AW: Bei grün Angefahren
Um dort angefahren zu werden muss der Autofahrer bei Rot gefahren sein.
Denk mal drüber nach: Du wirst feststellen, dass das "muss" nicht zwingend ist, sondern besser durch ein "könnte" zu ersetzen ist.
Weil im Ausgangsfred (und auch danach) an keiner Stelle etwas davon stand, dass die Autofahrerin eine rote Ampel "überfahren" hätte, bin ich zugegebnermaßen gar nicht auf die Idee gekommen, sondern gleich davon ausgegangen, dass es sich um eine (Links?-)Abbiegerin handelte, die ebenfalls grün hatte.
Der Unfall wäre für den Radfahrer auch schiebend, im Handstand oder radschlagend unvermeidbar gewesen.
Deswegen schrieb ich auch: "An der moralischen Schuld der Autofahrerin ändert das wenig bis nichts...."
Allerdings macht es für die Autofahrerin einen erheblichen Unterschied und könnte (ich benutze bewußt den Konjunktiv, weil ich jetzt keine Lust habe genaueres nachzuforschen) bei der juristischen Beurteilung der Sache ausschlaggebend sein, ob jemand verbotenerweise (? sicher weiß ich das jetzt nur vom Fußgängerüberweg/Zebrastreifen, dass man als Radfahrer schieben muss) mit - sagen wir mal - 30 km/h gegen die Fahrtrichtung fahrend eine Fußgängerampel bei grün passiert und dabei vom Rad geholt wird oder ob er eben sein Rad schiebt.
Wenn meine Vermutung stimmt, dass die Autofahrerin Linksabbiegerin war, dann ist radlerfabi ihr von hinten aus dem toten Winkel kommend direkt vors Auto geschossen (ok, das hängt jetzt natürlich von seiner Geschwindigkeit ab), während er als ein Fahrrad schiebender Fußgänger sich langsam in ihr Blickfeld bewegt hätte und der Autofahrerin viel mehr Zeit geblieben wäre, ihn wahrzunehmen. Für die juristische Beurteilung spielt es daher mbM eine erhebliche Rolle, ob eine grüne Fußgängerampel mit einem Fahrrad "überfahren" werden darf oder eben geschoben werden muss - nicht etwa weil radlerfabi den Unfall als Fußgänger hätte vermeiden können, sondern weil er für die Autofahrerin weniger überraschend aufgetaucht wäre. Deswegen hätte mMn auch an der Ampel ein Zusatzschild mit einem Fahrrad und zwei in entgegengesetzter Richtung zeigender Pfeile hängen müssen, um die Autofahrer auf den Zwei-Richtungs-Radweg hinzuweisen. (Das meinte ich mit dem möglichen Anspruch der Autofahrerin gegen die Verkehrsbehörde.)
Auch wenn obiges weitestgehend Vermutungen sind, zeigt der Fall vor allem, weshalb man mit linksseitigen Fahrradwegen vorsichtig sein sollte, weshalb es sie nicht geben dürfte. Wäre er verbotenerweise auf der Fahrbahn geblieben, wäre nichts passiert.