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Stylepolizei: 1982er Eisdielenrenner und die Reflektoren.

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Re: Stylepolizei: 1982er Eisdielenrenner und die Reflektoren.
Ist über 10Kg, es ist ein 1982er Motobecane Prestige - Mit Kotflügeln, Licht und Gepäckträger.
Wenn das Fahrrad eine (originale?) Lichtanlage hat, gehören auch Reflektoren dran. 1982 gab es die gelben "Katzenaugen" schon lange, die Stylepolizei kann deswegen also nicht meckern. Mach einfach die 3M-Speichenreflektoren dran. Und wenn neue Reifen fällig sind, nimmst Du halt welche mir reflektierender Reifenflanke.
 
GP4000 25mm mit Reflexstreifen fahre ich momentan auch. Die wären eigentlich ganz prima, nur leider lösen sich die Reflexstreifen unschön ab und so werde ich wohl beim nächsten Reifensatz wohl wieder Katzenaugen montieren.
 
Doch, die sind tatsächlich zugelassen (wahrscheinlich wird auf der Verpackung eine Nummer mit einer Wellenlinie davor aufgedruckt sein), aber nur für den Fall, dass dann jeweils alle Speichen damit ausgerüstet sind.

kurze frage...gibt es da eigtl. ne "mindestreflektorfläche" oder so? ich mein es macht schon nen unterschied ob ich die am 36l Laufrad oder an ner 12l Shamal montieren würde (wobei die schon per se genug reflektorfläche hat ;) )...oder muss ich einfach nur alle montieren? das wärn dann ja 3 pro speiche :confused:

hier im münchen sind die polizisten immer damit bedient vorn und hinten licht zu haben und auf der richtigen seite zu fahren...
 
könnte sein, dass dieses gerücht entstanden ist, weil es diese regelung (zumindest so ähnlich <12kg....) in österreich tatsächlich gibt. siehe gesetzestext.

Die Verwirrung kommt wohl aus den Absaetzen 11 und 12 des §67 zustande:
(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:

1. für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt zu werden;

2. der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlussleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;

3. Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;

4. anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlussleuchte nach Absatz 4 Nummer 1 darf auch eine Schlussleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.

(12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.

Das wird wohl gern vermischt, a la "Fuer Rennrader unter 11kg gilt das alles nicht" ;-)

Andererseits:
Ich hatte Mitte der 80er einen Schrieb des (radsportnahen) Pozileipraesidenten dabei, der einen Lizenzfahrer auch im Training vom Unbill der Beleuchtungsanbauten befreien sollte. Das kann sogar sein, ich meine, die STVZO wurde erst Ende der 80er ueberarbeitet und davor gab's irgendein Reichsgesetzblatt von annoknuff?!
 
kurze frage...gibt es da eigtl. ne "mindestreflektorfläche" oder so? ich mein es macht schon nen unterschied ob ich die am 36l Laufrad oder an ner 12l Shamal montieren würde (wobei die schon per se genug reflektorfläche hat ;) )...oder muss ich einfach nur alle montieren? das wärn dann ja 3 pro speiche :confused:

hier im münchen sind die polizisten immer damit bedient vorn und hinten licht zu haben und auf der richtigen seite zu fahren...

Steht nirgend wo wieviel Quadrat cm am 2rad sein müssen werd mal nicht pingelig Bürokratie und Regularen haben wir genug
 
Eimsbüttel, Altona - alles was nahe der Uni liegt.
Einmal im Monat findet eine Großkontrolle an wechselnden Orten statt und auch sonst haben die Grünweißen ein waches Auge auf den Radverkehr.

Ist das so?! Ich bin da auch viel, viel Unterwegs und wegen fehlenden Reflektoren habe ich wirklich noch nie Probleme gehabt...das kann ich guten Gewissens auch für all meine radelnden Freund/innen behaupten. Da würde ich mir sehr wenig Gedanken drum machen...
 
Mich hats auch noch nie erwischt, obwohl ich sogar schon mal für 1 oder 2 Wochen ohne vorderes Licht durch die Gegend gefahren bin. Natürlich langsam, vorsichtig und immer bremsbereit. Diese Großkontrollen finden jeden Monat statt, die letzte war im April an der Ecke Osterstraße/Eppendorfer Weg, davor an anderen Stellen:
http://www.eimsbuetteler-nachrichten.de/fahrradgrosskontrolle-in-eimsbuettel/
http://www.eimsbuetteler-nachrichten.de/wieder-fahrradgrosskontrolle/
http://www.eimsbuetteler-nachrichten.de/fahrradgrosskontrolle-im-april/
Das war nicht direkt vor meiner Haustür, aber ziemlich nahe dran. Zu meiner Studentenzeit habe ich sogar im Eppendorfer Weg gewohnt, 20 oder 30 Meter von dieser Kreuzung entfernt.
Hauptsächlich achten die Polizisten auf Rotlichtfahrer und Leute, die auf der falschen Straßenseite oder auf dem Gehweg fahren. Fehlende Reflektoren sind nicht das Hauptmerkmal, auf das die Polizei achtet. Aber man muss es ja nicht provozieren!
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Rennleitung freut sich ja schon, wenn da jemand mit vernünftigem Licht vorne und hinten daherkommt...
 
Das kann sogar sein, ich meine, die STVZO wurde erst Ende der 80er ueberarbeitet und davor gab's irgendein Reichsgesetzblatt von annoknuff?!
Nur ganz kurz: Ich habe hier den Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht [mit Kommentaren], von 1953, der im Wesentlichen die "entnazifizierte" erste Nachkriegsfassung der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung enthält, und in keinem der beiden einschlägigen Paragraphen, weder in § 25 StVO, noch in § 67 StVZO, tauchen bei den Fahrrädern irgendwelche Ausnahmen für Rennräder auf.
§ 25 StVO ist sozusagen der "Rückstrahler-Paragraph", der in Abs. I ein Rücklicht an "erstmalig in den Verkehr gebrachten" Fahrrädern, und bei (sinngemäß also: wg. der Möglichkeit des) Verlöschen(s) dieses Rücklichts ein roter Rückstrahler, und in Abs. II Pedalreflektoren, jeweils in amtlich genehmigter Bauart, vorschreibt; § 67 StVZO regelt die Ausleuchtung der Fahrbahn, die Details der elektrischen Fahrradbeleuchtung (die hier kommentarlos als Kombination von Dynamo und vorderem Scheinwerfer verstanden wird (da der erwähnte § 25 StVO ein Rücklicht nur an neuen Rädern vorschreibt, mußten also zu diesem Zeitpunkt alte Fahrräder noch nicht damit nachgerüstet werden) und die amtliche Prüfung der Fahrradscheinwerfer (die "Lichtmaschinen" mußten also nicht geprüft werden bzw. sein) - und das ist dann schon alles.

Interessant ist an dieser frühen Nachkriegs-StVZO übrigens, dass zwar nur die elektrische Fahrradbeleuchtung erwähnt wird, dass aber andere Formen (sprich: Karbidlampen) zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht ausgeschlossen sind, da der Abs. II mit den Worten "Bei elektrischer Fahrradbeleuchtung müssen ..." anfängt, sprich: es kann auch andere geben, und die sind dann zulässig, wenn sie die Fahrbahn nach den Regeln von Abs. I ausleuchten (auf 300 m sichtbar, nicht blendend, Lichtkegel in 5 Meter Entfernung vor der Lampe nur noch halb so hoch wie am Austritt).
 
Im Prinzip kann man ja froh sein, dass man mit einem reinrassigen Sportgeraet ueberhaupt am Strassenverkehr teilnehmen darf. Das haette auch ganz anders geregelt sein koennen.

Ich kenn's auch so, dass die Rennleitung mit Augenmass agiert.
Allerdings frage ich mich immer, ob denn nicht im Falle eines Unfalls mal einer anfaengt Reflektoren zu zaehlen (11 uebrigens)?!
 
Im Prinzip kann man ja froh sein, dass man mit einem reinrassigen Sportgeraet ueberhaupt am Strassenverkehr teilnehmen darf.

Wieso, darf man doch nicht. Der Verstoß gegen § 23 StVO wird zwar in der Regel nicht verfolgt, die Rechtslage ist aber eindeutig. Eine Teilnahme am Straßenverkehr ist rein juristisch betrachtet nicht zulässig.

[...]Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein[...]

Wenn der Chef der Rennleitung meint, seine Jungs hätten momentan wichtigeres zu Tun, als Radfahrer zu kontroliieren, heisst das nicht, dass es erlaubt wäre, ohne die elf Reflektoren und zwei Lampen durch die Gegend zu fahren.
 
Ich habe mich schlecht ausgedrueckt. Ich meinte, dass es reicht 2 Lampen und 11 Reflektoren an ein Sportgeraet zu pappen und dann isses OK. Haette auch durchaus sein koennen, dass man Schutzbleche, Reifen dicker als 28mm, einen Staender, Blinker und eine Zulassung und TÜV-Abnahme braucht :-(

Wieso 15 - habe ich was verpasst?
 
Ich habe mich schlecht ausgedrueckt. Ich meinte, dass es reicht 2 Lampen und 11 Reflektoren an ein Sportgeraet zu pappen und dann isses OK. Haette auch durchaus sein koennen, dass man Schutzbleche, Reifen dicker als 28mm, einen Staender, Blinker und eine Zulassung und TÜV-Abnahme braucht :-(

Vielleicht kommt das noch....:confused:

Wieso 15 - habe ich was verpasst?
Täte mich auch interessieren. ;)
 
...
Wieso 15 - habe ich was verpasst?

aus http://de.wikipedia.org/wiki/Fahrradbeleuchtung folgt:
  • mindestens ein nach vorn wirkender weißer Rückstrahler, dieser darf im vorderen Scheinwerfer integriert sein
  • mindestens ein roter Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet
  • ein mit dem Buchstaben „Z“ gekennzeichneter roter Großflächen-Rückstrahler (die Schlussleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein)
  • nach vorn und nach hinten wirkende gelbe Rückstrahler an den Fahrradpedalen
  • mindestens zwei um 180° versetzt angebrachte, nach der Seite wirkende gelbe Speichenrückstrahler an den Speichen beider Räder oder ringförmig zusammenhängende reflektierende weiße Streifen an den Reifen oder in den Speichen beider Räder.
1+1+1+4+8=15

auch bei nur 2 Clipsen pro Laufrad hat man trotzdem 8 als Reflektor zählende Flächen.
:)
 
auch bei nur 2 Clipsen pro Laufrad hat man trotzdem 8 als Reflektor zählende Flächen.
:)

berwis_kleinkariert.jpg

https://kreativesschreiben.wordpress.com/2009/12/21/erbsenzahler/

;)
 
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