Der Unterschied ist der, das ich, wenn ich sportlich fahre eine Geschwindigkeit von 30-35 Kmh erreiche. Natürlich an manchen Stellen langsamer, aber dazu an einigen Passagen die 50kmh erreiche.
Lieber Doc,
auch wenn es schon mehrfach geschrieben wurde: die Straßenverkehrsordnung verlangt, dass man die Geschwindigkeit der Situation (inkl. der Fahrbahnoberfläche und der Benutzungspflicht von Sonderwegen) anpasst, nicht umgekehrt (was du zurecht auch von PKWs verlangst).
Es ist absolut unerheblich, ob du gerade mit dem RR sportlich unterwegs bist oder es nutzt um im nächsten Supermarkt einen Liter Milch kaufen zu gehen. Solang die Benutzungspflicht angeordnet ist, hast du den Radweg erstmal zu nutzen und ggf. halt (wegen Fußgängern, Zustand des Untergrunds, mangelnder Breite...) langsamer zu fahren.
Das Urteil schafft keine neue Rechtslage. Es interpretiert die bestehende Rechtslage ("Novelle 97"), indem es Kriterien definiert, wann die Anordnung der Benutztungspflicht rechtens ist. Das bedeutet nicht, dass jetzt überall die Benutzungspflicht aufgehoben ist. Für neue Radwege und bei der Überprüfung alter Wege müssen die neuen, restriktiveren Kriterien künftig angewandt werden.
Du hast jetzt also keine neuen Rechte, sondern lediglich eine bessere Handhabe, wenn du bei den zuständigen Stellen deines Wohnortes Einspruch gegen eine Benutzungspflicht einlegen willst.
Beste Grüße
La Celestina
P.S: Ist dein Fahrrad übrigens StVZO koform? Wenn das Rad nicht verkehrssicher ist (Reflektoren, helltönende Glocke, Dynam betriebene Beleuchtung, bei RR unter 11 kg Batteriebeleuchtung die STÄNDIG mitzuführen ist), wird dir der nette Polizist bei der nächsten Vekehrskontrolle vielleicht doch noch ein paar Takte zu den Pflichten im Straßenverkehr sagen, wenn du so offensiv auf vermeindliche Rechte pochst.