radfahrer, der Fußgänger und der Kraftfahrer zu beteiligen.

29 IV. Die Straßenverkehrsbehörde, die Straßenbaubehörde sowie die Polizei sind gehalten, bei jeder sich bietenden Gelegenheit die Radverkehrsanlagen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen und den Zustand der Sonderwege zu überwachen. Erforderlichenfalls sind von der Straßenverkehrsbehörde sowie der Polizei bauliche Maßnahmen bei der Straßenbaubehörde anzuregen. Vgl. Nummer IV 1 zu § 45 Abs. 3; Rn. 56.

Quelle: https://www.stvo.de/strassenverkehrsordnung/90-2-strassenbenutzung-durch-fahrzeuge
Das ist genau das, was ich meinte:
Der § 2 StVO endet nach dessen Absatz (5), alles was in Deiner Fundstelle danach kommt, ist lediglich die VwV. Auf dieser Seite des BMJV findest Du die StVO als geltende Rechtsnorm.

Du hast also nahezu die vollständige VwV-StVO zu § 2 StVO zitiert - aber keine konkrete Fundstelle in der StVO selbst genannt (da es die nicht gibt).
Die VwV ist keine unmittelbar geltende Rechtsnorm, auf die Du Dich berufen kannst, sondern lediglich eine (erläuternde) Vorschrift, welcher der Verwaltung an die Hand gegeben wird, um eine gleichmäßige Auslegung / Umsetzung der StVO zu gewährleisten. Die zwar bei Klagen gegen eine Benutzungspflicht für entsprechende Argumentationen herangezogen werden könnte, aber keine unmittelbar gültige Rechtsnorm ist, auf die sich der Bürger berufen kann, da er nicht der Adressat der VwV ist).

Zu Verwaltungsvorschriften heißt es auf der Seite des BMJV:
"Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen. Verwaltungsvorschriften sind abstrakt-generelle Regelungen innerhalb der Verwaltungsorganisation, die von übergeordneten Verwaltungsinstanzen oder Vorgesetzten an nachgeordnete Behörden oder Bedienstete ergehen und dazu dienen, Organisation und Handeln der Verwaltung zu bestimmen."

Die VwV-StVO berechtigt Dich daher nicht, die angeordnete Benutzungspflicht auf Basis der VwV zu "ignorieren" - und damit schlimmstenfalls auch noch gegenüber den Kontrollorganen zu argumentieren, um das fällige Bußgeld abzuwenden.....

Der Hinweis auf Gerichtsurteile ist schön, diese sind aber - solange nicht vom BGH als letztinstanzliches Grundsatzurteil und bezogen auf alle Radwege in D und alle möglichen "Unzumutbarkeiten") gefällt - eben nur für den Radweg gültig, auf den sie sich im jeweiligen Einzelnen beziehen (aus dem verlinkten Zeit-Artikel: "Eine Unzumutbarkeit müsse in jedem Einzelfall gesondert überprüft werden....). Das Urteil kann also zur Begründung nur herangezogen werden, wenn es sich konkret auf den Radweg und exakt die Unzumutbarkeit bezieht, weswegen Du meinst, diesen nicht benutzen zu müssen.
 
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