http://bernd.sluka.de/Radfahren/rechtlich.html
"Ausnahmen von der Benutzungspflicht sind in der Rechtsprechungschon seit Jahren bekannt.Es gibt drei Grundsätze, die bei Benutzungspflicht gegeben sein müssen:
Erfüllt ein Radweg
auch nur eines dieser Kriterien
nicht, muss er nichtbenutzt werden. Man darf dann mit dem Fahrrad auf der Fahrbahnmitfahren, selbst wenn der Radweg beschildert ist.
- straßenbegleitend:
Radwege sind u. a. nicht straßenbegleitend, wenn sie zu weit, von der Fahrbahn entfernt geführt werden. Ein deutliches Indiz dafür, dass der Radweg nicht die Straße begleitet, ist dass er an Kreuzungen nicht dieselben Vorfahrtsrechte bekommt. Radwege, die weitab von der Fahrbahn oder gar völlig unabhängig von Straßen verlaufen sind nicht straßenbegleitend, sondern selbständig geführte Wege. Das Zeichen~237, 240 oder 241 ist dann ein Hinweis, dass hier (nur) mit einem Fahrrad gefahren werden darf.
- benutzbar:
Unbenutzbar sind Radwege beispielsweise,
wenn sie nicht in die Richtung führen, in die man fahren will (u.a. auch, wenn man links abbiegen möchte, darf der Radweg rechtzeitigvor der Kreuzung verlassen werden, um sich auf der Fahrbahn einzuordnen),
- wenn sie zugeparkt oder zugestellt (z.B. Mülltonnen) oder Fußgänger auf ihnen laufen, so dass man dort nicht fahren kann,
- anderweitig (z.B. durch Schneemassen) blockiert sind, aber auch
- von Schnee bedeckt ist, während die Fahrbahn geräumt ist.
Jeweils der unbenutzbare Abschnitt ist nicht benutzungspflichtig; jedoch muss man nicht ständig zwischen Radweg und Fahrbahn wechseln, sondern fährt frühzeitig an einer möglichst sicheren Stelle vor dem Hindernis auf die Fahrbahn und an einer sicheren Auffahrt danach, wieder auf den Radweg zurück. Ist der Radweg alle paar hundert Meter unbenutzbar, muss er auf der ganzen Strecke nicht befahren werden, weil ein ständiger und nicht gerade ungefährlicher Wechsel zwischen Radweg und Fahrbahn nicht zugemutet werden kann.
Dabei ist unerheblich, ob der Gehweg frei ist, denn Radfahrer dürfen nicht auf Gehwegen fahren, auch nicht über sie ausweichen. Die einzig legalen Varianten sind Fahren auf der Fahrbahn oder Schieben über den Gehweg, letzteres aber auch nur, wenn dadurch Fußgänger nicht behindert werden. Sonst wäre auf der Fahrbahn zu schieben, wo man dann aber auch gleich fahren kann.
- zumutbar:
Zumutbarkeit ist ein unscharfer Begriff. Zunächst einmal ist ein Radfahrer nach § 3 StVO gehalten, seine Geschwindigkeit den Umständen anzupassen. Eine schlechte Oberflächenbeschaffenheit (z.B. schlechter Belag, rutschige Blätter, Streugut) des Radwegs bringt alleine keine Unzumutbarkeit. Kann sie jedoch auch durch angepasste Fahrweise nicht ausgeglichen werden, muss der dann unzumutbare Radweg nicht benutzt werden.
"Unzumutbar" kann man vielleicht am besten daran festmachen, ob der Zustand durch angepasstes Fahren nicht mehr in den Griff zu bekommen ist. Dieses Kriterium schließt damit auch die Benutzungspflicht kurzer Stecken linksseitigen Radwegs aus, weil die dazu notwendige Querung der Fahrbahn eine erhebliche Gefahrenquelle darstellt. Auch der ständigen Wechsel zwischen Abschnitten benutzungspflichtigen Radwegs und der Fahrbahn oder zwischen rechts- und linksseitigen Radwegstücken ist unzumutbar. Nicht hinnehmen muss man beispielsweise auch, dass auf dem Radweg verbliebenes Streugut, Glasscherben oder ähnliches ständig zu Reifenpannen führen.
Zu den Ausnahmen von der Benutzungspflicht siehe auch Wolfgang Strobls"
50 Gründekeinen Radweg zu benutzen", die sich als Sammlung kreativerUmsetzungen der oben angeführten Ausnahmen verstehen lassen."