AW: Walter Röhrl über sein wahres Hobby
Kratze ich hier an einem heiß geliebten Idol, oder was soll das Gemeckere hier? Wenn ich auf geltendes Recht, also Abstand zum Seitenstreifen 80 bis 100 cm + 50 cm Radfahrerbreite + 200 cm = normale deutsche Spur, hinweise, wird das als "übertrieben" und als "Autohasser" abgetan. Noch einmal ganz deutlich, Seitenabstand zum Fahrbahrand nur unter widrigsten Bedingungen (Regen, Dunkelheit, starker Verkehr) unter 1 m (OLG Saarbrücken, Az. 3 U 186/77), Breite eines Radfahrers dürfte jeder kennen und Überholabstand mindestens 1,5 m, bei 100 km/h sogar 2 m (OLG Hamm, Az. 9 U 66/92). Heißt also, dass ein rücksichtsvoller, sich im Rahmen der StVO bewegender Autofahrer nahezu immer die Fahrspur zum Überholen verlassen muss. Gibt es nur eine, muss er so lange hinter dem Radfahrer langfahren, bis dieser ihm die Möglichkeit zum Überholen lässt. Ich scheine einige hier mit geltendem Recht zu überraschen.
"Da darf man sich dann nicht beschweren, wenn man geschnitten wird." Also rechtfertig regelkonformes Verhalten eines Radfahrers versuchte schwere Körperverletzung? Äußerst interessant, muss ich mir merken. Das würde auch erklären, warum ich letzten Winter zweimal auf jeweils freien Straßen mit zwei Spuren in meiner Richtung absichtlich angefahren worden bin, weil die Autofahrer beide meinten, ich müsste auf dem Fußweg fahren (hier mit nicht geräumten Radweg und hier). Es tut mir Leid, dass ich etwas verbissen rüberkomme, aber da mir fast täglich vor Augen geführt, was für Psychopathen teilweise hinterm Steuer sitzen, von denen ich keinerlei gesunden Menschenverstand zu erwarten habe, ist es mir relativ egal geworden, ob jemand wegen mir langsamer werden muss, was mitnichten juristisch eine Behinderung darstellt, sofern meine Sicherheit dabei erhöht wird. Gegenseitige Rücksichtnahme schön und gut, aber wenn sie nur von Radfahrern eingefordert wird und nicht auch für Autofahrer (in meinem Fall, Rücksicht auf regelwidrige Radfahrer gestehe ich den meisten schon zu) gilt, kann man sie sich schenken.
Kratze ich hier an einem heiß geliebten Idol, oder was soll das Gemeckere hier? Wenn ich auf geltendes Recht, also Abstand zum Seitenstreifen 80 bis 100 cm + 50 cm Radfahrerbreite + 200 cm = normale deutsche Spur, hinweise, wird das als "übertrieben" und als "Autohasser" abgetan. Noch einmal ganz deutlich, Seitenabstand zum Fahrbahrand nur unter widrigsten Bedingungen (Regen, Dunkelheit, starker Verkehr) unter 1 m (OLG Saarbrücken, Az. 3 U 186/77), Breite eines Radfahrers dürfte jeder kennen und Überholabstand mindestens 1,5 m, bei 100 km/h sogar 2 m (OLG Hamm, Az. 9 U 66/92). Heißt also, dass ein rücksichtsvoller, sich im Rahmen der StVO bewegender Autofahrer nahezu immer die Fahrspur zum Überholen verlassen muss. Gibt es nur eine, muss er so lange hinter dem Radfahrer langfahren, bis dieser ihm die Möglichkeit zum Überholen lässt. Ich scheine einige hier mit geltendem Recht zu überraschen.
"Da darf man sich dann nicht beschweren, wenn man geschnitten wird." Also rechtfertig regelkonformes Verhalten eines Radfahrers versuchte schwere Körperverletzung? Äußerst interessant, muss ich mir merken. Das würde auch erklären, warum ich letzten Winter zweimal auf jeweils freien Straßen mit zwei Spuren in meiner Richtung absichtlich angefahren worden bin, weil die Autofahrer beide meinten, ich müsste auf dem Fußweg fahren (hier mit nicht geräumten Radweg und hier). Es tut mir Leid, dass ich etwas verbissen rüberkomme, aber da mir fast täglich vor Augen geführt, was für Psychopathen teilweise hinterm Steuer sitzen, von denen ich keinerlei gesunden Menschenverstand zu erwarten habe, ist es mir relativ egal geworden, ob jemand wegen mir langsamer werden muss, was mitnichten juristisch eine Behinderung darstellt, sofern meine Sicherheit dabei erhöht wird. Gegenseitige Rücksichtnahme schön und gut, aber wenn sie nur von Radfahrern eingefordert wird und nicht auch für Autofahrer (in meinem Fall, Rücksicht auf regelwidrige Radfahrer gestehe ich den meisten schon zu) gilt, kann man sie sich schenken.