Nur ganz kurz: Ich habe hier den Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht [mit Kommentaren], von 1953, der im Wesentlichen die "entnazifizierte" erste Nachkriegsfassung der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung enthält, und in keinem der beiden einschlägigen Paragraphen, weder in § 25 StVO, noch in § 67 StVZO, tauchen bei den Fahrrädern irgendwelche Ausnahmen für Rennräder auf.
§ 25 StVO ist sozusagen der "Rückstrahler-Paragraph", der in Abs. I ein Rücklicht an "erstmalig in den Verkehr gebrachten" Fahrrädern, und bei (sinngemäß also: wg. der Möglichkeit des) Verlöschen(s) dieses Rücklichts ein roter Rückstrahler, und in Abs. II Pedalreflektoren, jeweils in amtlich genehmigter Bauart, vorschreibt; § 67 StVZO regelt die Ausleuchtung der Fahrbahn, die Details der elektrischen Fahrradbeleuchtung (die hier kommentarlos als Kombination von Dynamo und vorderem Scheinwerfer verstanden wird (da der erwähnte § 25 StVO ein Rücklicht nur an neuen Rädern vorschreibt, mußten also zu diesem Zeitpunkt alte Fahrräder noch nicht damit nachgerüstet werden) und die amtliche Prüfung der Fahrradscheinwerfer (die "Lichtmaschinen" mußten also nicht geprüft werden bzw. sein) - und das ist dann schon alles.
Interessant ist an dieser frühen Nachkriegs-StVZO übrigens, dass zwar nur die elektrische Fahrradbeleuchtung erwähnt wird, dass aber andere Formen (sprich: Karbidlampen) zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht ausgeschlossen sind, da der Abs. II mit den Worten "Bei elektrischer Fahrradbeleuchtung müssen ..." anfängt, sprich: es kann auch andere geben, und die sind dann zulässig, wenn sie die Fahrbahn nach den Regeln von Abs. I ausleuchten (auf 300 m sichtbar, nicht blendend, Lichtkegel in 5 Meter Entfernung vor der Lampe nur noch halb so hoch wie am Austritt).