Geisterfahrer
auf Abwegen
AW: Sturz wegen ungesichertem Sandhaufen
Volle Zustimmung (zu Kastels Beitrag)!
Die Frage ist nur, wie weit eine solche Gefährdungshaftung zu ziehen ist. Wenn sich eine Gefahrenquelle noch als Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos darstellt, sollte der Schaden m.E. auch am Geschädigten selbst hängen bleiben. (Anders als in den Vereinigten Staaten, wo man mittlerweile kaum noch von einem mündigen Verbraucher ausgeht, der in der Lage ist, mitzudenken und eigenverantwortlich zu handeln - man denke nur an das bekannte Beispiel mit dem Trottel, der sich am Kaffee die Zunge verbrannt hat und ein Schmerzensgeld zugesprochen bekam, weil der Becher keinen Warnhinweis trug, daß der Kaffee heiß sei.)
Beispiel: Hier hat einmal eine Dame geklagt, weil sie im Kurpark auf einer Holzbrücke nach einem Regenschauer ausgerutscht war. Die Brücke hatte beidseitig Geländer, aber kein Warnschild.
Sie war der Auffassung, die Gemeinde müsse für ihren gebrochenen Fuß haften, weil sie kein Warnschild "Achtung, bei Nässe rutschig!" aufgestellt hatte.
Die Klage wurde m.E. zurecht abgewiesen, weil allgemein bekannt ist, daß nasses Holz rutschig ist. Hätte sie sich festgehalten, wäre nichts passiert.
Bei dem Sand auf der Straße sieht es in meinen Augen aber anders aus. Das erwartet man nicht, und das braucht man auch nicht zu erwarten. Nach § 32 StVO ist der Verantwortliche einer Straßenverschmutzung verpflichtet, sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin ausrichend kenntlich zu machen.
Kommt er dieser Pflicht nicht nach und fliegt jemand deswegen, so ist es m.M. absolut richtig, daß der Verursacher haftet.
Volle Zustimmung (zu Kastels Beitrag)!
Die Frage ist nur, wie weit eine solche Gefährdungshaftung zu ziehen ist. Wenn sich eine Gefahrenquelle noch als Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos darstellt, sollte der Schaden m.E. auch am Geschädigten selbst hängen bleiben. (Anders als in den Vereinigten Staaten, wo man mittlerweile kaum noch von einem mündigen Verbraucher ausgeht, der in der Lage ist, mitzudenken und eigenverantwortlich zu handeln - man denke nur an das bekannte Beispiel mit dem Trottel, der sich am Kaffee die Zunge verbrannt hat und ein Schmerzensgeld zugesprochen bekam, weil der Becher keinen Warnhinweis trug, daß der Kaffee heiß sei.)
Beispiel: Hier hat einmal eine Dame geklagt, weil sie im Kurpark auf einer Holzbrücke nach einem Regenschauer ausgerutscht war. Die Brücke hatte beidseitig Geländer, aber kein Warnschild.
Sie war der Auffassung, die Gemeinde müsse für ihren gebrochenen Fuß haften, weil sie kein Warnschild "Achtung, bei Nässe rutschig!" aufgestellt hatte.
Die Klage wurde m.E. zurecht abgewiesen, weil allgemein bekannt ist, daß nasses Holz rutschig ist. Hätte sie sich festgehalten, wäre nichts passiert.
Bei dem Sand auf der Straße sieht es in meinen Augen aber anders aus. Das erwartet man nicht, und das braucht man auch nicht zu erwarten. Nach § 32 StVO ist der Verantwortliche einer Straßenverschmutzung verpflichtet, sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin ausrichend kenntlich zu machen.
Kommt er dieser Pflicht nicht nach und fliegt jemand deswegen, so ist es m.M. absolut richtig, daß der Verursacher haftet.